Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Dokumentation des Widmungsakts bei gewillkürtem SBV von Wertpapieren

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Für die Einlage von Wertpapieren in das SBV bedarf es eines eindeutigen und klaren Widmungsakts.

2) An den Akt der Widmung als gewillkürtes SBV sind strenge Anforderungen zu stellen.

3) Der Widmungsakt muss unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert sein.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 5

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtsgang um die Berücksichtigung von Wertpapieren als Sonderbetriebsvermögen.

Die Klägerin wurde im Jahre 2006 mit dem Ziel des gewerblichen Grundstückshandels gegründet. Gesellschafter zu gleichen Teilen sind die Beigeladene (Frau V.) und Herr X. (X.). Ihr erstes Objekt kaufte und verkaufte sie im Jahr 2006. Mit Kaufvertrag vom 20.12.2006 kaufte die Beigeladene im eigenen Namen ein weiteres Objekt, das Mehrfamilienhaus B-Straße …, H. Die Finanzierung durch ein Darlehen über 270.000 € erfolgte über die Q. Bank. Der Darlehensvertrag vom 12.12.2006 (Bl. 114 ff. Gerichtsakte 1 K 2217/12 -GA-) wurde nur zwischen dieser und der Beigeladenen abgeschlossen. Als Verwendungszweck ist vermerkt: „Kauf MFH B-Straße …, H”. Die Q. verlangte weitere, über den Beleihungswert des Objektes hinausgehende Sicherheiten. Daher stellte die Beigeladene ihr Wertpapierdepot als zusätzliche Sicherheit zur Verfügung. Im Darlehensvertrag vom 12.12.2006 ist unter der Überschrift „Sicherheitenergänzung” vermerkt:

„Verpfändung der Rechte und Ansprüche aus einem bei der Q AG Filiale E noch neu zu eröffnenden Wertpapierdepot mit der voraussichtlichen Depot Nr. 1. Der Kurswert des Depots muss mindestens EUR 120.000 betragen. Es gilt als vereinbart, dass in diesem Depot nur Wertpapiere verwahrt/gekauft werden, die nach den internen Q Bewertungsvorschriften einen Beleihungswert von mindestens 60 % aufweisen”.

Einzelheiten zu der Verpfändung regelt der Verpfändungsvertrag vom 13./15.12.2006, auf den verwiesen wird (Bl. 164 f. GA).

Das Objekt B-Straße veräußerte die Beigeladene mit Vertrag vom 30.8.2007. Die Kaufpreiszahlung erfolgte zum 17.11.2007 und der Besitzübergang zum 20.11.2007.

Das Darlehen war ausweislich der von der Beigeladenen mit Schreiben vom 25.4.2018 zur Gerichtsakte 1 K 1896/17 gereichten Kontoauszugskopien zum Ende des Jahres 2017 vollständig getilgt. Die Bank gab das Depot am 5.12.2007 aus der Verpfändung frei.

Grundstück und Darlehen waren in der Bilanz der Klägerin zum 31.12.2006 nicht enthalten. Die zuletzt dem Beklagten eingereichte Bilanz zum 31.12.2007 weist das Darlehen in der Gesamthandsbilanz der Klägerin (Konto 2) mit 0 € aus; die Wertpapiere des verpfändeten Depots werden in der Sonderbilanz der Klägerin mit 211.038,71 € angesetzt (Konto 3). Die Wertpapiere und die laufenden Zinszahlungen für das Darlehen bei der Q wurden über das Einlagenkonto 4 eingebucht, das zum 31.12.2017 einen Bestand von 237.832,41 € aufwies. Zum 31.12.2008 sind die Wertpapiere in der Sonderbilanz der Beigeladenen mit 32.237,52 € berücksichtigt. Ausweislich der zuletzt dem Beklagten eingereichten Gewinn- und Verlustrechnungen erzielte die Beigeladene im Sonderbereich im Jahr 2007 einen Gewinn i.H.v. 5.863,43 € und im Jahr 2008 einen Verlust i.H.v. 95.862,99 €. Das Aufstellungsdatum der Bilanzen ist den Aktenausfertigungen (Bilanzakte) nicht zu entnehmen.

Im Jahr 2008 erwarb die Klägerin ein weiteres Objekt in der M-Straße … in H. Auch dieser Kauf wurde wieder über ein Darlehen der Q. AG finanziert. Im Darlehensvertrag vom 27.3.2008, auf den im Übrigen verwiesen wird (Bl. 120 ff. GA), ist in der Rubrik „Sicherheitenergänzung” vermerkt:

„Verpfändung Q. Depot: Wir bestätigen Ihnen, dass eine Umschichtung des an uns verpfändeten Depots in konservativere Anlageformen (z.B. Festgeld) bzw. eine konservative Vermögensverwaltung in unserem Hause möglich ist. Es gilt als vereinbart, dass die entsprechenden Konten/Depots dann ebenfalls als Sicherheit für Ihr Immobiliendarlehen dienen.”

Der dazugehörige Verpfändungsvertrag zwischen der Q. und der Beigeladenen, auf den verwiesen wird (Bl. 162 f. GA), datiert vom 1./8.4.2008.

Für das Jahr 2007 gab die Klägerin zunächst am 25.3.2009 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (Feststellungserklärung) ab, der nur eine Gewinnermittlung für das Gesamthandsvermögen beigefügt war. In der Anlage FE 1 wurden keine Angaben zu Sonderbetriebseinnahmen oder -ausgaben gemacht. Mit Schreiben vom 25.5.2009 (Feststellungsakte) reichte sie eine geänderte Anlage FE 1 sowie eine Sonderbilanz nach, in denen der vorgenannte Gewinn berücksichtigt war. In der am 13.7.2009 abgegebenen Feststellungserklärung 2008 setzte sie einen Verlust im Sonderbereich i.H.v. 104.278 € an, korrigierte diesen jedoch mit Schreiben vom 27.7.2009 auf 83.318 €.

Der Beklagte berücksichtigte die Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sonderbetriebsausgaben in den Feststellungsbescheiden 2007 vom 18.6.2009 und 2008 vom 1.9.20...

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