Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarifliche Einreihung verschiedener Leuchtdioden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Einreihungsverordnungen der Kommission dürfen grundsätzlich nicht analog bei der Einreihung von Waren angewendet werden, die vor ihrem Inkrafttreten eingeführt worden sind. Sofern sie jedoch wie im Regelfall lediglich zur Klarstellung der Rechtslage zum Zweck der einheitlichen Anwendung der KN und nicht zur Änderung des bestehenden Rechts ergehen, bestehen keine Bedenken, solche Verordnungen als Indiz zur Bestätigung tariflicher Einreihungen heranzuziehen, sofern die Warenbeschreibung in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen der einzureihenden Ware übereinstimmt (im Streitfall: Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014 der Kommission vom 25.9.2014 auf die Tarifierung von Leuchtdioden in den Jahren 2007 bis 2009).

2. Zwei LED-Chips in jeweils einem Kunststoffgehäuse, montiert auf einer Metallkernplatine, die als gedruckte Schaltung ausgestaltet ist und über welche die beiden LED-Chips miteinander verbunden sind, sind ungeachtet dessen in die zollfreie Unterposition 8541 40 10 KN und nicht in Pos. 9405 KN einzureihen, dass sich die beiden LED-Chips nicht in einem gemeinsamen Gehäuse befinden; maßgeblich ist vielmehr, dass die verschiedenen Bestandteile praktisch nicht voneinander getrennt werden können, was nicht nur durch ein einheitliches Gehäuse erreicht werden kann.

3. Das gilt ebenso für eine Keramik-/Metallplatine mit 39 × 7 miteinander verschalteten LED-Chips, wobei jede der 39 Gruppierungen mit einem Silikontropfen versehen ist, wenn über die Verschaltung der LED-Chips und die Befestigung auf der Keramik-/Metallplatine ebenfalls eine untrennbare Verbindung geschaffen wird und die einzelnen LEDs nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise bzw. ohne deren Beschädigung von der Platine entfernt werden können.

 

Normenkette

KN Pos. 8541 Unterpos. 4010; KN Pos. 9405 Unterpos. 4039; EWGV 1549/2006; EGV 1214/2007; EGV 1031/2008; VO (EU) Nr. 1037/2014

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.02.2017; Aktenzeichen VII R 2/15)

BFH (Urteil vom 21.02.2017; Aktenzeichen VII R 2/15)

 

Tenor

1. Das HZA wird verpflichtet, die vier Einfuhrabgabenbescheide vom 22. März 2010 (…) in Gestalt der Einfuhrabgabenbescheide vom 15., 16. und 29. September 2011 und die Einspruchsentscheidungen vom 16., 19. und 30. September 2011, diese wiederum in Gestalt der Einfuhrabgabenbescheide vom 21. August 2012 sowie vom 24., 26. und 28. November 2014 und vom 1. Dezember 2014 dahingehend zu ändern, dass die mit den Nr. 73, 74, 75, 109, 7, 8, 9, 10, 11, 106, 107, 108, 110, 111, 14 und 117 bezeichneten Waren in die zollfreie Unterposition 8541 4010 KN eingereiht werden, wobei der Zollwert wie vom HZA ermittelt zugrunde gelegt werden kann. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Für den Zeitraum vom Eingang der Klage bis zum 1. Dezember 2014 tragen die Beteiligten die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Ab dem 2. Dezember 2014 trägt das HZA 1/4 und die Klägerin 3/4 der Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die zolltarifliche Einreihung der in den Nummern 73, 74, 75, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 117, 54, 55, 56, 57, 58, 59 und 60 der vom Hauptzollamt (HZA) vorgelegten Warenaufstellung (vgl. FG-Akte, Bl. 516 f.) aufgeführten Waren (verschiedene Modelle von Leuchtdioden).

Die Klägerin ist im Bereich des Handels, der Entwicklung und Fertigung elektronischer, elektrooptischer und optischer Komponenten, Geräte und System-Lösungen tätig. Sie führte in den Jahren 2007 bis 2009 mehrere Sendungen von Leuchtdioden in verschiedenen Ausführungen aus den USA, aus Korea, Japan und Taiwan in das Zollgebiet der Union ein und beantragte deren Abfertigung zum freien Verkehr. Dabei meldete sie die Waren überwiegend unter Angabe der Codenummer 8541 40 10 00 0 der Kombinierten Nomenklatur (KN, Zollsatz frei) als „Leuchtdioden” an. Die jeweiligen Zollstellen nahmen die Zollanmeldungen wie beantragt an.

Im Rahmen einer Außenprüfung betreffend u. a. die Einfuhrabgaben der eingeführten Waren im Prüfungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. August 2009 kam das HZA zu dem Ergebnis, dass bei den eingeführten Waren bereits der Charakter eines Beleuchtungskörpers vorliege und diese daher in die Position 9405 KN einzureihen seien. Lediglich die Leuchtdioden, die sich als einzelne Bauelemente darstellen würden, habe die Klägerin zutreffend unter der Codenummer 8541 40 10 00 0 KN angemeldet (vgl. Tz. 14.4, 14.5 und 14.6 des Prüfungsberichts vom 26. Januar 2010).

Daraufhin setzte das HZA mit Einfuhrabgabenbescheid vom 22. März 2010 (…) Zoll i. H. v. 19.557,53 EUR und 2.379,91 EUR Einfuhrumsatzsteuer fest. Durch Einfuhrabgabenbeschei...

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