Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Klagehäufung bei Umstellung der Klage gegen Aufteilungsbescheide auf Nichtigkeit von Einkommensteuerbescheiden

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat sich der Kläger im Finanzgerichtsverfahren bisher ausschließlich gegen Einkommensteuer-Aufteilungsbescheide von Ehegatten gewandt, stellt er dann jedoch die Wirksamkeit der der Aufteilung zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide in Abrede, so liegt eine nachträgliche objektive Klagehäufung dar, die nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 67 FGO zulässig ist.

 

Normenkette

FGO § 67

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.12.2012; Aktenzeichen X B 39/11)

 

Tatbestand

Der Beklagte erließ am 31.01.2008 auf Antrag der Klägerin und ihres Ehemannes Aufteilungsbescheide über die Einkommensteuerschuld 1992 und 1996. Auf die Klägerin entfiel jeweils ein Anteil von 100 v. H. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bescheide Bezug genommen.

Gegen die Bescheide wurde Einspruch eingelegt, ohne dass dieser begründet wurde.

Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 13.03.2009, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 19.03.2009, Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage vom 20.04.2009 (einem Montag). Die frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die mit Senatsbeschluss vom 12.10.2010 gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen worden ist, hat geltend gemacht, die Aufteilungsbescheide und die Einspruchsentscheidung seien nicht ordnungsgemäß begründet worden. Dies führe zu einem Rechtsmangel. Die Begründung bestehe allein aus der Berechnung des Aufteilungsmaßstabs. Woher sich die Rückstände ergäben und wie diese sich berechneten – hinsichtlich der Zinsen und Zuschläge aus welchen Fälligkeiten – sei nicht dargelegt. Weiterhin leide der Bescheid an einem Formmangel, weil die erforderliche Unterschrift bzw. eine diese ersetzende Signatur fehle. Die Schriftform sei für einen Verwaltungsakt gesetzlich vorgeschrieben. Aufgrund dessen erübrige sich eine Diskussion über den Aufteilungsmaßstab. Die Bescheide seien allein aufgrund der bezeichneten Mängel aufzuheben. Außerdem seien die Steuerakten zu den Veranlagungen 1990 bis 2000 nebst den dazu gehörenden Vollstreckungsakten sowie die Kassenakten zu Zahlungen und internen Verrechnungen des Beklagten beizuziehen.

Mit Schriftsatz vom 26.01.2011 hat der jetzige Prozessbevollmächtigte die Vertretung der Klägerin angezeigt und zugleich eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt, da er weitere Termine im Finanzgericht habe und dem Beklagten noch Gelegenheit gegeben werden müsse, zu seinem Vorbringen Stellung zu nehmen. Außerdem hat er die Zurückweisung der früheren Prozessbevollmächtigten gerügt. Darüber hinaus macht er geltend, die den Aufteilungsbescheiden zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide seien nichtig, dies greife auf die Aufteilungsbescheide durch. Die Einkommensteuerveranlagungen 1991 bis 1996 hätten auf einem massiven und rechtswidrigen Eingriff der Steuerfahndung beruht. Neben weiteren Vollstreckungsmaßnahmen sei ein ungeheuerlicher Lohnsteuerbescheid gegen die P GmbH ergangen, der diese wirtschaftlich zerstört habe und durch das Finanzgericht aufgehoben worden sei. Am 13.07.2010 seien die Klägerin, ihre Familie und der Betrieb wieder von der Steuerfahndung überfallen worden im Rahmen einer Aktion, die in drei Bundesländern abgelaufen sei und an der rund 200 Beamte beteiligt gewesen seien. Die Akte sei lange Zeit verborgen gewesen, habe aber mittlerweile durch andere Betroffene eingesehen werden können. Hieraus ergebe sich eindeutig ein Zusammenhang mit den Verfolgungsmaßnahmen, die den Berichtigungsveranlagungen 1992 bis 1996 zugrunde gelegen hätten. Die Zuziehung ihrer Steuer- und Vollstreckungsakten und der Akten der P GmbH, der Steuerfahndungsakten mit allen am 13.07.2010 beschlagnahmten Unterlagen sowie die Zuziehung weiterer Akten je nach Erkenntnis aus den bisher genannten Akten werde beantragt, ferner seien das Zeugnis des Herrn H einzuholen und weitere Zeugen je nach Verlauf zuzuziehen, außerdem werde die Einholung eines forensischen Sachverständigengutachtens aufgrund dieser Akten, Unterlagen und Zeugenvernehmungen beantragt unter Einbeziehung aller forensischen Teilgebiete, insbesondere der Sozialpsychologie und der Kriminologie darüber, dass hier – wie vorgetragen – ein zusammenhängendes und untrennbares Gesamtgeschehen vorliege, in dem zum Nachteil der Klägerin und ihrer Familie zielgerichtet und zweckorientiert die Mittel der Besteuerung und Vollstreckung dazu missbraucht würden, Effekte und Ergebnisse zu erhalten, für die der Gesetzgeber diese Mittel ausdrücklich nicht geschaffen habe und zwar unter Missachtung anderer gesetzlicher Mittel, etwa strafrechtlicher, die nicht anwendbar seien, weil die Rechtsstellung der Betroffenen dort eine andere sei; dass maßgeblich Beamte tätig seien mit deutlichen Anzeichen eines psycho-pathologischen Geschehens, auf Se...

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