rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt des Rechtsübergangs

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Zeitpunkt, zu dem die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers gelten sollen, kann bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung im Laufe eines Tages liegen.

 

Normenkette

UmwStG § 5 Abs. 1 Nr. 6; UmwG §17 Abs. 2; UmwStG § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.04.2008; Aktenzeichen IV R 69/05)

BFH (Urteil vom 24.04.2008; Aktenzeichen IV R 69/05)

BFH (Beschluss vom 24.01.2008; Aktenzeichen IV R 69/05)

 

Tatbestand

Umstritten ist die Rechtmäßigkeit der Feststellungsbescheide des Beklagten für die Jahre 1995 bis 1998 gegenüber den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft unter der Firma … GmbH & Co KG.

Mit dem für das Jahr 1995 festgestellten gewerblichen Gewinn der KG und seiner Aufteilung auf die Gesellschafter wertete der Beklagte eine verschmelzende Umwandlung durch Neugründung aus, die folgendermaßen zustandekam:

Durch Verschmelzungsvertrag vom 04.06.1996 (Bl. 39 ff. d.A.) wurden die beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung unter den Firmen „Metallveredelung … GmbH” und „… Oberflächentechnik GmbH” rückwirkend auf den 01.01.1996 (00.05 Uhr) auf die neu gegründete Kommanditgesellschaft unter der Fa. „… GmbH & Co KG” verschmolzen. Alleiniger Anteilseigner beider GmbH's war der Kläger, der später als alleiniger Kommanditist 100 v.H.des Kommanditkapitals hielt, während die Komplementärin „… Verwaltungs-GmbH” am Kapital der KG nicht beteiligt war.

Laut § 2 Abs.1 des Verschmelzungsvertrags sollten der Verschmelzung die beiden Bilanzen der GmbH's zum 31.12.1995 zugrunde liegen. Im Innenverhältnis sollte die Verschmelzung mit Wirkung zum 01.01.1996, 00.05 Uhr erfolgen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrags).

Für die GmbH's wurden am 14.06.1996 Steuererklärungen des Jahres 1995 nebst Schlussbilanzen auf den 31.12.1995 eingereicht, die am 02.08.1996 berichtigt wurden. Nunmehr wurden bei den GmbH's aus dem Ansatz von über dem Buchwert liegenden Werten des Anlagevermögens stille Reserven aufgedeckt. Den Sinn der Buchwert-Aufstockung (§ 3 Abs. 1 UmwStG) auf einen Wert zwischen Buch- und Teilwert (Zwischenwert) erklärte der Bevollmächtigte des Klägers damit, dass der körperschaftsteuerliche Verlustvortrag auf die KG nicht übertragbar und deshalb sonst verloren sei.

Ausgehend von der Rechtsauffassung, die KG habe im Jahr 1995 noch nicht bestanden, wurde die Ermittlung ihres Übernahmegewinns der Feststellungserklärung des Jahres 1996 beigefügt. Sie weist einen Übernahmegewinn von …,– DM aus, der insbesondere um eine (nicht steuerbare) Investitionszulage i.H.v. …,– DM gekürzt wurde. Dieser Betrag war in den Jahren 1984 bis 1990 der … GmbH gewährt worden; er wurde im EK 02 der GmbH geführt (verwendbares Eigenkapital i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 KStG).

Dem folgte der Beklagte nicht.

Mit Bescheiden vom 02.07.1997 stellte der Beklagte gegenüber den Gesellschaftern der KG den jeweiligen Gewinn aus Gewerbe für das Jahr 1995 (Übernahmegewinn) i.H.v. …,– DM und für das Jahr 1996 (laufender Gewinn) i.H.v. …,– DM fest. Unter Berufung auf § 2 Abs. 1 UmwStG vertrat der Beklagte die Auffassung, der Übernahmegewinn der KG sei für 1995 festzustellen, da die Realisierung des Übernahmegewinns der einzige Geschäftsvorfall der KG im Jahre 1995 gewesen sei (Seiten 18 und 19 des BMF-Scheibens vom 25.03.1998 -VerwAnw UmwStG 95-). Gleichzeitig verneinte er die Abzugsmöglichkeit der Investitionszulage bei der nach § 4 Abs. 4 UmwStG vorzunehmenden Ermittlung des Übernahmegewinns der KG. Beide Feststellungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und wurden durch Anlagen, auf deren Inhalt verwiesen wird, weiter erläutert. Im Einspruchsverfahren gegen beide Bescheide wurde beantragt, beim Übernahmegewinn des Jahres 1995 die Investitionszulage auszunehmen (und damit – weiterhin – steuerfrei zu belassen), sowie für 1996 eine nicht anerkannte Ansparrücklage i.H.v. 130.000,– DM gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Nach Abschluß einer Betriebsprüfung (Bericht vom 04.01.2000) änderte der Beklagte die Gewinnfeststellungen 1995 und 1996 wie folgt:

1995:

…,– DM

(Übernahmegewinn)

1996:

…,– DM

(lfd. Gewinn).

Die erstmaligen Feststellungen für 1997 und 1998 betrugen

1997:

…,– DM

1998:

…,– DM.

Auch gegen die letzten Bescheide wurde Einspruch eingelegt, die weiterhin nicht berücksichtigte Ansparrücklage wurde jedoch fallengelassen. Zentraler Angriffspunkt war die Einbeziehung der steuerfrei gewährten Investitionszulage in die Berechnung des Übernahmegewinns. Nach Auffassung des Klägers durfte die ursprünglich nicht steuerbare Investitionszulage durch Umwandlung der GmbH's nicht steuerpflichtig werden, da die Personengesellschaft grundsätzlich in die Fußstapfen der untergegangenen GmbH's getreten sei. Deshalb müsse es auch bei ihr möglich sein, die Steuerfreiheit der Investitionszulagen, z.B. durch Bildung einer Rücklage bei der KG, fortwirken zu lassen.

Mindere man den nach Abschluß der Bp mit …-DM ermittelten (anso...

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