rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflegungsmehraufwendungen für Seeleute auf einem in ein inländisches Schiffsregister eingetragenes und unter deutscher Flagge fahrendes Seeschiff

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein in ein inländisches Schiffsregister eingetragenes und unter deutscher Flagge fahrendes Seeschiff ist als Inland anzusehen, so lange es sich nicht in den Hoheitsgewässern eines fremden Staates befindet. Die Besatzung kann Verpflegungsmehraufwand für die Tage auf hoher See daher nicht nach den Pauschbeträgen für Luxemburg, sondern nur nach den für das Inland geltenden Sätzen als Werbungskosten geltend machen.

 

Normenkette

EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 Sätze 2, 4; LStR 2004 R 39

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1.000,00 EUR.

 

Tatbestand

Strittig ist die Höhe der als Werbungskosten abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwendungen.

Im Streitjahr bezog der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als angestellter Kapitän der … mbH & Co. KG. Der Kläger war im Streitjahr für 177 Tage mit Hochseeschiffen seines Arbeitgebers auf hoher See. Vom 01. April bis zum 28. Juni 2004 fuhr er auf der „MS H.”. Ab dem 07. September 2004 fuhr er bis zum 25. Februar 2005 auf der „MS C.”. Beide Schiffe fuhren unter Deutscher Flagge.

Mit der am 19. April 2005 eingereichten Einkommensteuererklärung 2004 machten die zusammenveranlagten Kläger im Rahmen der Werbungskosten als Teil der doppelten Haushaltsführung folgende Verpflegungsmehraufwendungen geltend:

für den Zeitraum 01. April – 28. Juni 2004 für 87 Tage á 41,00 EUR = 3.567,00 EUR

für den Zeitraum 07. September – 06. Dezember 2004 für 90 Tage á 41,00 EUR = 3.690,00 EUR

Bei dem vom Kläger geltend gemachten Pauschbetrag von 41,00 EUR pro Tag handelt es sich um den für Luxemburg maßgeblichen Pauschbetrag gemäß R 39 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 LStR 2004.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 02. September 2005 berücksichtige der Beklagte lediglich einen Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 4.248,00 EUR und setzte die Einkommensteuer 2004 auf 7.598,00 EUR fest. Bei den Verpflegungsmehraufwendungen legte der Beklagte nur den für Deutschland gültigen Pauschbetrag entsprechend R 39 LStR 2004 bei den Werbungskosten des Kläger zugrunde.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 21. September 2005 Einspruch ein. Sie beantragten den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe des für Luxemburg maßgeblichen Pauschbetrages. Weder aus R 39 Abs. 3 der Lohnsteuerrichtlinien noch aus H 1 EStR 2004 lasse für sich ableiten, dass lediglich die inländischen Pauschbeträge abzugsfähig seien, falls ein Schiff unter Deutscher Flagge fahre.

Mit Einspruchsentscheidung vom 06. April 2006 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Schiffe auf hoher See würden im Völkerrecht als schwimmende Gebietsteile des Staates gelten, dessen Flagge sie führten. Nach Aktenlage sei der Kläger auf Schiffen unter Deutscher Flagge und folglich im Inland tätig gewesen. Somit sei auch für die Zeiten, zu denen sich das jeweilige Schiff auf hoher See befunden habe, der für das Inland maßgebliche Pauschbetrag von 24,00 EUR zu berücksichtigen. Auch sei R 39 Abs. 3 LStR mit „Besonderheiten bei Auslandstätigkeiten” überschrieben und bei Schiffsreisen nur anwendbar, wenn die Schiffe nicht unter Deutscher Flagge führen. Von der Möglichkeit, die Zeiten nachzuweisen, zu denen sich das jeweilige Schiff auf dem der Kläger tätig gewesen sei, in ausländischen Hoheitsgewässern und Häfen befunden hätte, hätten die Kläger keinen Gebrauch gemacht.

Am 04. April 2006 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass

gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 2 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge treten würden, wenn die Tätigkeit im Ausland durchgeführt worden sei. Beim Ansatz eines solchen Auslandstagegeldes im Sinne von R 39 Abs. 3 Satz 1 LStR sei gemäß R 39 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 LStG zu beachten, dass bei Schiffsreisen das für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Einschiffung und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend sei.

Grundsätzlich richte sich die Frage, ob eine Fahrtätigkeit im Ausland stattgefunden habe, nach dem Auslandsbegriff des EStG. Ausland sei danach das Gebiet außerhalb des Inlands, wobei Inland grundsätzlich das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umfasse. Jenseits der Hoheitsgebiete eines Staates befinde sich die hohe See, die als internationales Gewässer nicht den Hoheitsrechten eines einzelnen Staates unterliege. Ausgehend von dieser Rechtslage hätte der Kläger während der gesamten Dauer der Seereise ermitteln müssen, in welchem Hoheitsgebiet er sich gerade befinde. Die Erbringung eines derartigen Nachweises, wann sich das Schiff in fremden Hoheitsgewässern oder auf hoher See befunden habe, sei für einen Seemann äußerst schwierig. Für die Bestimmung der Hoheitsgebiete, die ein ...

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