Entscheidungsstichwort (Thema)

Einhausungen von Betriebsvorrichtungen

 

Leitsatz (amtlich)

Betriebsvorrichtungen sind auch die wegen des Lärmschutzes erfolgten Einhausungen von Betriebsvorrichtungen (hier Zementwerk)

 

Normenkette

BewG § 68

 

Tatbestand

Streitig ist, ob lärmschutzbedingte Einhausungen von Betriebsvorrichtungen als Gebäude zu bewerten sind.

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Zementwerkes … Aufgrund baulicher Maßnahmen und Flächenänderungen wurde auf den 1.1.1995 eine Wertfortschreibung durchgeführt. Der Einheitswertbescheid auf den 1.1.1995 wurde am 6.5.1997 mit einfachem Brief zur Post gegeben.

Im Erläuterungstext zum Bescheid wurde der Abgrenzungserlass vom 31.3.1967 angeführt, wonach Gebäude keine Betriebsvorrichtungen sind (Abschn. A Nr. 2 Abs. 1); ebenso wurde erläutert, dass die Gebäudeeigenschaft nicht dadurch berührt wird, dass Einwirkungen, die durch den Betrieb hervorgerufen werden, auf Dauer bei den in den Gebäuden Beschäftigten zu gesundheitlichen Schäden führen können (Abschn. B Nr. 6 Abs. 2).

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein (Schreiben vom 15.5. und 22.7.1997, Bl. 476, 477 f FA-Akte) wegen des Ansatzes beim Grund und Boden und der Bewertung der lärmbehafteten Baulichkeiten. Bezüglich des Ansatzes des Grund und Bodens wurde ein Teilabhilfebescheid erlassen (Bl. 499–503 der Einheitswertakte).

Zu den lärmbehafteten Baulichkeiten trug die Klägerin vor, dass es sich bei den betreffenden Bauwerken, für die die Einstufung als Betriebsvorrichtung beantragt werde, um die „Einhausungen von Mühlen, Kompressoren und die Gebläseräume der Ofenanlagen” handle. Die Einhausungen dienten lediglich dem Lärmschutz der Umwelt. Da nach Meinung der Klägerin in den betreffenden Bauwerken der Aufenthalt von Menschen nur während weniger Minuten möglich ist bzw. in den Bauwerken besonders hohe Temperaturen herrschen, seien diese Bauwerke nach dem BFH-Urteil vom 30.1.1991, BStBl II, S. 619 bewertungsrechtlich keine Gebäude.

Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 5.10.1999 (Bl. 520 FA-Akte) als unbegründet zurück.

Da die Umschließungen der dem Betriebsablauf dienenden Vorrichtungen beständig und standfest seien sowie Schutz gegen Witterungseinflüsse böten, erfüllten sie den Gebäudebegriff.

Die Umschließungen hätten die Funktion von Werkhallen, in denen die Produkte des Unternehmens hergestellt werden, und dienten somit dem Betrieb mittelbar (vgl. dazu Finanzgericht Berlin vom 6.9.1993, EFG 1994, 12).

Die Bauwerke seien begehbar und ließen bei geeigneten Schutzmaßnahmen trotz der äußerst intensiven Lärmeinwirkungen einen mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu (vgl. Finanzgericht des Saarlandes vom 8.11.1995, EFG 1996, 87).

Da ein Verweilen der Beschäftigten in den Produktionsräumen in aller Regel aus betriebstechnischen Gründen nicht mehr notwendig sei (die Produktionsabläufe würden zentral gesteuert), könne hier dem Merkmal „Aufenthalt von Menschen” keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommen.

Mit der Klage (Schreiben vom 27.10. und 19.11.1999 sowie 19.4.2000, Bl. 1 f, 9 f und 22 f FG-Akte) beantragt die Klägerin sinngemäß, den angefochtenen Änderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass der Einheitswert auf den 1.1.1995 auf 5.035.100 DM herabgesetzt wird.

Bei den lärmbehafteten Bauwerken handele es sich um Einhausungen von Mühlen (Kohlenmühle, Rohmühle, Zementmühle), Kompressoren und die Gebläseräume der Ofenanlagen. Bei den Brecheranlagen bildeten die senkrecht und waagerecht angeordneten Stahlbetonbauteile einen kubischen Baukörper, in dem die insgesamt bis ca. 900 t schweren Brecheranlagen stünden.

Die Mühlen seien waagerecht gelagerte gepanzerte Rohre mit einer Länge von 10–20 m und einem Durchmesser von 2,5–4,5 m, die mit 20.000–40.000 Kugeln aus Spezialstahl gefüllt sind. Durch die Rotation des Mühlenrohres werden zwischen den Stahlkugeln der einzelnen Mühlen Kohle zu Kohlestaub, Steine zu Steinstaub und Zementklinker zu Zement gemahlen.

Die Mühlen usw. erzeugten einen dauerhaften Lärmpegel von 100–115 dB(A), Gebläse/Kompressoren bis 125 dB(A).

Diese Anlagegüter könnten auch unter freiem Himmel stehen, ohne dass ihre Funktion beeinträchtigt würde. Die Einhausungen seien allein aus immissionsrechtlichen Gründen erfolgt, um Schutz gegen die Übertragung des Lärms nach außen in die Umwelt zu bieten. Die Immissionswerte würden von den Gewerbeaufsichtsämtern (staatliche Umweltämter) überwacht.

Arbeitsplätze seien in diesen Bauwerken nicht vorhanden und dürften aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen auch nicht unterhalten werden. Der Betrieb der Anlagen werde von einem zentralen Leitstand im Zementwerk aus durch computergesteuerte Mess- und Regelsysteme automatisch und stetig gefahren. Die Begehung der Bauwerke erfolge nur gelegentlich zu Kontrollzwecken und dann auch nur für kurze Augenblicke. In den Bauwerken herrsche eine Temperatur von über 50°C.

Nach dem BFH-Urteil vom 30.1.1991 (a.a.O.), das insbesondere auf die Verordnung über ...

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