Entscheidungsstichwort (Thema)

Einordnung eines Vermächtnisses eines inländischen Grundstücks unter die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein (schuldrechtlicher) Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks – hier aufgrund eines Vermächtnisses des Erblassers – stellt noch kein inländisches Grundvermögen im Sinne von § 121 Nr. 2 BewG dar.

2. Der Begriff des Vermögensanfalls in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erfasst jeglichen Erwerb im Sinne von § 3 ErbStG und damit neben dem Erwerb infolge eines Erbanfalls auch den Erwerb infolge eines Vermächtnisses.

3. Das Vermächtnis eines Miteigentumsanteils an einem inländischen Grundstück unterfällt der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.

 

Normenkette

ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 3; BewG § 121 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.11.2022; Aktenzeichen II R 37/19)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die im Ausland wohnhafte Klägerin, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist Vermächtnisnehmerin nach der am … verstorbenen … (im Folgenden: Erblasserin). Die Klägerin ist eine Nichte der Erblasserin, welche ihren Wohnsitz im Ausland hatte und im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Gegenstand des der Klägerin von der Erblasserin zugewandten Vermächtnisses ist ein Anteil von … % an dem Grundvermögen X-Straße in Z …, der mit einem … Nießbrauch zu Gunsten Y belastet ist.

Aufgrund notariellen Vertrags vom … wurde der Klägerin der Miteigentumsanteil an dem Grundvermögen X-Straße in Z übertragen, so dass – in Erfüllung des Vermächtnisanspruchs – die Klägerin Miteigentümerin des o.g. Grundvermögens geworden ist. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 zeigte die Klägerin diesen Vorgang dem beklagten Finanzamt (FA) an.

Ausgehend von der am 19. Februar 2015 beim FA eingegangenen Erbschaftsteuererklärung setzte das FA mit Bescheid vom 2. März 2015 Erbschaftsteuer i.H.v. … EUR fest. Den hiergegen mit Schreiben vom 23. März 2015 eingelegten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für eine beschränkte Steuerpflicht nicht vorlägen. Mit Teil-Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2015 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. In der Teil-Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2015 blieb die Frage der Höhe des persönlichen Freibetrags unentschieden.

Hiergegen richtet sich die Klägerin mit der am 5. Januar 2016 eingelegten Klage, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Die Voraussetzungen einer beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes –ErbStG– lägen im Streitfall nicht vor, da der Vermächtnisanspruch der Klägerin nicht von § 121 des Bewertungsgesetzes (BewG) erfasst sei. Ein Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks gehöre nicht zum Inlandsvermögen des § 121 Nr. 2 BewG.

Aus hier unstreitigen Gründen änderte das FA die festgesetzte Erbschaftsteuer zweimal und setzte zuletzt mit Bescheid vom 10. Januar 2018 die Erbschaftsteuer auf … EUR herab.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Erbschaftsteuerbescheid vom 10. Januar 2018 aufzuheben,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt das FA im Wesentlichen (in Ergänzung der Teil-Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2015) vor, dass auch schuldrechtliche Sachleistungsansprüche wie ein Sachvermächtnis von § 121 Nr. 2 BewG erfasst würden, da der Sachleistungsanspruch nicht nur hinsichtlich der Bewertung, sondern auch hinsichtlich der Zuordnung zu Vermögensgruppen dem Sacheigentum gleichgestellt ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird nach § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Erbschaftsteuerakte des FA sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht erhoben.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das FA hat im Streitfall zu Recht eine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG angenommen und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt ein Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Sind weder der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes noch der Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Inländer i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG, bezieht sich die inländische Steuerpflicht lediglich auf den Teil des Vermögensanfalls, der in Inlandsvermögen i.S. des § 121 BewG besteht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG). Einziger Anknüpfungspunkt für die Besteuerung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ist das § 121 BewG beschriebene Inlandsvermögen. Auch wenn das als Erbstatut berufene ausländ...

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