Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugangsvoraussetzung bei teilweiser Ablehnung der AdV. Aussetzung der Vollziehung in Sachen. Einkommensteuer 1992

 

Tenor

1. Die Vollziehung des Einkommensteueränderungsbescheids für 1992 vom 2. Januar 1998 in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 1998 wird für die Dauer des Hauptsacheverfahrens i.H.v. 30.811 DM Einkommensteuer aufgehoben. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller zu 63 v.H. und dem Antragsgegner zu 37 v.H. auferlegt.

3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

1. Der Antragsteller (ASt) eröffnete zum 01. Juni 1990 einen Handel mit Leder- und Pelzbekleidung. Die Betriebsgrundlagen hatte er von der … -OHG erworben. Gesellschafter der … -OHG waren zum Zeitpunkt der Veräußerung C. und die minderjährige V. V. ist die Tochter der einige Monate vor der Veräußerung verstorbenen S. der Tochter von C. Der ASt war der Lebensgefährte der verstorbenen … S. Zum Zeitpunkt der Veräußerung war er Vormund der minderjährigen V., die er später adoptierte.

Zum Erwerb des Betriebsvermögens der OHG wurden notarielle Kaufverträge vom 26. und 27. April 1990 abgeschlossen. Mit dem Vertrag vom 26. April 1990, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erwarb der ASt das zu 75 v.H. für den Betrieb der OHG eingesetzte Erbbaurecht an dem Anwesen B. str. … in …, mit dem Vertrag vom 27. April 1990 das restliche Betriebsvermögen. Bei den Vertragsabschlüssen, die der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedurften, wurde die Minderjährige durch einen Ergänzungspfleger vertreten. Als Ergänzungspfleger handelte der Prozeßbevollmächtigte des ASt. Nach Ablehnung durch das Amtsgericht als Vormundschaftsgericht genehmigte die Beschwerdeinstanz, das Landgericht … den Vertrag vom 27. April 1990. In dem Beschluß vom 23. Juli 1990 äußerte das Landgericht, auch der Vertrag über die Veräußerung des Erbbaurechts von 26. April 1990 mit dem vereinbarten Gesamtkaufpreis von 242.000 DM sei nicht zu beanstanden. Ein eingeholtes Gutachten des Diplomingenieurs … vom 22. Januar 1988 komme zwar zu einem Mittelwert von rund 242.000 DM. Allerdings gehe es von einer Restnutzungsdauer von 40 Jahren aus, während das Erbbaurecht tatsächlich bis zum 30. April 2000 befristet sei. Auch sei zu berücksichtigen, daß nach dem Vertrag über die Bestellung des Erbbaurechts das Gebäude nur als Verkaufsladen für ein Kürschnereigeschäft verwendet werden dürfe. Ferner sei weiter vereinbart, daß dann, wenn der Grundstückseigentümer von dem Heimfallanspruch Gebrauch mache und zugleich wünsche, daß das Gebäude abgebrochen werde, er den Abbruch auf eigene Kosten vornehmen könne, das Abbruchmaterial für sich verwenden könne und daß in diesem Fall den Erbbauberechtigten ein Entschädigungsanspruch nicht zustehe.

Zum 21. April 1992 gab der ASt das Unternehmen auf. Bei der Ermittlung des Aufgabegewinns übernahm er das bebaute Erbbaurecht mit einem Betrag von 190.000 DM in das Privatvermögen.

2. In einem früheren landwirtschaftlichen Anwesen in Untereggenhausen richtete der ASt Wohnungen und einen Aufenthaltsraum ein, um die Wohnungen an Feriengäste zu vermieten. Aus dieser seiner Ansicht nach gewerblichen Vermietungstätigkeit ergaben sich für den Zeitraum 1987 bis 1995 stets Verluste und zwar in einer Gesamthöhe von 152.770 DM (vgl. den Betriebsprüfungsbericht vom 18.11.1997 Tz. 1.3.1).

3. Zwischen den Beteiligten ist streitig, mit welchem Wert das Erbbaurecht bei der Betriebsaufgabe ins Privatvermögen zu übernehmen ist und ferner ob die Vermietung der Ferienwohnung steuerrechtlich eine sogenannte Liebhabereitätigkeit darstellt.

Der letzte Stand des Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus der Einspruchsentscheidung (EE) des Antragsgegners (das Finanzamt – FA–) vom 14. Juli 1998. Dort hat das FA das bebaute Erbbaurecht mit einem Entnahmewert von 540.000 DM angesetzt, nachdem es in dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 27. November 1997 noch einen Entnahmewert von 760.000 DM berücksichtigt hatte. Wie in dem vorangegangenen weiteren Änderungsbescheid vom 02. Januar 1998 vertrat das FA auch in der EE die Meinung, der für das Streitjahr 1992 erklärte Verlust aus der Vermietung der Ferienwohnung könne wegen der anzunehmenden Liebhaberei nicht mehr angesetzt werden. In seiner EE setzte das FA deshalb die Einkommensteuer 1992 auf 82.028 DM fest. Wegen Unsicherheiten hinsichtlich der Bewertung des Erbbaurechts setzte das FA in derselben EE auf einen entsprechenden Einspruch des ASt die Einkommensteuer 1992 rückwirkend bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der EE mit einem Betrag von 115.486 DM von der Vollziehung aus. Entsprechend entschied es zu den Zinsen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag. Dabei ging das FA von der zuletzt festgesetzten Steuer im Änderungsbescheid vom 02. Januar 1998 in Höhe von 146.297 DM aus. Nach Herabsetzung der Steuer im Einspruchsverfahren ergab sich danach nur noch eine auszusetzende Einkommensteuer von 51....

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