Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensteuer auf den 01.01.1985, 01.01.1987, 01.01.1988, 01.01.1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.01.1998; Aktenzeichen II R 16/95)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Gemeinnützigkeit der Klägerin (Klin) zu den streitigen Stichtagen nach § 58 Nr. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) ausgeschlossen und damit die Steuerbefreiung weggefallen ist.

Die Klin ist eine rechtsfähige Öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts. Ihre Errichtung beruht auf dem Testament des … 1971 verstorbenen Herrn A. S. (im folgenden: Herr S.). In diesem Testament setzte Herr S. seine Ehefrau R. S. zu seiner alleinigen Erbin ein. Der Erbin wurde das Vermögen mit der Auflage vermacht, das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens A. S. bzw. nach Umwandlung dieses Unternehmens in eine GmbH die Anteile an dieser in eine Stiftung einzubringen. Die Stiftung sollte nach der letztwilligen Verfügung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, insbesondere der Altenhilfe und -fürsorge und der Förderung der Jugendpflege und -fürsorge dienen. Im Testament war außerdem bestimmt, daß die Stiftung an Frau R. S. eine monatliche Rente in Höhe von … DM zu zahlen habe, die an die Gehaltsentwicklung eines ledigen bayerischen Beamten der Besoldungsgruppe … anzupassen sei.

Die entsprechend diesen Anordnungen errichtete Stiftung, die Klin, wurde … 1974 vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren genehmigt. Nach der vorangegangenen Umwandlung des Einzelunternehmens A. S. in eine GmbH bestand das Stiftungsvermögen aus den Anteilen an dieser. Wegen der Einzelheiten wird auf die Satzung der Klin verwiesen.

In den darauf folgenden Jahren erkannte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) die Klin zunächst als gemeinnützig an und stellte sie von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer (VSt) frei.

Für die Jahre 1984, 1986, 1987 und 1990 gelangte das FA aber zu einer anderen Beurteilung. In diesen Jahren ergab sich für die Klin bei einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Werbungskosten (Einnahmen-Überschußrechnung) jeweils ein negatives Einkommen. Im Hinblick darauf vertrat das FA die Auffassung, daß die Rentenzahlungen an Frau S. mehr als ein Viertel (bzw. ab 1.1.1990 mehr als ein Drittel) des Einkommens betragen hätten und die Klin damit gegen § 58 Nr. 5 AO 1977 verstoßen habe. Zu der Gegenüberstellung der Rentenzahlungen zum Einkommen wird auf die Darstellung in der Einspruchsentscheidung … 1993 Bezug genommen.

Das FA zog die Klin zu den auf die Verlustjahre folgenden jeweiligen Stichtagen zur VSt heran. Auf die Bescheide wird verwiesen.

Mit ihren dagegen eingelegten Einsprüchen machte die Klin geltend, ihr Vermögen sei von Anfang an mit der Verpflichtung zur monatlichen Rentenzahlung belastet gewesen. Ihr habe daher nur ein um die Rentenverpflichtung gekürztes Nettovermögen für die Erfüllung ihrer gemeinnützigen Zwecke zur Verfügung gestanden. Die Rentenzahlungen stellten keine Einkommensverwendung i.S. des § 58 Ziff. 5 AO 1977 dar. Die Zahlungen seien auch dann zu leisten, wenn die Klin im Veranlagungszeitraum keine Einkünfte erziele. Sie seien dann zu Lasten des aktiven Stiftungsvermögens zu erbringen, würden jedoch das zu erhaltende Nettostiftungsvermögen nicht mindern. Auch der Reichsfinanzhof (RFH) habe im Urteil vom 12. Januar 1933 III A 399/32 (RStBl 1933, 193) die Gemeinnützigkeit einer Stiftung anerkannt, obwohl diese Rentenzahlungen an Angehörige des Stifters getätigt habe. Im übrigen sei § 58 Nr. 5 AO 1977 nicht nur auf ein Geschäftsjahr anzuwenden. Im Durchschnitt der Jahre werde im vorliegenden Fall die 25 v.H.-Grenze eingehalten (vgl. auch die Anlage zur Klageschrift Bl. 27 der FG-Akte). Da die Klin jeweils zum 31.12. Bilanzen erstelle, sei das danach ermittelte Einkommen maßgebend. Die Grenze von 25 v.H. wäre nicht überschritten.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg …. Zur Begründung führte das FA aus, der Beurteilung der Klin, ihr sei nur ein um die Rentenverpflichtung vermindertes Vermögen zugewendet worden, könne nicht gefolgt werden. Die Klin habe nach dem Willen des Stifters dessen gesamten Gewerbebetrieb erhalten. Die Frage, in welcher Höhe der Klin Vermögen zugewendet worden sei, sei nicht entscheidend. Nach § 58 Nr. 5 AO 1977 sei es gemeinnützigkeitsschädlich, wenn eine Stiftung mehr als ein Viertel bzw. ab 1990 ein Drittel ihres Einkommens dazu verwende, den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten. Das Gesetz unterscheide nicht, ob die an den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu erbringenden Leistungen auf einer Verpflichtung beruhten oder freiwillig erfolgten. Überstiegen sie die Unschädlichkeitsgrenze, sei die Stiftung nicht mehr gemeinnützig. Da die Klin nicht gesetzlich zur Führung von Büchern verpflichtet sei, seien die von ihr erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen zwingend durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Werbungskosten zu ermitteln. Dem Gemeinnütz...

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