Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zulagenberechtigung eines Dauerwohnrechtsinhabers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 2 Abs. 1 S. 1 EigZulG begünstigt sowohl den rechtlichen als auch den wirtschaftlichen Eigentümer. Rechtlicher Eigentümer ist danach allein die im Grundbuch eingetragene Person.

2. Der wirtschaftliche Eigentümer wird jedenfalls nicht begünstigt, wenn das eingeräumte Dauerwohnrecht bzw. die Beteiligung am Eigentümer der Wohnung nicht eine dem Wohnungseigentümer vergleichbare Rechtsstellung einräumt. Zur Frage, unter welchen Umständen ein Dauerwohnrecht keine einem Wohnungseigentümer vergleichbare Rechtsposition vermittelt.

 

Normenkette

EigZulG § 2 Abs. 1, 1 S. 1; AO 1977 § 39 Abs. 2, 2 Nr. 1; WEG § 31

 

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 EigZulG zur Gewährung der Eigenheimzulage ab 1997.

Mit notariellem Vertrag vom 29.4.1997 erwarb die Klägerin von ihrem Vater dessen Geschäftsanteil in Höhe von DM … an der WmbH. Das gesamte Stammkapital der Gesellschaft belief sich zu diesem Zeitpunkt auf DM 162.300. In demselben Vertrag erwarb die Klägerin darüberhinaus von ihrem Vater dessen Dauerwohnrecht auf 99 Jahre an der im III. Obergeschoß links gelegenen Wohnungseinheit, Nr. 8 des Aufteilungsplanes. Eigentümerin der gesamten Immobilie war die vorgenannte Gesellschaft. Das Dauerwohnrecht an der vorgenannten Wohnung war dagegen auf den Vater der Klägerin in der Abteilung II Nr. 9 des Grundbuches eingetragen. Weitere Dauerwohnrechte waren unter den Nr. 3 – 8 sowie 10 – 18 für die anderen Anteilseigner der vorgenannten Gesellschaft an anderen Wohneinheiten eingetragen. Der Kaufpreis für den Geschäftsanteil und das Dauerwohnrecht betrug insgesamt DM …, wovon DM … bis zum 15.5.1997 fällig waren, während DM … gegen 5,6 % Zinsen p.a. gestundet wurden.

§ 6 des Dauerwohnrechtsvertrages vom 6.4.1961 lautete wie folgt:

„Der Berechtigte bedarf zur Veräußerung des Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsrechts der Zustimmung der Gesellschaft. Die Geschäftsführung der Gesellschaft darf die Genehmigung zu der Veräußerung (gemäß § 5 Abs. II des Gesellschaftsvertrages) nur erteilen, wenn der Berechtigte gleichzeitig mit dem Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsrecht auch seine Geschäftsanteile an der Gesellschaft an den Erwerber des Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsrechts abtritt. Die Zustimmung zur Veräußerung des Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsrechts und der Geschäftsanteile darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. Einer ….”.

Auch die Vermietung der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Räume, die Ausübung eines Gewerbes in den Räumen sowie die Anbringung von Außenwerbung bedurfte nach § 4 lit. c) und d) des Dauerwohnrechtsvertrages der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gesellschaft, welche diese aber – außer für den Fall der Außenwerbung – ebenfalls nur aus wichtigem Grunde versagen durfte. Der Dauerwohnrechtsvertrag enthielt keine generelle Regelung über eine etwaige Entschädigung bei vorzeitiger Beendigung des Dauerwohnrechts, sondern sah nur in den in § 7 des Dauerwohnrechtsvertrages einzeln aufgeführten Fällen schwerer Pflichtverletzungen bzw. der Insolvenz des Dauerwohnrechtsinhabers bzw. der Zwangsvollstreckung in sein Dauerwohnrecht gegen ihn einen Heimfallanspruch der Gesellschaft hinsichtlich des Dauerwohnrechts gegen Entschädigung vor. Die Höhe der Entschädigung belief sich danach auf den Vermögensanteil nach dem letzten Jahresabschluß der Gesellschaft, der auf den entsprechenden Geschäftsanteil des Dauerwohnrechtsinhabers entfiel, bzw. wahlweise zur Abgeltung des Dauerwohnrechts und des Gesellschaftsanteils auf den zur Erlangung des Dauerwohnrechts aufgewendeten Betrag zuzüglich des Betrages seiner Stammeinlage und der zur Tilgung der Fremdfinanzierungen geleisteten Beträge abzüglich einer jährlichen angemessenen Abschreibung in Höhe von vertraglich festgelegten 1 %. Eine weitergehende Regelung für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dauerwohnrechts sah der Vertrag nicht vor. Ebenfalls fehlte eine Regelung über die Verschaffung des Wohnungseigentums nach Ablauf des Dauerwohnrechtes. Dagegen traf den Dauerwohnrechtsinhaber gem. § 5 S. 1 und 2 eine umfassende Instandhaltungspflicht für seine eigenen Räume. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den in den Steuerakten vorliegenden Dauerwohnrechtsvertrag v. 6.4.1961 sowie den Anteils- und Dauerwohnrechtskauf- und -übertragungsvertrag vom 29.4.1997 verwiesen.

Der Vater der Klägerin stimmte als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der vorgenannten Gesellschaft in derselben Urkunde dem Kauf- und Übertragungsvertrag insgesamt zu. Das Dauerwohnrecht wurde daraufhin am 11.7.1997 im Grundbuch auf die Klägerin umgeschrieben. Eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Klägerin wurde nicht eingetragen, da die übrigen Gesellschafter der Eigentümerin der o.g. Immobilie, die selbst keine Eigenheimzulage in Anspruch nehmen konnten, die Eintragung nicht als notwendig ansahen und ihre Zustimmung verweigerten.

Die Klägerin stellte am 21.10....

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