Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Aufwand auch auf unter Denkmalschutz stehende Gebäude. Einkommensteuer 1986 und Einkommensteuervorauszahlungen 1987

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der einkommensteuerrechtlichen Begünstigung von Baudenkmälern (§§ 82i, 82k EStDV) sind Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand nach den allgemeinen Grundsätzen abzugrenzen (Anschluss an FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.1.1985 1 K 71/84, EFG 1985, 442). Mithin gelten gelten auch die Regeln zum anschaffungsnahen Aufwand (insoweit ausdrücklicher Anschluss an die BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

EStG 1984 § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 7; EStG § 21 Abs. 1; EStDV § 82i Abs. 1, § 82k Abs. 1; HGB § 255 Abs. 2 Sätze 1-2; EStG § 7 Abs. 4

 

Tenor

1. Unter Änderung des geänderten Einkommensteuerbescheids 1986 vom … und des geänderten … Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheids 1987 vom …, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … werden die Einkommensteuer 1986 auf … DM und die … Einkommensteuervorauszahlungen 1987 auf … DM herabgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1986 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden. Der Kl ist als Steuerberater selbständig tätig. Die Klin ist als kaufmännische Angestellte nichtselbständig tätig. Des weiteren erzielt sie aus dem im Dezember 1983 erworbenen, unter Denkmalschutz stehenden Haus in … Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V).

Das Hausgrundstück in wurde zu einem Kaufpreis von 565.000 DM erworben. Auf das Gebäude entfielen davon 349.500 DM. Es befand sich in einem stark abgewohnten Zustand. Es war in 3 Einzelwohnungen mit Gasetagenheizung aufgeteilt. Die einzelnen Wohnungen hatten hölzerne Trennwände zur Treppe hin. Die Klin wollte das Gebäude von vornherein für die Steuerkanzlei des Kl zur Verfügung stellen. Noch vor dem Bezug im Juli 1984 wurde das Gebäude mit einem Aufwand i. H. v. 189.957 DM renoviert. U. a. wurden die Trennwände entfernt und im Keller eine Gaszentralheizung installiert. Wegen Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen wird auf die von den Kl übergebene Aufstellung (B-1. 21 FG-A) sowie auf die Niederschrift über die Augenscheinseinnahme vom 7. November 1988 (Bl. 29 ff FG-A) Bezug genommen.

Im Jahre 1985 beliefen sich die Aufwendungen für Arbeiten am Gebäude auf 36.408 DM und im Jahre 1987 auf 83.585 DM (insbesondere für den Einbau neuer Fenster). Davon entfielen 58.620 DM auf die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 30. November 1986 (Hinweis auf 81. 21 FG-A und Bl. 29, 40/41 der ESt-A 1986).

Die Kl beantragten, den gesamten Betrag 1. H. v. 83.585 DM als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand zu behandeln. In den geltend gemachten Werbungskosten für das Gebäude war ferner ein Abschreibungsbetrag gem. § 82 k der ESt-Durchführungsverordnung (EStDV) i. H. v. 37.992 DM enthalten, der aus den im Jahre 1984 angefallenen Aufwendungen resultiert (20 V aus 189.957 DM).

Demgegenüber berücksichtigte der Beklagte (Finanzamt – FA –) die ab 1. Dezember 1986 angefallenen Aufwendungen 1. H. v. 24.965 DM in vollem Umfang als Werbungskosten aus V+V, bei den übrigen im Jahre 1986 angefallenen Kosten 1. H. v. 58.620 DM berücksichtigte es lediglich eine AfA von 10 % (= 5.860 DM) und verteilte den Restbetrag der im Jahre 1984 angefallenen Aufwendungen (189.957 DM ./.bisherige AfA der Jahre 1984 und 1985 i. H. v. 2 × 37.992 DM=) 113.973 DM auf acht Jahre, wodurch sich eine AfA von 14.247 DM ergab. Der Gesamtbetrag der vom FA nicht anerkannten Aufwendungen belief sich somit auf 76.505 DM (58.620 DM ./. 5.860 DM = 52.760 DM + (37.992 DM ./. 14.247 DM =) 23.745 DM). Das FA stellte sich dabei auf den Standpunkt, daß die Bauaufwendungen 1984 – November 1986 einheitlich als anschaffungsnahe Aufwendungen i. S. d. ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu werten seien (siehe zuletzt BFH-Urteil vom 12. Februar 1985 IX R 114/83, BStBl II 1985, 690). Sie machten mit rund 285.000 DM 81 % der Anschaffungskosten des Gebäudes aus. Für die Aufwendungen 1984, soweit sie noch nicht abgesetzt seien, und für die Aufwendungen 1986 kämen daher nur erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten nach § 82 1 EStDV in Betracht (Verteilung der Aufwendungen auf 10 Jahre).

Im geänderten ESt-Vorauszahlungsbescheid 1987 vom … wurden die ESt-Vorauszahlungen für 1987 dementsprechend um 14.700 DM erhöht.

Der Einspruch blieb insoweit erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE – vom …). Im Rahmen der EE wurden nach entsprechender Ankündigung der Verböserung die ESt 1986 um 8.448 DM und die ESt-VZ 1987 um weitere 7.800 DM erhöht.

Mit der Klage tragen die Kl zuletzt im. Wesentlichen vor: Auch sie gingen mit dem FA davon aus, daß 1984 sog. anschaffungsnahe Aufwendungen bzw. Anschaffungsnebenkosten i. S. d. BFH-Urteils in BStBl II 1985, 690 vorgelegen hätten. Auch 1986 seien bis zum 30. November 1986 anschaffungsnahe Aufwendungen getätigt worden; di...

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