rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspäteter Antrag auf Einkommensteuerveranlagung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird die zweijährige Frist zur Durchführung einer Antragsveranlagung ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, so kommt eine Veranlagung nur noch unter den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

 

Normenkette

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.09.2006; Aktenzeichen VI R 48/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Veranlagung zur Einkommensteuer für das Streitjahr 2000 zusteht.

Der Kläger erzielte im Streitjahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Verluste aus diversen Vermietungsobjekten. Der Bruttoarbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit betrug rd. … DM, von denen … DM Lohnsteuer einbehalten wurden. Die am 31. Dezember 2002 unterschriebene Einkommensteuererklärung ging am 13. März 2003 beim Beklagten ein. Mit Verfügung vom 27. März 2003 lehnte die Beklagte die Veranlagung zur Einkommensteuer wegen Versäumung der Veranlagungsfrist ab.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2003 führte der Beklagte aus, die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Daran ändere auch die Behauptung nichts, die gesetzliche Veranlagungsfrist nicht gekannt zu haben. Die Finanzverwaltung weise bereits beim Versenden der Lohnsteuerkarten in Broschüren auf die Ausschlussfrist hin; außerdem werde in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung bereits in der Kopfzeile auf die gesetzliche Abgabefrist hingewiesen. Für 1999 sei der Kläger nur deshalb gesondert zu Abgabe der Einkommensteuererklärung aufgefordert worden, weil der Beklagte die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung festgestellt habe. Ab dem Jahr 2000 lägen die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung nicht vor. Die Finanzbehörde sei nicht zur Erinnerung an die Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet.

Der Kläger macht geltend, die Nachlässigkeit, nicht rechtzeitig eine Steuererklärung eingereicht zu haben, dürfe angesichts der immer weiter zunehmenden Komplexität des Steuerrechts nicht zu einem völligen Rechtsverlust des Steuerpflichtigen führen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Nichtveranlagungs-Verfügung vom 27. März 2003 und der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2003 zu verpflichten, den Kläger gemäß der eingereichten Steuererklärung zur Einkommensteuer für 2000 zur veranlagen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer für das Streitjahr 2000 zu Recht abgelehnt.

1. Gemäß § 46 Abs. 2 EStG wird in Fällen, in denen das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, eine Veranlagung von Amts wegen nur unter den in § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG genannten Voraussetzungen durchgeführt. Darüber hinaus ist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen – insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer – möglich, wenn der Antrag bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung gestellt wird.

2. Seit Einführung des § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990, also für Veranlagungszeiträume seit 1990 kann der Antrag nicht mehr formlos gestellt werden, sondern nur in Form einer Einkommensteuererklärung (BFH-Urteil vom 14. März 1989 I R 77/85, BFH/NV 1991, 311; BFH-Beschluss vom 21. Januar 1998 IV B 34/97, BFH/NV 1998, 846). § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ermöglicht es dem Steuerpflichtigen, eine Veranlagung ausschließlich in seinem eigenen Interesse durchführen zu lassen (BFH-Beschluss vom 21. Januar 1998 IV B 34/97, BFH/NV 1998, 846). Bei der zweijährigen Frist zur Durchführung einer Antragsveranlagung, die mit § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990 eingeführt wurde, handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Deshalb kommt nach Ablauf der Frist – unabhängig vom Stand der Veranlagungsarbeiten – eine Veranlagung nur noch bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (BFH-Urteile 3. Juni 1986 IX R 121/83, BFHE 148, 232, BStBl II 1987, 421 vom 14. März 1989 I R 77/85, BFH/NV 1991, 311).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Ausschlussfrist-Regelung bestehen nicht (BFH-Urteile vom 8. April 1986 IX R 212/84, BFHE 147, 122, BStBl II 1986, 790, vom 14. März 1989 I R 77/85, BFH/NV 1991, 311). Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ausschlussfrist-Regelung hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 1981 1 BvR 172/81, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1974, § 46, Rechtsspruch 2).

3. Diese Frist, die im Streitfall für den Veranlagungszeitr...

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