Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Nach vorangegangener fruchtloser Pfändung forderte das beklagte Zentralfinanzamt (FA) die Klägerin wegen Steuerrückständen (i.H.v. 112.088,92 DM) zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) auf (Anordnung vom 23.4.1998).

Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch vom 24.5.1998 machte die Klägerin geltend, beim Finanzamt M. seien Einsprüche gegen die zugrundeliegenden Steuerbescheide eingelegt worden. Der Termin zur Abgabe der noch ausstehenden Unterlagen zur endgültigen Bearbeitung dieser Einsprüche sei der 28.5.1998. Die Steuerbeträge würden sich nach Bearbeitung der Unterlagen erheblich verringern.

Auf telefonische Antrage des FA teilte die zuständige Sachbearbeiterin beim Finanzamt M. am 4.6.1998 mit, die von der Klägerin angesprochenen Unterlagen lägen ihr nicht vor.

Nach dem Stand vom 9.7.1998 waren weitere Abgabenrückstände der Klägerin entstanden. Insgesamt war der Rückstand auf 117.984,92 DM angewachsen.

Das FA wies den Einspruch gegen die Anordnung der eidesstattlichen Versicherung als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 für die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seien erfüllt. Mit ihren Einwendungen gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Steueransprüche könne die Klägerin im Vollstreckungsverfahren gem. § 256 AO 1977 nicht gehört werden. Das FA als Vollstreckungsstelle sei für die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Klägerin gegen die Steuerbescheide sachlich nicht zuständig. Im übrigen habe es die Klägerin versäumt, die vom Finanzamt M. benötigten Unterlagen vorzulegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 18.7.1998 verwiesen.

Mit der dagegen am 19.8.1998 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die lt. Einspruchsentscheidung angeblich nicht abgegebenen Unterlagen befänden sich seit ca. 2 Monaten bei der zuständigen Bearbeiterin im Finanzamt …. Dort würden sie gegenwärtig bearbeitet. Nach Ergehen der berichtigten Steuerbescheide verringere sich die Steuerschuld erheblich. Außerdem sei mit dem zuständigen Sachgebietsleiter des FA in der Angelegenheit besprochen worden, für die „offenstehenden Säumniszuschläge und Nebenkosten” einen Erlaß zu gewähren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 19.8.1994 Bezug genommen.

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Dazu verweist es auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Der Senat hat es für zweckmäßig erachtet, ohne mündliche Verhandlung durch – kostengünstigeren – Gerichtsbescheid zu entscheiden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Hat die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt oder ist anzunehmen, daß eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird, hat der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbehörde auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu benennen (§ 284 Abs. 1 Satz 1 AO 1977).

Die Klägerin ist, wie das FA zu Recht ausgeführt hat, zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses im Sinne dieser Vorschrift verpflichtet, weil die Vollstreckungsversuche des FA in ihr Vermögen erfolglos geblieben sind. Nach § 284 Abs. 2 AO 1977 hat der Vollstreckungsschuldner zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.

Aus § 284 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 folgt, daß die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Bekräftigung des vorzulegenden Vermögens Verzeichnisses eine behördliche Ermessensentscheidung im Sinne des § 5 AO 1977 darstellt.

Im Streitfall ist diese Ermessensentscheidung des FA nicht zu beanstanden (zum Umfang der gerichtlichen Überprüfung, z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs – BFH– vom 9.5.1989 VII B 205/88 BFH/NV 1990 Seite 79).

Mit der Klage macht die Klägerin – ebenso wie schon im Einspruchsverfahren – geltend, die der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide seien mit dem Einspruch angefochten worden. Nach Bearbeitung der eingereichten Unterlagen durch das zuständige Finanzamt … würden sich die Steuerbeträge erheblich verringern.

Aus diesem Vorbringen ergibt sich, daß die Klägerin – wie in § 256 AO 1977 vorgeschrieben – die Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Verwaltungsakte mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen verfolgt.

Mit ihrem Hinweis hat die Klägerin die (in § 256 AO 1977 nicht geregelte) Frage angesprochen, ob die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung von der Bestandskraft der Steuerfestsetzung, derentwegen vollstreckt w...

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