Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.11.1998; Aktenzeichen V R 102/96)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Vorsteuer-Vergütungsverfahren gemäß §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) die Zweitschrift eines zollamtlichen Ersatzbelegs als Original-Dokument i. S. des § 61 Abs. 1 Satz 5 UStDV 1991 anzusehen ist.

Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Großbritannien, lieferte im April 1992 ein Meßgerät an einen inländischen Unternehmer. Die Grenzabfertigung wurde durch einen Spediteur vorgenommen, der u. a. beim Hauptzollamt … die anfallende Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) i.H.v. 76.182,40 DM entrichtete. Der Empfänger des Gerätes hat mit Schreiben vom 14.02.1994 bestätigt, daß er für die betreffende Lieferung „keine Einfuhrumsatzsteuer entrichtet” habe.

Im August 1992 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine Vergütung der EUSt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab, da die Klägerin Belege nicht im Original, sondern nur in Abschrift oder Durchschrift vorgelegt hatte. Im Einspruchsverfahren gegen den dieserhalb erlassenen Bescheid hat die Klägerin eine Kopie der Spediteurrechnung vorgelegt, in der u. a. die entrichtete EUSt aufgeführt ist. Außerdem hat sie ein Dokument eingereicht, das als „Antrag auf Ausstellung einer Zweitausfertigung eines Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug” überschrieben ist, die genannte EUSt als „entrichtet” ausweist und Stempel des Spediteurs sowie des Hauptzollamts … trägt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß der ursprünglich ausgestellte Ersatzbeleg weder beim Beklagten vorgelegt worden ist noch dort vorgelegt werden kann.

Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin zurück. In der Einspruchsentscheidung führte er aus, nach § 61 Abs. 1 Satz 5 UStDV sei Voraussetzung für eine Vergütung von Vorsteuern die Vorlage von Originalbelegen, und die von der Klägerin eingereichte Zweitschrift des zollamtlichen Ersatzbelegs sei kein Original in diesem Sinne. Erforderlich sei vielmehr die Vorlage des ursprünglich ausgestellten Ersatzbelegs im Original. Da diese nicht erfolgt sei, könne die von der Klägerin getragene EUSt im Vergütungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Mit der hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin geltend, die Voraussetzungen für eine Vergütung der EUSt seien im Streitfall erfüllt. § 61 Abs. 1 Satz 5 UStDV 1991 stehe dem bereits deshalb nicht entgegen, weil dort lediglich die Vorlage von Original-Belegen, nicht aber von Original-Erstschriften der Belege verlangt werde. Die im Streitfall vorgelegte Original-Zweitschrift des Ersatzbelegs sei deshalb als „Original”-Dokument im Sinne der genannten Regelung anzusehen.

Die Richtigkeit dieser Deutung ergebe sich nicht zuletzt aus dem Zweck des § 61 Abs. 1 Satz 5 UStDV. Die Verpflichtung zur Vorlage von Original-Belegen solle lediglich verhindern, daß ein Beleg einmal im Original und in einem weiteren Verfahren als Zweitschrift oder Kopie vorgelegt und auf diese Weise eine mehrfache, Berücksichtigung ein und derselben Vorsteuerbetrags erlangt werde. Dieser Zweck sei indessen ohne weiteres erreicht, wenn feststehe, daß der betreffende Betrag tatsächlich nur einmal geltend gemacht worden sei. So liege aber der Streitfall, weshalb hier die Vergütung der EUSt nicht von der Vorlage der Erstschrift des Ersatzbelegs abhängig gemacht werden könne.

Diese Einschätzung werde auch durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt. Der BFH habe wiederholt ausgeführt, daß die Vorlage von Originalbelegen nicht Selbstzweck sei, sondern nur zum Zweck der Vermeidung von Mißbräuchen gefordert werden dürfe. Sei ein Mißbrauch tatsächlich nicht zu befürchten oder ausgeschlossen, so stelle die Anforderung von Originalbelegen einen rechtswidrigen Formalismus dar.

Nach diesem Grundsatz seien im Streitfall die Voraussetzungen für eine Vorsteuer-Vergütung als erfüllt anzusehen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung den Vergütungsbescheid vom 16. Juni 1993 zu ändern und die zu vergütende Vorsteuer für Januar bis Juni 1992 auf 76.182,40 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Die streitige EUSt sei dort zu Recht nicht berücksichtigt worden, da die Klägerin den hierfür erforderlichen Original-Ersatzbeleg nicht vorgelegt habe. Der zollamtliche Ersatzbeleg zähle zu den in § 61 Abs. 1 Satz 5 UStDV 1991 genannten Einfuhrdokumenten und müsse deshalb im Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren im Original beigebracht werden, wofür die Vorlage einer Zweitschrift nicht ausreiche. Ein Nachweis der Steuerzahlung auf andere Weise sei in diesem Verfahren nicht möglich.

Für eine solche Betrachtungsweise spreche insbesondere der Zweck des § 61 Abs. 1 Satz 5 UStDV 1991, der darin bestehe, der Finanzbehörde eine schnelle und einwandfreie Überprüfung des Vergütungsanspruchs zu ermöglichen und einen Mißbrauch des Vergütungsverfahrens zu verhindern. Letzteres sei bei einer Zulassung von Zweitschriften als Bewei...

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