Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung einer Außenprüfung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Gründe

Die Kläger (Kl) sind Eheleute. Sie sind beide freiberuflich tätig bzw. haben Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erklärt, der Kl als Rechtsanwalt, die Klägerin (Klin) als Ärztin. Eine allgemeine Außenprüfung oder Betriebsprüfung ist bisher bei beiden nicht durchgeführt worden.

Mit Verfügung vom 15.12.1994 hat der Beklagte (das Finanzamt … – FA–) für beide Eheleute eine Außenprüfung angeordnet, die sich auf die Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1990 bis 1992, die Vermögensteuer zum 1.1.1990 bis 1.1.1993 und die Lohnsteuer 1/1990 bis 12/1994 erstrecken sollte. Die Beschwerde gegen diese Anordnung blieb erfolglos (Beschwerdeentscheidung vom 8.2.1995). Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kl beantragen,

die Prüfungsanordnung in Gestalt der Beschwerdeentscheidung aufzuheben, dem FA den Erlaß weiterer gleichlautender Prüfungsanordnungen zu untersagen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Zur Begründung tragen die Kl vor, der Kl übe seine freiberufliche Tätigkeit seit dem 15.2.1955 aus. Eine Betriebsprüfung sei bei ihm bisher noch nicht durchgeführt worden. Seine Betriebseinnahmen beliefen sich auf ca. 200.000 DM jährlich, die Betriebsausgaben auf ca. 100.000 DM jährlich. Die Klin übe ihren Beruf als Ärztin lediglich als freiberufliche Praxisvertreterin aus. Nachdem sich im Zeitraum 1990 bis 1992 keinerlei Gelegenheiten ergeben hätten, habe die Klin keine Betriebseinnahmen, sondern nur Betriebsausgaben unter 500 DM geltend gemacht.

Der Erlaß einer Prüfungsanordnung gegen die Kl sei formell und materiell rechtswidrig. Rechtsgrundlage der Außenprüfung sei die Vorschrift des § 193 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Da das FA nicht alle Betriebe dieser Art prüfen könne, müsse die Anordnung des FA erkennen lassen, daß das FA sein Auswahlermessen zutreffend ausgeübt habe. Dabei seien die Vorschriften der Betriebsprüfungsordnung (BpO) zu beachten. Anschlußprüfungen seien gemäß § 4 Abs. 2 BpO lediglich bei Großbetrieben vorzunehmen. Da es sich bei den Kln nicht um Großbetriebe handle, könne es sich hier nur um eine „routinemäßige Außenprüfung” oder um eine „Prüfung außerhalb des Prüfungsrhythmus aus besonderem Anlaß” handeln. Dies habe weder das FA noch die OFD dargelegt (Hinweis auf BFH-Urteil vom 16.12.1987 I R 238/83, BStBl II 1988, 23). Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Prüfung in einem auffälligen zeitlichen Zusammenhang stehe mit einem EuGH-Urteil, das der Kl im Jahre 1989 in einer Umsatzsteuersache gegen die Finanzverwaltung erstritten habe (Rs 50/88 vom 27.6.1989, DStR 1989, 502). Während seine Veranlagungen bis 1989 stets abschließend erfolgt seien, habe das FA sie ab Veranlagungszeitraum 1990 „zufällig” unter Vorbehalt der Nachprüfung gestellt und prompt im Jahre 1994 eine Prüfung für diese Jahre angeordnet. Offenbar seien daher die Kl nicht in dem vorgeschriebenen Zufallsverfahren ausgewählt worden. Aus diesen Gründen sei die Anordnung nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig. Aus dem Übermaßverbot folge, daß die Ermessensentscheidung geeignet sein müsse, den angestrebten Zweck zu erreichen, und daß sie für den Betroffenen zumutbar sein müsse. Die Vorlage der von den Kln im Rahmen der Außenprüfung relevanten Unterlagen sei nicht zumutbar, da die Kl hiermit gegen die strafbewehrte Schweigepflicht verstoßen würden und ihnen im übrigen ein Auskunftsverweigerungsrecht zustehe. Die vom FA vorgeschlagene Vorlage unter Abdeckung sämtlicher mandantenrelevanter Daten sei aufgrund des Umfangs der hierfür erforderlichen Hilfsdienste ebenfalls nicht zumutbar und zur Erreichung des Prüfungszweckes im übrigen ungeeignet. Die Kl müßten bei Durchführung der Prüfung fremde Geheimnisse offenbaren, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt geworden seien (Vorlage von Ausgangsrechnungen, aus denen sich der Name des Mandanten, regelmäßig der Gegenstand der Beratung sowie die Höhe der Honorarforderung ergebe, oder der Liquidation eines Arztes, die den Namen des Patienten und die vorgenommenen Behandlungen enthalte; Offenlegung der Geschäftskonten einschließlich der Anderkonten sowie der eigenen Konten mit Fremdgeldern von Mandanten). Bei all diesen Informationen handle es sich um „Geheimnisse” i.S. des § 203 Strafgesetzbuch (StGB), bei deren Offenbarung sich der Anwalt strafbar mache (Hinweis auf Urteil des Kammergerichts vom 11.4.1988 24 U 6583/87; NJW 1989, 2893). Die Mandatserteilung und die geleisteten Zahlungen seien Geheimnisse, d.h. geheime Tatsachen, die nur dem Anwalt und dem Mandanten bekannt seien. Sie seien „anvertraut” i.S. von § 203 StGB, wenn das Geheimnis unter Umständen, aus denen sich eine Pflicht zur Verschwiegenheit ergebe, offenbart werde. Dieses Ergebnis werde auch durch das wiederholt entschiedene Verbot einer Abtretung der Honorarforderung eines Anwalts oder Arztes gestützt. Dagegen könne auch nicht angeführt werden, daß der Außenprüfer seinerseits zu...

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