Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung. Ledige. Lebensmittelpunkt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Klägerin trägt die Feststellungslast für den misslungenen Nachweis, dass sich ihr Lebensmittelpunkt im Sinne des Ortes, an dem sie gesellschaftlich eingebunden ist, ihren Freundes- und Bekanntenkreis hat und ihre sozialen und gesellschaftlichen Bindungen pflegt, außerhalb ihres Beschäftigungsortes befindet.

2. Voraussetzung für das Unterhalten eines eigenen Hausstandes außerhalb des Beschäftigungsortes ist, dass die Klägerin dort die Haushaltsführung wesentlich bestimmt und das dort herrschende hauswirtschaftliche Leben in einem Maße fördern muss, dass dieser Hausstand als ihr Haupthausstand erscheint.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.07.2007; Aktenzeichen VI B 31/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die ledige, 1977 geborene Klägerin erzielt als pharmazeutisch-technische Assistentin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie wird beim Finanzamt München IV, dem Beklagten, zur Einkommensteuer veranlagt. In der für das Streitjahr eingereichten Einkommensteuererklärung machte sie folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend:

Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte für 280 Arbeitstage

Anschaffung Berufskleidung

72 EUR

Reinigung Berufskleidung

492 EUR

PC

257 EUR

Fachliteratur

182 EUR

Mobilfunk und Internet

240 EUR

Übrige Werbungskosten

271 EUR

Doppelte Haushaltsführung

4.283 EUR

Zu den Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung erklärte die Klägerin, dass sie anlässlich ihres Wechsels der Arbeitsstätte zum 01.04.2002 neben ihrem Haushalt in x einen weiteren Haushalt in y eingerichtet habe. Im Streitjahr seien 53 Familienheimfahrten à 202 km durchgeführt worden.

Der Beklagte lehnte den Ansatz der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung ab, da die Klägerin zum 20.03.2002 in y, …str. 1 eine selbstgenutzte Eigentumswohnung erworben habe und deshalb davon auszugehen sei, dass sich ihr Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort befinde. Die übrigen Werbungskosten wurden antragsgemäß übernommen, die Einkommensteuer 2003 wurde mit Bescheid vom 28.03.2004 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und führte aus, dass sich ihre Hauptwohnung im Dachgeschoss ihres Elternhauses in x befinde, wo sie ihre Freunde, Eltern, Bekannten und Verwandten habe. Als Nachweis für die Fahrleistung ihres Pkw legte sie zwei Inspektionsrechnungen vor (km-Stand des Fahrzeugs … am 07.10.2002: 64.160 km, am 30.04.2004: 87.439 km). Hierauf entgegnete der Beklagte, die rechnerische Jahresfahrleistung von ca. 14.702 km unterschreite die Kilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (10.080 km) und die Familienheimfahrten (21.412 km). Dazu trug die Klägerin vor, sie habe des Öfteren den Zweitwagen Mercedes A 140 ihrer Eltern benutzt, und legte eine schriftliche Bestätigung der Eltern sowie Belege über die Kilometerleistung dieses Pkw vor (10.03.2003: 102.235 km; 20.04.2004: 126.193 km).

Daraufhin wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 03.05.2005 ab. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin in x einen eigenen Hausstand besitze und dass sich dort der Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse befinde. Zugleich führte der Beklagte eine vorher angekündigte Verböserung dahingehend durch, dass er die übrigen, bisher antragsgemäß festgesetzten Werbungskosten reduzierte (Arbeitstage der Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte, Reinigung von Berufskleidung, Nutzung des privaten PC für berufliche Zwecke) bzw. strich (Mobilfunk und Internet).

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie nutze die Wohnung im Haus ihrer Eltern (Zweifamilienhaus) seit dem 28.12.1993 aufgrund eines unentgeltlichen Nutzungsrechts und verbringe jede freie Minute in Miltach und Umgebung.

Die Klägerin beantragt,

bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die erklärten Werbungskosten abzuziehen und unter Änderung des angefochtenen Bescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.05.2005 die Einkommensteuer für 2003 entsprechend festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Weder die Zahl der Heimfahrten noch der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in x sei nachgewiesen. Der Beklagte verweist darauf, dass die Mutter der Klägerin mit dem Pkw Mercedes A 140 in ihrer Anlage N zur Einkommensteuererklärung 2003 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an 230 Arbeitstagen als Werbungskosten geltend gemacht hat. Die Klägerin entgegnet hierauf, diese Fahrten hätten pro Arbeitstag nur 4 km ausgemacht, die restlichen Kilometer sei sie mit diesem Fahrzeug gefahren.

Im Übrigen wird auf die Akten, die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, den ablehnenden Beschluss über die beantragte Aussetzung der Vollziehung vom 26.08.2005, Az. 5 V 2800/05, den ablehnenden Beschluss über die erneut beantragte Aussetzung der Vollziehung vom 06.07.2006, Az. 5 V 2164/06 und die Aufklärungsanordnung vom 2...

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