Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 5 Abs. 1 ErbStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der zivilrechtliche Zugewinnausgleichsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG ist anteilig nach dem Verhältnis des Steuerwerts des zum Nachlass gehörenden Endvermögen zu dessen höheren bürgerlich-rechtlichen Wert zu kürzen.

2. Der Nachlass umfasst begrifflich nur das gesamte auf die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehende Vermögen, nicht dagegen Werte, die in § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen des verstorbenen Ehegatten zur Berechnung der Ausgleichsforderung hinzuzurechnen sind. Danach ist auch der Zurechnungsbetrag nach dem Verhältnis des Steuerwerts des zum Nachlass gehörenden Endvermögen zu dessen höheren bürgerlich-rechtlichen Wert aufzuteilen.

 

Normenkette

ErbStG § 5 Abs. 1; BGB § 1375 Abs. 2 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.06.2005; Aktenzeichen II R 7/01)

 

Gründe

I.

Streitig ist, in welcher Höhe der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch nach § 5 Abs. 1 ErbStG zu berechnen ist.

Der am 13.08.1995 verstorbene Herr …hatte seiner Ehefrau, der Klägerin, ein Vermächtnis ausgesetzt.

Aus den vorgelegten Akten ergeben sich folgende unstreitigen Werte:

Steuerwert des Vermächtnisses

3.363.918,

DM

Steuerwert des in den Nachlass fallenden Endvermögens, zugleich Zugewinn des Erblassers

4.766.103,

DM

Verkehrswert dieses Endvermögens

5.515.865,

DM

Verkehrswert des Zugewinns der Klin

3.605.034,

DM

Verkehrswert der dem Endvermögen des Erblassers nach § 1375 BGB hinzuzurechnender Zuwendung an Dritte

6.051.000,

DM

Steuerwert dieser Zuwendungen

1.312.759,

DM

Mit Steuerbescheid vom 27.03.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.12.1997 (Bl. 67 FA-Akte), auf die vorab Bezug genommen wird, setzte der Beklagte (Finanzamt = FA) gegen die Klin Erbschaftsteuer i. H. v. 110.850,– DM fest. Das FA ging hierbei von folgender Berechnung aus:

Erwerb wie bisher

3.363.918,– DM

./.

Zugewinnausgleichsforderung (Berechnung siehe unten)

2.092.135,– DM

1.271.783,– DM

./.

Freibetrag

250.000,– DM

1.021.700,– DM

Erbschaftssteuer

Steuerklasse: 1

Steuersatz gem. § 19 (3) ErbStG:

10% von 1.000.000,– DM

=

100.000,– DM

½ von 21.700,– DM

=

10.850,– DM

=

110.850,– DM

Berechnung der steuerfreien Ausgleichsforderung:

Ehemann

Ehefrau

DM

DM

Anfangsvermögen

0

0

Endvermögen lt. Bescheid vom 27.03.1997

5.515.865,–

3.605.034,–

+

Hinzurechnungen

6.051.000,–

0

berichtigtes Endvermögen = Zugewinn

11.566.865,–

3.605.034,–

Fiktive Ausgleichsforderung:

½ × (11.566.865,– DM ./. 3.605.034,– DM)

3.980.916,– DM

Freibetrag gemäß § 5 Abs. 1 ErbStG:

3.980.916,– DM

×

6.078.862,– DM

2.092.135,– DM

11.566.865,– DM

Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin,

den angefochtenen Erbschaftsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Sie ist der Auffassung, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG vom Erwerb bis zur Höhe des Steuerwerts des Nachlasses der volle fiktive Zugewinnausgleichsanspruch abgezogen werden müsse. Entgegen des vom BFH im Urteil vom 10.03.1993 II R 87/91, BStBl II 1993, 510 vertretenen Auffassung sei eine anteilige Kürzung nach dem Verhältnis vom Steuerwert des Nachlasses zum Verkehrswert des Nachlasses nicht gerechtfertigt.

Aber selbst wenn man diese anteilige Kürzung vornehme, verbleibe kein zu besteuernder Erwerb. Das FA habe insoweit zu Unrecht in die Verhältnisrechnung auch die nicht in den Nachlass fallenden Zurechnungen zum Endvermögen des Erblassers einbezogen und diese dem zu vergleichenden Verkehrs- und Steuerwerten des in den Nachlass fallenden Endvermögens hinzugerechnet. Die Klin hält insoweit folgende Berechnung für geboten:

Fiktive Ausgleichsforderung

×

Gesamtwert des Nachlasses

DM 3.980.916,–

DM 4.766.103,–

=DM 3.439.797,–

Verkehrswert des zum Nachlass gehörenden Endvermögens

DM 5.515.865,–

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Es hält daran fest, dass nach dem BFH-Urteil vom 10.03.1993 (a.a.O.) eine anteilige Kürzung der fiktiven Ausgleichsforderung geboten sei. In die anzustellende Verhältnisrechnung müssten nach dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 ErbStG auch die Zurechnungen in das zu vergleichende Endvermögen einbezogen werden. Dem Nachlass i. S. des § 5 Abs. 1 ErbStG dürfe deshalb kein erbrechtlicher Inhalt gegeben werden.

Am 06.12.2000 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

II.

Die Klage ist begründet.

Der Senat hält an seiner bereits im Gerichtsbescheid vertretenen Auffassung fest.

Zwar ist entgegen der Auffassung der Klin der zivilrechtliche Zugewinnausgleichsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG anteilig nach dem Verhältnis des Steuerwerts des zum Nachlass gehörenden Endvermögens zu dessen höheren (bürgerlich-rechtlichen) Wert zu kürzen.

Der Senat schließt sich insoweit der BFH-Rechtsprechung im Urteil vom 10.03.1993 (a.a.O.) und Beschluss vom 30.07.1996 II B 4/96, BFH/NV 1997, 27 (vgl. auch zugrunde liegendes Urteil des Senats vom 11.10.1995 4 K 2301/92, UVR 1996, ...

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