Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG bei vgA

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Das Halb- bzw. Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG kommt nicht zur Anwendung, wenn der Stpfl. keine durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt.

2) Zu den Einnahmen gehören auch vgA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.

3) Ist im Feststellungsbescheid bestandskräftig festgestellt, dass der Anteilseigner eine dem Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren unterliegende verdeckte Gewinnausschüttung bezogen hat, kann der Anteilseigner der Anwendung des Teilabzugsverbots nicht entgegenhalten, tatsächlich habe keine vgA vorgelegen.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 40, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; UmwStG § 4 Abs. 7; AO § 171 Abs. 10; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 3c Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.07.2019; Aktenzeichen IV R 47/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die im Feststellungsbescheid 2006 der Klägerin aufgrund einer vermeintlich an den Beigeladenen erfolgten verdeckten Gewinnausschüttung bestandskräftig festgestellten laufenden Einkünfte, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 4 Abs. 7 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) fallen, im Streitjahr 2009 dazu führen, dass ein vom Beigeladenen erwirtschafteter Veräußerungsverlust dem Teileinkünfteverfahren zu unterwerfen ist.

Die Klägerin ist eine in 2002 gegründete GmbH & Co.KG. Komplementärin ist die Fa. A-GmbH. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, die bis zum ….06.2009 unter „B GmbH & Co.KG” firmierte, ist der Erwerb von Grundstücken, die Errichtung von Immobilien sowie deren Vermietung. Die Klägerin errichtete in 2002 ein … in G und vermietete es anschließend an die Fa. S GmbH. Die Klägerin stellte dabei im Rahmen einer Betriebsaufspaltung das Besitz- und die S GmbH das Betriebsunternehmen dar. Zum ….06.2009 wurde die Betriebsaufspaltung wegen einer Trennung der an der Klägerin beteiligten Gesellschafterstämme beendet. Sämtliche von den Kommanditisten im Betriebsvermögen der Klägerin gehaltenen Beteiligungen an der Komplementär-GmbH und der S GmbH wurden zum ….06.2009 zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 € veräußert bzw. zu einem Wert von 1 € in das Privatvermögen überführt.

In 2007/2008 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung D eine Betriebsprüfung bei der Klägerin und der S GmbH durch. Dabei nahm es für das Feststellungsjahr 2006 eine verdeckte Gewinnausschüttung der S GmbH an den Kommanditisten der Klägerin, den Beigeladenen, i.H.v. 1.424,21 € an. Der Beklagte erließ daraufhin am 15.05.2008 einen geänderten Feststellungsbescheid 2006, mit dem erstmals Sonderbetriebseinnahmen sowie „unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG, § 4 Abs. 7 UmwStG” fallende laufende Einkünfte des Beigeladenen i.H.v. jeweils 1.424 € festgestellt wurden. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die Ergebnisse der bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung und den Prüfungsbericht vom 27.02.2008. Darüber hinaus wurden weder von der S GmbH noch von der Komplementärin Gewinne ausgeschüttet, die dem Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren unterlagen.

Aus der Überführung der im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile des Beigeladenen an der S GmbH in das Privatvermögen erklärte die Klägerin in der Feststellungserklärung 2009 einen Verlust aus Gewerbebetrieb i.H.v. 9.419 €. Daneben erklärte sie im Zusammenhang mit der Beendigung der Betriebsaufspaltung weitere Veräußerungsverluste der Gesellschafter i.H.v. insgesamt 155.296,04 €.

Mit Feststellungsbescheid 2009 vom 16.03.2011 stellte der Beklagte erklärungsgemäß einen Veräußerungsverlust i.H.v. insgesamt 164.415,04 € fest. Daneben stellte er ebenfalls erklärungsgemäß darin enthaltene Veräußerungsverluste aus den Gesellschafter-Beteiligungen an der Komplementär-GmbH und der S GmbH, die unter die §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fallen, i.H.v. insgesamt 39.825,32 € fest.

Die Klägerin legte am 17.03.2011 gegen den Feststellungsbescheid 2009 Einspruch ein.

Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der Beigeladene habe zu keinem Zeitpunkt mehr als nur symbolische Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den in seinem Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen gehabt. Dies habe zur Folge, dass die betreffenden Veräußerungsverluste nicht unter die §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG fielen. Im Rahmen der Betriebsprüfung für das Jahr 2006 sei unzutreffend eine verdeckte Gewinnausschüttung der S GmbH an den Beigeladenen angenommen und dies aus rein verfahrensökonomischen Gründen nicht beanstandet worden. Der im Feststellungsbescheid 2006 vom 15.05.2008 enthaltenen verdeckten Gewinnausschüttung komme bereits deshalb keine Bindungswirkung zu, weil der Bescheid hierzu keine Feststellungen treffe. Festgestellt worden seien lediglich Einkünfte eines Gesellschafters, die unter die §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG oder § 4 Abs. 7 UmwStG fielen. Derartige Einkünfte seien nicht per se schädlich für den streitigen Betriebsausgabenabzug. Die Ta...

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