Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Renovierungskosten keine umzugsbedingten Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Anschaffungskosten für Einrichtungsgegenstände (Gardinen) und Renovierungskosten sind keine umzugsbedingten Werbungskosten.

2) Das Bundesumzugskostengesetz - BUKG - entfaltet keine Bindungswirkung für den Werbungskostenabzug. Dieser Umstand kann sich sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Steuerpflichtigen auswirken.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1; BUKG § 10; EStG § 9 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2002; Aktenzeichen VI R 188/98)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für die Renovierung einer neuen Wohnung und für die Anschaffung von Gardinen für diese Wohnung als Umzugskosten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Sie haben ein gemeinsames Kind. Der Kläger erzielt als Bankangestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Streitjahr wurde der Kläger von der arbeitgebenden Bank zum Filialdirektor ……………ernannt. Daraufhin zog der Kläger mit seiner Familie von …….nach………. um. Sowohl bei der früheren Wohnung in ………als auch bei der neuen Wohnung in ……….handelt es sich um Mietwohnungen.

In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers als Werbungskosten u.a. folgende Umzugskosten geltend:

Gardinen, Rollos

3.320,00 DM

Lampe

349,00 DM

Renovierungsmaterial für die neue Wohnung

6.839,61 DM

Telefonanschluß

65,00 DM

Anschaffung und Installation eines Wasserboilers

1.004,53 DM

insgesamt

11.578,14 DM

Die Aufwendungen für den Transport des Umzugsguts wurden vom Arbeitgeber des Klägers getragen.

Im Einkommensteuerbescheid vom 17.11.1995 berücksichtigte der Beklagte lediglich eine Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugskosten im Sinne des § 10 BUKG von 2.258,00 DM. Der Einspruch, der wegen eines anderen nicht mehr streitigen Punktes zum Änderungsbescheid zu Gunsten der Kläger vom 07.03.1996 führte, hatte wegen der Umzugskosten keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 11.11.1996 führte der Beklagte aus, daß Aufwendungen für Gardinen und Renovierungskosten nicht berücksichtigungsfähig seien, da es sich um nicht abzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 12 EStG handele. Als abzugsfähige Umzugskosten kämen im allgemeinen nur Aufwendungen in Betracht, für die der Steuerpflichtige keinen Gegenwert erhalte, also z.B. Transportkosten, Elektro- und Gasinstallationen und Kosten für Zeitungsanzeigen. Bei den Aufwendungen für Gardinen und Renovierungskosten handele es sich nicht um verlorene Aufwendungen. Der Beklagte stützte seine Auffassung auf verschiedene finanzgerichtliche Urteile. Soweit früher aufgrund der umzugskostenrechtlichen Regelungen Aufwendungen für Gardinen zu zwei Dritteln erstattet wurden, seien diese Regelung durch Änderung des Umzugskostenrechts im Jahre 1990 überholt und für das Streitjahr deshalb nicht maßgebend. Die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen überstiegen nicht die gewährte Umzugskostenpauschale.

Mit der Klage machen die Kläger geltend, die gesamten Aufwendungen seien durch den beruflich bedingten Umzug veranlaßt. Sie seien entstanden, um den ursprünglichen Zustand vor dem Wohnungswechsel wieder herzustellen. Die Höhe der Kosten lasse sich nicht nach den Pauschalbewertungen des BUKG begrenzen. Im Rahmen der Gesetzesauslegung sei die Heranziehung dieses Gesetzes in der derzeitigen Fassung untauglich. Das beamtenrechtliche Umzugskostenrecht sei nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums von dem Alimentationsprinzip bestimmt. Es lege in Abwägung des staatlichen Interessen und der Einzelinteressen des Beamten eine Unterstützungsgrenze unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten fest, der unter beamtenrechtlichen Fürsorgegesichtspunkten ein besonderer Beihilfecharakter zukomme. Für das Verhältnis zwischen dem privaten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sei diese Grenze unbedeutend, da ein vergleichbarer Interessengegensatz nicht bestehe. Für den Werbungskostenabzug sei allein das Prinzip der Veranlassung maßgebend. Dies werde letztlich auch durch Abschnitt 51 Abs. 2 Satz 6 LStR bestätigt, wo anstelle der pauschalen Erfassung nach dem Umzugskostengesetz auch eine einzelfallbezogene höhere Abzugsfähigkeit bejaht werde.

Die vom Beklagten bezüglich der einzelnen Aufwendungen frei gewählten Maßstäbe könnten nicht überzeugen und erschienen willkürlich. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Installation eines Wasserboilers mehr beruflich veranlaßt sein solle als die Anschaffung von Gardinen oder Rollos, und aus welchen Gründen es gerechtfertigt erscheine, Elektro- und Gasinstalationen als verlorenen Beitrag zu werten, nicht hingegen die übrigen Renovierungskosten.

Die aufgewandten Renovierungskosten schlügen sich nicht in einer Minderung der Miete oder sonstigen Ersparnis von Aufwendungen im Bereich der privaten Lebensführung nieder. Ausschließ...

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