Entscheidungsstichwort (Thema)

Untätiger Verein nicht gemeinnützig. Körperschaftsteuer 1997, 1998 und 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Verein, der die satzungsmäßigen Zwecke nicht verfolgt, sondern untätig ist, ist nicht gemeinnützig. Eine Ausnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke längere Zeit durch außergewöhnliche, von der Körperschaft nicht zu beeinflussende Umstände verhindert wird (BFH-Urteil vom 11.12.1972 I R 104/73, BStBl II 1975, 458).

 

Normenkette

AO § 52 Abs. 1, § 63

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein; nach dem Wortlaut des § 2 der Satzung vom 29. April 1990 verfolgt er gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) durch Förderung des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege in Gestalt der Unterstützung und Förderung aller Maßnahmen zur Schonung und Erhaltung des Landschaftsteils ….

Mit Freistellungsbescheid vom 21. Juli 1998 wurde der Kläger für die Jahre 1994 bis 1996 von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit, weil er nach den Feststellungen des Beklagten (des Finanzamts -FA-) ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken diente; gleichzeitig wurde die vorläufige weitere Anerkennung der Gemeinnützigkeit für Spendenzwecke unter dem Vorbehalt des Widerrufs bis zum 31. Dezember 2000 ausgesprochen. Nachdem der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch das FA die Unterlagen zur Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung für die Jahre 1997 bis 1999 (Streitjahre) nicht vorgelegt hat, setzte das FA unter dem 26. Juni 2001 die Körperschaftsteuer für die Streitjahre im Wege der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 162 AO auf 0 DM fest und widerrief die vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass Spendenbescheinigungen für steuerliche Zwecke ab sofort nicht mehr ausgestellt werden dürften. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Klägers – welcher nicht begründet wurde – wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 25. September 2002 als unbegründet zurück.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren der Befreiung von Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht sowie der Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienender Verein weiter. Zur Begründung legte der Kläger dem Gericht die inzwischen beim FA eingereichten Steuererklärungen für die Streitjahre vor.

Aus einer der Unterlagen beigefügten Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben des Klägers im Zeitraum vom 01. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999 ergibt sich, dass der Kläger – wie bereits in den Jahren von 1992 bis 1996 – keine Tätigkeit entsprechend seinem Satzungszweck unternommen hat; diese beschränkte sich in den Streitjahren auf die Vereinnahmung von Zinsen aus einem Festgeldguthaben. Weitere Tätigkeiten im Sinne des Satzungszwecks sind aus den Unterlagen nicht ersichtlich; auch die Durchführung von Mitgliederversammlungen im Sinne von § 7 der Satzung vom 29. April 1990 oder das Werben von Mitgliedern fanden nach den vorgelegten Unterlagen nicht statt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide für 1997, 1998 und 1999 vom 26. Juni 2001 sowie den Bescheid über den Widerruf der vorläufigen Anerkennung der Gemeinnützigkeit vom 26. Juni 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. September 2002 aufzuheben

und

das FA zu verpflichten, den Kläger durch Bescheid für die Jahre 1997, 1998 und 1999 von der Körperschaftsteuer- und der Gewerbesteuerpflicht zu befreien und als gemeinnützig im Sinne des § 52 AO anzuerkennen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA vertritt die Ansicht, der Kläger habe den Nachweis, dass seine tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des § 62 Abs. 1 AO entspreche, nicht geführt. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger in den Streitjahren nennenswerte und substantielle Aktivitäten zur Verwirklichung der in § 2 seiner Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke entfaltet habe; außergewöhnliche Verhältnisse, die zur vorübergehenden Einstellung der steuerbegünstigten Tätigkeit geführt haben könnten und nach der Rechtsprechung als für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit unschädlich angesehen werden könnten, seien nicht erkennbar und von dem Kläger nicht vorgetragen worden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

1.) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG ist eine Körperschaft von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Im Einzelnen sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung, die die Körperschaft hinsichtlich ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung erfüllen muß, in den §§ 52ff. AO geregelt.

a) Eine Körperschaft verfolgt nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, gei...

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