Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1992

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt bis zur Klagebeschränkung … DM und danach … DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung einer Investitionszulage für eine Segelyacht.

Am 27. Januar 1992 gründeten der …, der …, …, alle … und der … eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Firma … mit Sitz in … Gegenstand des Unternehmens ist die Vercharterung eigener und fremder Yachten. Am 3. Februar 1992 schloß die Klägerin mit der Firma … einen Verchartervertrag über eine noch anzuschaffende Segelyacht …. Als Entgelt wurde eine Provision von 25 % der Chartereinnahmen vereinbart. Weitere Dienstleistungen sollten gesondert in Rechnung gestellt werden. Kosten für Liegeplatz, Winterlager und Versicherung sollten die Schiffseigner tragen.

Die steuerliche und die gewerbliche Anmeldung der Chartertätigkeit erfolgte im Mai und Juni 1992.

Im April 1992 kaufte die Klägerin eine Segelyacht … zu einem Preis von … DM. Der Kaufpreis wurde zum Teil finanziert durch ein Darlehen in Höhe von … DM, das im übrigen bei einem variablen Zinssatz ab Auszahlung mit einem Satz von 9,5 % per anno zu verzinsen war.

Die Segelyacht war in den Jahren 1992 bis 1994 wie folgt verchartert:

1992

23.05. – 29.05.

20.06. – 03.07.

25.07. – 31.07.

08.08. – 14.08.

15.08. – 21.08.

22.08. – 04.09.

03.10. – 09.10.

1993

24.04. – 30.04.

15.05. – 21.05.

29.05. – 04.06.

05.06. – 11.06.

29.06. – 02.07.

03.07. – 16.07.

17.07. – 23.07.

24.07. – 30.07.

31.07. – 13.08.

21.08. – 27.08.

28.08. – 03.09.

04.09. – 10.09.

11.09. – 17.09.

18.09. – 24.09.

25.09. – 01.10.

02.10. – 08.10.

1994

bis 06.05. Reparatur

07.05. – 20.05.

21.05. – 27.05.

28.05. – 03.06.

04.06. – 10.06.

11.06. – 27.06.

18.06. – 01.07.

02.07. – 08.07.

09.07. – 15.07.

16.07. – 22.07.

23.07. – 29.07.

30.07. – 05.08.

06.08. – 26.08.

03.09. – 09.09.

Den jeweiligen Charterverträgen lagen formularmäßige Geschäftsbedingungen zugrunde, in denen es u. a. heißt: „Der Charterer erklärt ausdrücklich, die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten, das Logbuch in einfacher Form zu führen, ebenso das Funkbuch, und an Bord zu belassen…”.

Die Klägerin erzielte aus ihrer Verchartertätigkeit in 1992 und 1993 Verluste in Höhe von… DM bzw. … DM. Diese errechnen sich wie folgt:

1992

Umsatzerlöse

… DM

abzügl. betriebl. Aufwendungen

… DM

abzügl. Zinsaufwendung

… DM

abzügl. Abschreibungen

… DM

Verlust

… DM

1993

Umsatzerlöse

… DM

abzügl. betriebl. Aufwendungen

… DM

abzügl. Zinsaufwendungen

… DM

abzügl. Abschreibungen

… DM

Verlust

… DM

In den Umsatzsteuervoranmeldungen für 1994 (1. – 3. Quartal) hat die Klägerin Umsatzerlöse in Höhe von …, – DM erklärt.

Am 7. September 1992 beantragte die Klägerin eine Investitionszulage in Höhe von … DM für eine Segelyacht … zum Preis von … DM zuzüglich Umbau- und Grundausstattung (zum Beispiel Rettungsinseln, Rettungswesten, Seekarten etc.) in Höhe von … DM und ein Telefaxgerät zum Preis von … DM.

Auf Aufforderung des Beklagten, die Verbleibensdauer des Schiffes im Fördergebiet nachzuweisen, überreichte die Klägerin ein Schreiben der …, wonach die Segelyacht fast ausschließlich im Fördergebiet genutzt worden sei. Ein Verlassen des Fördergebietes sei aufgrund der Charterdauer von 1 bis 2 Wochen kaum möglich, zumal sich Familien mit Kindern überwiegend im geschützten Küstenbereich des Festlandes und der Insel Rügen aufhalten würden. Eine Verpflichtung zum Führen eines Logbuches bestünde nicht und sei bei den Kunden auch nicht durchsetzbar.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 26. Mai 1993 die Investitionszulage mit Null DM fest, weil kein Nachweis über die Nutzung der Yacht erbracht worden sei und Zweifel an der ausschließlich gewerblichen Nutzung der Yacht bestünden.

Hiergegen legte die Klägerin am 18. Juni 1993 Einspruch ein, mit dem sie im wesentlichen vorträgt, daß die Yacht in 1990 zu 100 % gewerblich genutzt worden sei.

Der Beklagte wies den Einspruch mit seiner Entscheidung vom 5. August 1993 hinsichtlich der Segelyacht als unbegründet zurück, weil die Klägerin keinen Nachweis über die überwiegende Nutzung im Fördergebiet erbracht hätte.

Mit ihrer hiergegen fristgemäß eingelegten Klage legte sie Nutzungsnachweise von 12 Charterkunden der Jahre 1992 und 1993 vor, in denen diese – bis auf einen – auf teilweise vorformulierten Schreiben bestätigten, in ihrem Reiseverlauf (genaue Anzahl der Tage wird angegeben) die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen zu haben.

Daneben überreichte sie ein Schreiben der Fa. … in dem diese sich weigert, die Namen der Charterkunden mitzuteilen.

Die Klägerin begründet ihre Klage im wesentlichen wie folgt: Die Verbleibensvoraussetzungen seien erfüllt worden.

Durch die Verbleibensfrist sollen Umgehungen dergestalt verhindert werden, daß Steuerpflichtige eine Investition im Fördergebiet vornehmen, um das Wirtschaftsg...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge