rechtskräftig

 

Tatbestand

Die Sache ist im 2. Rechtszug anhängig. Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Gewährung von Werbeprämien.

Die Klägerin …. In den Streitjahren warb sie um neue Abonnenten. Den Altabonnenten wurde eine Sachprämie gewährt, wenn sie einen Neuabonnenten für mindestens ein Jahr gewannen und zusätzlich die Zeitung selbst für ein weiteres Jahr abonnierten. Bei vorzeitiger Beendigung des Bezugs durch einen der Abonnenten – bei einmonatiger „normaler” Kündigungsfrist – wurde die Prämie je nach Zeitpunkt der Beendigung dem Altabonnenten ganz oder teilweise rückbelastet. Die Klägerin sah die Gewährung der Prämien zunächst als Vorgang an, der umsatzsteuerlich unbeachtlich sei.

Im Rahmen einer Außenprüfung, die die Umsatzsteuer für die Jahre betraf, kam der Betriebsprüfer, und ihm folgend der Beklagte, zu dem Ergebnis, daß es sich bei der Gewährung von Werbeprämien um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang handele und erhöhte dementsprechend die von der Klägerin erzielten Umsätze. Die entsprechenden Umsatzsteuererhöhungen in den gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre betragen: …

Das Finanzgericht Köln wies die hiergegen nach insoweit erfolglosen Einspruchsverfahren erhobene Klage durch Urteil vom 21.4.1993 5 K 1751/90 als unbegründet ab, da der Lieferung der Klägerin in Form der Überlassung einer Sachprämie als Gegenleistung der Wert der Werbung neuer Abonnenten gegenüberstehe. Die wechselseitigen Leistungen seien innerlich verbunden. Die Leistung der Altabonnenten habe für die Klägerin auch einen wirtschaftlichen Wert gehabt, denn mehr als … der Neuabonnenten seien auf diese Weise geworben worden. Bei der Gewährung der Sachprämie habe es sich nicht um einen unselbständigen Bestandteil des Zeitungsabonnements gehandelt, da sie weder die Zeitungsbelieferung ergänze, noch sie üblicherweise mit dieser verfolge. Deshalb komme insoweit auch nicht der halbe Umsatzsteuersatz in Betracht.

Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesfinanzhof durch als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom 7.3.1995 XI R 72/93 das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.4.1993 auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Köln zurück. Zur Begründung führte der Bundesfinanzhof aus, die Gewährung der Prämien stelle eine Lieferung an die Altabonnenten dar. Sie sei allerdings nur insoweit gegen Entgelt im Rahmen eines gesonderten Leistungsaustauschs erfolgt, als sie für die Vermittlung von Neuabonnenten versprochen und gewährt worden sei. Im Streitfall habe die Gegenleistung des jeweiligen Altabonnenten in der Werbung mit dem Ziel der Gewinnung eines weiteren Abonnenten bestanden. Sie sei im Hinblick auf die zu erwartende anteilige Prämie erbracht worden, diese sei wiederum von der Klägerin versprochen worden, um zu dieser Gegenleistung anzuspornen. Beide Leistungen ständen daher in ursächlichem Zusammenhang. Die Leistung der Altabonnenten bestehe insoweit in der Vermittlung der zusätzlichen Belieferungsmöglichkeit, die für die Klägerin einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert begründe. Als eigenständiger Leistungsaustausch sei die Gewährung der Prämie unabhängig von der Zeitschriftenbelieferung dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Ein gesonderter Leistungsaustausch liege aber insoweit nicht vor, als dem Altabonnenten die Prämie als Belohnung für die Verlängerung seines eigenen Belieferungsverhältnisses gewährt werde. Denn seine dahingehende „Vermittlungsleistung” bestehe in der Eingehung einer vertraglichen Verpflichtung, die sich auf die Dauer des bestehenden Belieferungsverhältnisses beziehe. Dieser Teil der Prämie könne daher nicht vom Belieferungsverhältnis getrennt werden. Er sei als Preisnachlaß der Klägerin zu werten, der das Entgelt aus der Belieferung der Altabonnenten mindere. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung schließe eine derartige Aufteilung im Streitfall nicht aus; es sei auch nicht erkennbar, daß die Prämie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Gewichtung überwiegend einem der Bereiche zuzuordnen wäre.

Allerdings könne der Bundesfinanzhof in der Sache nicht selbst entscheiden, da bisher keine Feststellungen getroffen worden seien, die eine Aufteilung der Leistung in Form der Gewährung der Sachprämie für die Werbung neuer Kunden einerseits und den Weiterbezug der Zeitung durch die Altabonnenten andererseits zuließen. Im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes richte sich das Entgelt nach dem Wert der Gegenleistung (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG), nicht dagegen nach dem Wert der Lieferung. Im Streitfall entspreche es daher dem Wert des jeweils erworbenen zusätzlichen Belieferungsrechts, der erforderlichenfalls zu schätzen ist. Dabei könne der Wert der Lieferung allerdings einen Anhaltspunkt bieten. Der von der Klägerin einem Altabonnenten gewährte Preisnachlaß werde allerdings in Höhe des anteiligen Sachwertes der Prämie anzusetzen sein.

Die Klägerin begehrt nunmehr, die Gesamtaufwendungen zu 50 % als Entgeltsminderungen und im übrigen als sonstige Leistungen zu...

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