rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland als Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein griechischer Fernfahrer hat weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, wenn er seine Korrespondenz über das Transportunternehmen führt, bei dem er beschäftigt ist, nur einmal im Monat im Inland in einer barackenähnlichen Unterkunft übernachtet, die er von seinem Arbeitgeber angemietet hat und nicht nachweist, dass er nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 8-9

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Mit Bescheid vom 23.03.2005 hob die beklagte Familienkasse (Beklagte) die Kindergeldfestsetzung für die beiden Kinder des Klägers ab Januar 2001 auf und forderte zugleich Kindergeld in Höhe von 13.337,86 Euro zurück.

Erst im November 2002 hat der seit 01.03.1999 in München gemeldete Kläger Kindergeld beantragt. Die amtlichen Bescheinigungen, dass kein Anspruch auf Familienleistungen in Griechenland bestehe, liegen für den Zeitraum Januar 2001 bis Mai 2003 vor. Mit Bescheid vom 27.03.2003 setzte die Beklagte (die Familienkasse) dann für Januar 2001 bis Dezember 2002 Kindergeld fest. Das Kindergeld wurde zunächst auf ein Konto von G G (Inhaber der Firma M.)bei … überwiesen.

Als im Februar 2004 das Kindergeld an die Familienklasse von der Bank wegen Erlöschens des Kontos des Klägers zurückgebucht wurde, teilte der Kläger über das Fax der Firma M eine Anschriftenänderung mit und bat, dass das Kindergeld nun auf folgende Bankverbindung überwiesen werden sollte: …

Am 17.02.2005 informierte die Kriminalpolizeidirektion München die Familienkasse darüber, dass die Firma M durchsucht worden sei. Diese Firma vertrete die Geschäftsinteressen von selbständigen griechischen Transportunternehmen in Deutschland. So seien Angelegenheiten bei deutschen Behörden erledigt, Transportaufträge eingeholt oder weitergegeben, die Fahrzeuge versichert worden etc. Diese Transportunternehmen hätten in München ein Gewerbe angemeldet, das sie jedoch tatsächlich in Griechenland ausübten. Laut einer Angestellten der Firma M kämen die Verantwortlichen der griechischen Transportunternehmer ca. 1 Mal im Monat nach München und holten dann die Geschäftsunterlagen (Briefe u.ä.) ab. Hintergrund für eine Gewerbeanmeldung in München seien finanzielle Aspekte. Nach Hörensagen beliefen sich die Kosten für eine Gewerbeanmeldung in Griechenland auf ca. 50.000 EUR. Bezüglich der Örtlichkeiten der angemeldeten Gewerbe handele es sich um den Sitz der Firma M in München. Voraussetzung für eine Gewerbeanmeldung in Deutschland sei ein fester Wohnsitz. Aus diesem Grunde seien diese Transportunternehmen in München z.B. auch in einem von den Inhabern der Firma M angemieteten eingeschossigen Holzhaus in der … Str. 5 angemeldet. Bei diesen Anschriften handele es sich um Briefkastenadressen, ein fester Wohnsitz sei damit aber nicht begründet worden. Bei der Durchsuchung der Firma M seien diverse Geschäftsunterlagen dieser griechischen Transportunternehmen sichergestellt worden. Hierbei habe sich auch Schriftverkehr mit der Beklagten bzgl. des Erhalts von Kindergeld – auch den Kläger betreffend – befunden.

Nachdem der Kläger das Anhörungsschreiben der Beklagten unbeantwortet ließ, hob die Familienkasse gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) das Kindergeld ab Januar 2001 mit Bescheid vom 23.03.2005 auf und forderte das gezahlte Kindergeld für den Zeitraum Januar 2001 bis Februar 2005 in Höhe von 13.337,86 EUR vom Kläger zurück.

Der dagegen eingelegte Einspruch des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung vom 29.06.2005 als unbegründet zurückgewiesen, weil der Kläger weder über einen Wohnsitz in Deutschland verfügt noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe. Eine Bestätigung des zuständigen Finanzamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG oder § 1 Abs. 3 EStG sei nicht vorgelegt worden. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes sei § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung 1977 (AO).

Mit Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe Kindergeld zu Recht erhalten, weil er seit April 1999 ununterbrochen über einen Wohnsitz in München – zuerst in der …straße 6, dann in der …straße 46 und später in der … Straße 5 bis heute – nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 8 AO – verfüge. 1999 sei er nach München gekommen und habe dort mit seinem Bruder in Form einer GbR einen Speditions- und Transportbetrieb gegründet sowie ein Gewerbe angemeldet. Sie hätten 10.000 EUR Startkapital und 4 Fahrzeuge (2 Sattelzugmaschinen und 2 Auflieger) im Gesamtwert von 50.000 EUR besessen. Sein Bruder und er hätten die Transportfahrten, die sich auf die Gebiete von Deutschland, Italien, Holland, Frankreich und Griechenland erstreckten, selbst durchgeführt. Er habe 3 bis 4 Tage pro Monat bei seiner Familie in Griechenland verbracht. Am 31....

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