Entscheidungsstichwort (Thema)

Von bayerischer Stadt oder Gemeinde betriebenes Krematorium als Betrieb gewerblicher Art. Mit der Zulassung privater Feuerbestattungsanlagen durch § 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Bestattungsgesetzes vom 10. August 1994 (BestG), Gesetz- und Verordnungsblatt -GVBl- 1994, 770, sind bayerische Kommunen nicht mehr hoheitlich tätig, soweit sie einen Krematoriumsbetrieb unterhalten. Aussetzung der Vollziehung in Sachen Gewerbesteuermessbetrag 2002

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass seit der Zulassung privater Feuerbestattungsanlagen (durch § 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Bestattungsgesetzes vom 10. August 1994 –BestG–, Gesetz- und Verordnungsblatt –GVBl– 1994, 770) bayerische Kommunen nicht mehr hoheitlich tätig sind, soweit sie einen Krematoriumsbetrieb unterhalten, und insoweit Betriebe gewerblicher Art vorliegen.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 2, 1; EStG § 15 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; BestG Art. 5, 13; KStG § 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.03.2005; Aktenzeichen I B 245/04)

BFH (Beschluss vom 17.03.2005; Aktenzeichen I B 245/04)

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob das vom Antragsteller betriebene und bislang der hoheitlichen Friedhofsverwaltung zugeordnete Krematorium einen Betrieb gewerblicher Art darstellt.

Der Antragsteller betreibt im Rahmen des städtischen Bestattungswesens die hoheitliche „Friedhofsverwaltung” sowie den Betrieb gewerblicher Art „städtischer Bestattungsdienst”. Der Betrieb des vom Antragsteller unterhaltenen Krematoriums ist der hoheitlichen Friedhofsverwaltung zugeordnet. Der Antragsgegner vertritt insoweit die Auffassung, dass mit der Zulassung privater Feuerbestattungsanlagen durch § 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Bestattungsgesetzes vom 10. August 1994 (BestG), Gesetz- und Verordnungsblatt -GVBl- 1994, 770, die bayerischen Kommunen insoweit nicht mehr hoheitlich tätig seien und deshalb die Tätigkeitsbereiche „Einäscherung” und „Urnenversand” zumindest seit dem 1. Januar 2002 als Betrieb gewerblicher Art steuerrechtlich zu erfassen seien.

Unter dem 26. Juli 2004 erließ der Antragsgegner – im Nachgang zu einer bei dem Antragsteller durchgeführten Betriebsprüfung – einen gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag, mit dem der Gewerbesteuermessbetrag auf 3.810 DM festgesetzt wurde. Dabei stützte sich der Antragsgegner auf eine von dem Antragsteller eingereichte Gewerbesteuererklärung 2002; der Antragsteller ist insoweit der Aufforderung zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung nachgekommen, obwohl er – wie mit Schreiben vom 16. Juni 2004 hervorgehoben – die Rechtsauffassung vertritt, dass eine Gewerbesteuerpflicht nicht bestehe.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen sowie der Anträge der Beteiligten wird auf die Akten sowie die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag wird abgelehnt; im Streitfall bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts.

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Derartige Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Im Streitfall sind solche Zweifel hinsichtlich des angefochtenen Bescheides aufgrund der in diesem Verfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung nicht gegeben.

2. Der erkennende Senat geht im Streitfall bei summarischer Betrachtung davon aus, dass der Antragsteller im Streitjahr durch den Betrieb des Krematoriums im einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten hat (zur Bezugnahme auf den Begriff des Betriebs gewerblicher Art im Gewerbesteuerrecht s. Güroff in Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, § 2 Rz. 163).

a) Unter einem Betrieb gewerblicher Art ist eine Einrichtung oder ein Inbegriff fortdauernder wirtschaftlicher Verrichtungen zu verstehen, die – ohne dass eine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich wäre – unter einem einheitlichen Willen auf ein bestimmtes sachliches Ziel gerichtet sind, dadurch in sich wirtschaftlich zusammenhängen und eine funktionelle Einheit bilden, sich aber innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft des öffentlichen Rechts wirtschaftlich als etwas besonderes herausheben; dabei muss es sich um eine Tätigkeit von einigem Gewicht handeln. Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Ge...

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