rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind nicht erfüllt, wenn sich anhand der Angaben in der Rechnung der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers nicht eindeutig und leicht nachprüfbar feststellen lässt.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 14

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Anerkennung von Vorsteuerbeträgen.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren ein Einzelunternehmen mit dem Unternehmensgegenstand Fugen und Spachteln.

Für das Streitjahr erfolgte die Festsetzung der Umsatzsteuer zunächst entsprechend der abgegebenen Steuererklärungen.

Aufgrund der Feststellungen einer durchgeführten Steuerfahndungsprüfung kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass eine Anerkennung von geltend gemachten Vorsteuerbeträgen nicht möglich sei. Die streitigen Beträge seien auf Rechnungsvordrucken der Firma E GmbH und der Firma M GmbH ausgewiesen worden. Die abgerechneten Estricharbeiten seien jedoch nicht von diesen beiden Firmen, sondern von den tatsächlich vor Ort aufgetretenen Kolonnenführern K und B erbracht worden. Um nicht als selbständige Unternehmer auftreten zu müssen, hätten sie über verschiedene im F Raum ansässige Gesellschaften – darunter im Streitjahr auch die E GmbH und die M GmbH – abgerechnet. Die Vermittlung von GmbH-Rechnungsvordrucken sowie von weiteren, den jeweiligen Auftraggebern vorzulegenden Unterlagen wie beispielsweise Auszüge aus dem Handelsregister oder eine Vollmacht zur Rechnungserstellung hätten professionelle Hintermänner getätigt.

Die E GmbH sei am 17. Oktober 1996 gegründet, am 12. Juni 1997 ins Handelsregister eingetragen und befinde sich derzeit in Liquidation. Bei der bis Geschäftsführerin habe es sich um eine Strohfrau gehandelt. Die M GmbH sei am 3. Mai 1996 gegründet, am 7. November 1997 ins Handelsregister eingetragen und am 17. Juli 2002 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden. Beide Firmen hätten in den Jahren ihres Bestehens keine Steuererklärungen abgegeben.

Mit dem Kläger hätten keinerlei direkte schriftliche oder mündliche Kontakte bestanden. Die Auftragserteilung und Geschäftsabwicklung sei ausschließlich gegenüber K und B erfolgt, die mit dem Kläger verhandelt und die Estrichverlegearbeiten unter Mithilfe von ihnen weisungsgebundenen Personen ausgeführt hätten. Die Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis seien von ihnen vor Ort selbst erstellt worden, sie hätten den Zahlungseingang überwacht und die Zahlungen in Form von Schecks grundsätzlich selbst in Empfang genommen (vgl. Schreiben des FA Augsburg-Stadt, Steuerfahndungsstelle, vom 15. Oktober 2003 mit weiteren Anlagen, S. 4 – 17 Umsatzsteuerakte des FA).

Da auf den verwendeten Rechnungsvordrucken der Name des Geschäftsführer fehle, hätte die Klägerin erkennen müssen, dass es sich insoweit nicht um ein ordnungsgemäßes Geschäftspapier einer GmbH i. S. d. § 35 a Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) gehandelt habe.

Das FA änderte daraufhin mit Bescheiden vom 27. Januar 2004 gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung 1977 (AO) die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahr 1998 und 1999 entsprechend. Dabei wurden die Vorsteuerbeträge für 1998 um 12.302, 95 DM und für 1999 um 5.356,90 DM gekürzt.

Das dagegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 22. September 2004 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen eingelegten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass im Streitfall ein Leistungsaustausch mit der E GmbH und der M GmbH stattgefunden habe. K und B seien auch tatsächlich Arbeitnehmer dieser Unternehmen gewesen. Dem Kläger sei es nach dem im Geschäftsverkehr mit Auftragnehmern üblichen Gepflogenheiten nicht möglich gewesen, Zweifel an ihrer Handlungsvollmacht zu erkennen, die sie ihm mit Schreiben der M GmbH vom 1. März 1999 vorgelegt hätten. Es hätte keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sie nicht im Namen der Firmen handeln würden, da ihnen vom damaligen Geschäftsführer sogar Rechnungsvordrucke zur Verfügung gestellt worden seien. Rechnungsaussteller und in der Person ihrer Arbeitnehmer auch leistendes Unternehmen seien ausschließlich die beiden Gesellschaften gewesen. Das FA versage den Vorsteuerabzug daher zu Unrecht.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide vom 27. Januar 2004 und der Einspruchsentscheidung vom 22. September 2004 das FA zu verpflichten, die Umsatzsteuer für das Jahr 1998 in Höhe von 17.037,17 EUR (=33.321,80 DM) und für das Jahr 1999 in Höhe von 23.940,27 EUR (=46.823,10 DM) festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungs...

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