rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Externe Geräte zum Fernsehen an Computern

 

Leitsatz (redaktionell)

Externe Geräte, die über eine USB 2.0 Schnittstelle an Computer angeschlossen werden und den Empfang von Fernsehsendungen ermöglichen, sind in Unterpos. 8528 1294 des GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005 einzureihen. Dies gilt auch, wenn die MPEG 2 Signale über einen Demultiplexer und einen Video- bzw. Audio-Decoder im Computer herausgefiltert werden müssen.

 

Normenkette

FGO § 100 Abs. 1 S. 4; ZK 12 Abs. 2; ZK 12 Abs. 5; GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005 Anm. 5 E zu Kap. 84; GemZT Pos. 8471; GemZT Pos. 8529; GemZT Pos. 8543; GemZT Unterpos. 8528 1294

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Tarifierung von drei Geräten, die das Fernsehen an automatischen Datenverarbeitungsmaschinen ermöglichen.

Die Klägerin beantragte am 20. Mai 2005 bei der Oberfinanzdirektion – OFD – – Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt – (ZPLA) die Erteilung dreier verbindlicher Zolltarifauskünfte – vZTAe – über als „PCTV 400e”, „Hauptplatine für USB-Box Artikel Nr. PC TV 400e” und „TT TV-Stick” bezeichnete Waren und begehrte die Einreihung als „Fernsehempfangsgerät für mehrfarbiges Bild, zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) zum Einbau in automatische Datenverarbeitungsmaschinen” in die Unterpos. 8528 1290 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der VO Nr. 1810/2004 (KN).

Bei den str. Waren „PCTV 400e” und „Hauptplatine für USB-Box Artikel Nr. PC TV 400e” handelt es sich um Geräte, die nach der Produktbeschreibung zum Empfang und zur Darstellung von digitalem Satellitenfernsehen auf einem Notebook oder Personal Computer (PC) bestimmt sind. Der TT TV-Stick ist nach seiner Beschreibung ein externer USB 2.0 Receiver zum Empfang von digitalem Fernsehen über Antenne, also für den Empfang von digitalem terrestischen Fernsehen (DVB-T) am PC. Alle str. Geräte sind für den Anschluss an automatische Datenverarbeitungsmaschinen mittels einer USB 2.0-Schnittstelle bestimmt. Die Geräte empfangen hochfrequente Fernsehsigale von Satelliten bzw. terrestrischen Sendeanlagen und wählen eine bestimmte Frequenz aus. Die hochfrequenten Fernsehsignale eines Kanals werden durch den digitalen Tuner, einen sog. QPSK (Quadratur Phase Shift Keying), und einen OFDM-Decoder (Orthogonal Frequency Division Multiplex) moduliert. In der automatischen Datenverarbeitungsmaschine werden die MPEG 2-Daten dekodiert und auf Videomonitoren wiedergegeben.

Mit den vZTAen DE M/3202/05-1, DE M/3203/05-1 und DE M/3204/05-1 jeweils vom 3. August 2005 wurde die Waren als „Fernsehempfangsgerät für mehrfarbiges Bild, ohne eingebaute Bildröhre, ohne Bildschirm, digitaler Videotuner, keine zusammengesetzte elektronische Schaltung (Baugruppe), kein Gerät für Mikroprozessorenbasis mit eingebautem Modem (DVB-T bzw. S Receiver)”, bzw. bei der vZTA DE M/3203/05-1 zusätzlich „(Warenzusammenstellung aus DVB-S Receiver, in Funktionseinheit mit Netzteil – charakterbestimmend –, USB-Kabel und CD-ROM)” in die Unterpos. 8528 1294 der KN eingereiht.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 26. Mai 2006 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht:

Die Klägerin habe auch nach Änderung des Zolltarifs durch die VO Nr. 1549/2006 (ABl Nr. L 301) ein Feststellungsinteresse, dass die str. vZTAe rechtswidrig seien, weil keine materielle Rechtsänderung mit der bloßen Änderung der Numerik des Zolltarifs eingetreten sei. Die str. Waren seien in die Unterpos. 8543 8995 der KN einzureihen gewesen.

Es handele sich bei den str. Geräten nicht um Videotuner. Die str. Geräte könnten nicht nur mit automatischen Datenverarbeitungsmaschien, sondern auch mit anderen Geräten, z.B. Settop-Box, über die USB-Schnittstelle verbunden werden. Da die str. Waren nicht Hochfrequenzsignale in analoge Signale umwandelten und keinen Signalumsetzer enthielten, seien sie nicht mit dem Cinergy 200 USB vergleichbar, der Gegenstand des Urteils des FG München in der Streitsache 14 K 4112/04 gewesen sei. Erst durch die auf den PC aufzuspielende Software würden die Daten der str. Waren in Video- und Audiodaten umgewandelt, die auf den angeschlossenen Videomonitor und Lautsprecher ausgegeben werden könnten. Nach den Erläuterungen zum Harmonsierten System (ErlHS) seien Tuner Geräte zur Verwendung mit oder zum Einbau in z.B. Videomonitore oder Videogeräte zur Bildaufzeichnung oder -wiedergabe. Die str. Geräte würden die Hochfrequenzsignale nicht in Signale umwandeln, die von Videogeräten oder Videomonitoren verwendet werden könnten. Dazu bedürfe es vielmehr einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine mit einem entsprechenden Decoder, dessen Funktion der Hauptprozessor des PC und die Software übernähmen.

Die str. Geräte seien auch nicht mit einem Satellitenempfänger vergleichbar; auch dieser würde das Hochfrequenzsignal in ein Signal umwandeln, das auf einem Videomonitor ausgegeben werden k...

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