Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kürzung des Gewerbeertrages für den auf gepachtete Flächen entfallenden Anteil am Ersatzwirtschaftswert

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist nur der Anteil am Ersatzwirtschaftswert maßgebend, der auf den Grundbesitz entfällt, der im Eigentum des Gewerbesteuerpflichtigen steht und somit zu seinem Betriebsvermögen gehört. Der Ersatzwirtschaftswert ist um den auf gepachtete Flächen entfallenden Anteil zu kürzen.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 1; GewStDV § 20 Abs. 1 S. 1; BewG § 125 Abs. 2, § 126 Abs. 2; GrStG § 40

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.05.2002; Aktenzeichen I R 63/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob bei der Ermittlung des Gewerbeertrages eine Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewerbesteuergesetzGewStG – auch für gepachtete Flächen zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie ist auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig und betreibt ihr Unternehmen im wesentlichen auf gepachteten Flächen.

Das Finanzamt setzte den Gewerbesteuermeßbetrag für das Kalenderjahr 1993 sowie für das Kalenderjahr 1994 zunächst dahingehend fest, daß bei der Ermittlung des Gewerbesteuermeßbetrages der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 1,2 von Hundert des Ersatzwirtschaftswertes von … DM gekürzt wurde. Am 28. Mai 1997 setzte es einen einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für das Kalenderjahr 1995 unter Berücksichtigung eines Ersatzwirtschaftswertes von … DM fest. Die genannten Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO.

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 1997 teilte das Finanzamt der Klägerin mit, daß für die Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG 1992 bis 1995 von dem Teil des Ersatzwirtschaftswertes auszugehen sei, der auf den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz entfalle. Eine entsprechende Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes sei vorzunehmen.

Da eine Stellungnahme der Klägerin zur Aufteilung des Ersatzwirtschaftwertes ausblieb, schätzte das Finanzamt am 16.04.1998 den Teil des zum Betriebsvermögen gehörenden Ersatzwirtschaftswertes des Jahres 1993 auf … DM, des Jahres 1994 auf … DM und des Jahres 1995 auf … DM.

Mit Bescheiden vom 4.05.1998 änderte das Finanzamt die Gewerbesteuermeßbescheide 1993 bis 1995 nach § 164 Abs. 2 AO und setzte den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1993 auf 0,00 DM, den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1994 auf … DM und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1995 auf … DM fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Am 3. Juni 1998 legte die Klägerin Einspruch gegen die geänderten Gewerbesteuermeßbescheide 1993 bis 1995 ein. Sie begründete ihren Einspruch damit, daß die Nichtanwendung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG auf den vollen Ersatzwirtschaftswert dem Willen des Gesetzgebers widersprechen würde, wonach Grundstücke neben der Grundsteuer keiner weiteren Realbesteuerung unterliegen sollten. Die Einsprüche blieben erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. November 1998 wies das Finanzamt die Einsprüche zurück.

Am 18.12.1998 erhob die Klägerin Klage.

Sie trägt vor,

sie sei Pächterin von landwirtschaftlichen Nutzflächen, die gewerblich genutzt würden. Lt. Pachtverträgen sei eine Überwälzung der Grundsteuern auf die Pächterin gegeben. Bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages für die Jahre 1993 bis 1995 habe das Finanzamt eine Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG nicht durchgeführt. Hieraus ergebe sich eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer und Grundsteuer, welche grundsätzlich durch die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 GewStG vermieden werden solle. Gemäß § 10 GrundsteuergesetzGrStG – sei sie aufgrund von § 125 Bewertungsgesetz – BewG – Schuldnerin der Grundsteuer. Die von ihr genutzten Flächen seien ihr für die Erhebung der Grundsteuer zugerechnet worden, obwohl sie nicht Eigentümerin sei. Da der Ersatzwirtschaftswert die Grundlage für die Besteuerung darstelle, sei er auf alle steuerlichen Gesetze anzuwenden. Somit stehe nicht dem Eigentümer, sondern dem Nutzer die Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG zu. Eine doppelte Begünstigung des Pächters sei nicht erkennbar. Sie bezahle dem Verpächter einen deutlich niedrigeren Pachtzins aufgrund der Überwälzung der Grundsteuer. Abschnitt 61 Abs. 1 Satz 5 Gewerbesteuerrichtlinien sehe ausdrücklich auch eine Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG vor, wenn die Grundstücke nicht zum Betriebsvermögen gehörten, aber bereits mit Grundsteuer belastet seien. Ansonsten werde der Zweck der Kürzungsvorschrift gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, die Vermeidung der Doppelbesteuerung von Grund und Boden durch die Grundsteuer und die Gewerbesteuer, nicht erreicht. Daß ihr der Kürzungsbetrag gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG zustehe, entspreche auch der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16.01.1951, BStBl III 1951, 49; BFH-Urteil vom 16.02.1960, BStBl III 1960, 251).

Die Klägerin beantragt unter Rücknahme der Klage im übrig...

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