Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.1998; Aktenzeichen IV R 43/98)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger die Ermäßigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BerlinförderungsgesetzBerlinFG – zusteht, weil er sich in den Streitjahren vorwiegend in Berlin (West) aufgehalten und dort einen Wohnsitz hatte.

Der Kläger ist verheiratet, hat zwei Kinder und wurde in den Streitjahren mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen. Die Einkünfte resultierten u.a. aus der Geschäftsführertätigkeit des Klägers für die Fa. … sowie der Fa. …, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war. Die letztgenannte Firma unterhielt Büros in Berlin und Aachen.

In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gaben der Kläger und seine Ehefrau als Wohnanschrift die … in Berlin an. Für die aus Berlin (West) bezogenen Einkünfte wurde die Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 21 Abs. 1 BerlinFG beantragt. Den Steuererklärungen beigefügt war jeweils eine Anlage „Berliner Steuerpräferenz”. Darin gab der Kläger an, außer dem Berliner Wohnsitz noch einen weiteren in Aachen … gehabt, sich jedoch vorwiegend in Berlin aufgehalten zu haben. Entsprechend diesen Angaben ergingen zunächst Einkommensteuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) durch ein Berliner Finanzamt, in denen die Steuerermäßigung nach § 21 Abs. 1 BerlinFG gewährt wurde.

Anfang 1988 ergab sich gegen den Kläger und seine Ehefrau in anderem Zusammenhang der Verdacht einer Steuerstraftat. Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts … vom ….1988 wurde die Wohnung in der … von der Steuerfahndungsstelle für die Berliner Finanzämter beim Finanzamt … (im folgenden: Steufa) durchsucht. Das Ergebnis der Durchsuchung hielten die Steufa-Beamten, die Zeugen …, in einem Aktenvermerk vom ….1988 fest (s. Bp-Akte). Darin heißt es: „Die als Berliner Wohnung angegebene Wohnung in Berlin … wird seit Januar 1982 von Frau …, einer Bekannten des Ehepaars, mit eigenen Möbeln bewohnt. Zur gleichen Zeit haben die Besch. ihren Wohnsitz nach Aachen … verlegt, wo auch die beiden schulpflichtigen Kinder die Schule besuchen. In der … steht den Beschuldigten bestenfalls ein über eine Holzleiter erreichbarer Zwischenboden in einer kleinen Kammer zur Verfügung. Persönliche Gegenstände von dem Beschuldigten lagen nicht vor und sind nach den örtlichen Gegebenheiten dort kaum unterzubringen. Der Familienwohnsitz befindet sich in Aachen.”

In einem weiteren Aktenvermerk mit Datum vom ….1991, den der Sachbearbeiter des zwischenzeitlich zuständig gewordenen Beklagten über ein Telefonat mit dem Zeugen … gefertigt hat, wurde ausgeführt, bei dem Zimmer habe es sich um einen Hängeboden im Dachstuhl gehandelt, wo im Zeitpunkt der Durchsuchung Wäsche zum Trocknen gehangen habe. Zwischen Balken sei ein Brett angebracht gewesen, auf dem Matratzen gelegen hätten.

Der Kläger bestritt die Feststellungen der Steufa. In einem Schreiben seines Anwalts vom ….1988 trug er vor, er leite die geschäftlichen Aktivitäten seiner Firmen normalerweise an drei Tagen in der Woche, zwei Arbeitstage würden im Schnitt für geschäftliche Reisen aufgewandt. Weiterhin legte der Kläger 2 schriftliche Bestätigungen von Firmenmitarbeitern mit Datum vom …1988 vor, wonach er „regelmäßig montags bis mittwochs bzw. donnerstags in Berlin” sei (s. Bp-Akte). Auf eine Anfrage des Beklagten teilte die Stadtverwaltung … am ….1991 mit, der Kläger und seine Ehefrau seien seit dem ….1987 für die Aachener Anschrift gemeldet gewesen.

Aufgrund dieser Feststellungen ergingen nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, in denen die Berlinpräferenz nicht mehr gewährt wurde. Damit verbunden waren weitere Änderungen der Besteuerungsgrundlagen. Nach einem Einspruch hiergegen erließ der Beklagte nach vorherigem Hinweis eine teilweise verbösernde Einspruchsentscheidung. Die diesbezüglichen Änderungen sind nur noch zum Teil im Streit.

Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger vor allem gegen die Versagung der Steuerminderung nach § 21 Abs. 1 BerlinFG. Er trägt im wesentlichen vor, die Vergünstigung stehe ihm zu, weil er in den Streitjahren in Berlin einen Wohnsitz unterhalten und entgegen der Annahme des Beklagten sich auch vorwiegend in Berlin aufgehalten habe. Die Feststellungen der Steufa träfen nicht zu. Nach dem Umzug der Familie nach Aachen sei eine langjährige Bekannte der Familie, die Zeugin Frau …, als Untermieterin in die Wohnung gezogen. Nach Abschluß einer Tätigkeit für die … sei er, der Kläger, Ende 1983 ohne die Familie nach Berlin zurückgezogen. Er habe seine Wohnung in der … wieder bewohnt. Die Zeugin … habe die Wohnung mitbenutzt und beaufsichtigt, jedoch keine Miete gezahlt. Aus vorgelegten Rechnungen der Vermieterin gehe hervor, daß der Kläger und seine Ehefrau während der Streitjahre Mieter geblieben seien. Außerdem sei die komplette Einrichtung von Küche, Bad, Schlaf-/Kleid...

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