Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.11.1999; Aktenzeichen IV R 44/99)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung und Kfz-Kosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Zahlungen an die Ehefrau aus einem Ehegattenarbeitsverhältnis.

Der Kläger war in den Streitjahren als freiberuflicher Ingenieur tätig. Zur Ausübung dieser Tätigkeit richtete er im Obergeschoß seines Einfamilienhauses ein Zimmer als Büroraum ein. Dieses Zimmer ist vom übrigen Wohnbereich durch eine Tür abgetrennt und nur durch den Hausflur im Obergeschoß des Treppenhauses zu erreichen. Von dem Hausflur führen weitere Türen in privatgenutzte Wohnungsräume. Der Kläger nutzt dieses Arbeitszimmer zur Abwicklung von Schriftverkehr, Erarbeitung von Entscheidungshilfen und Problemlösungen, Dokumentation der Arbeitsergebnisse, Aktenstudium sowie berufliche Weiterbildung und Arbeitsvorbereitung.

Bis einschließlich Mai 1985 war der Kläger für die … in … tätig. Im Einvernehmen mit der … sollten die Arbeitsleistungen des Klägers außerhalb der Betriebsstätte der … im häuslichen Büro des Klägers erbracht werden.

Ab Juni 1985 erhielt der Kläger von der Firma … aufgrund eines Rahmenvertrags verschiedene längerfristige aufeinanderfolgende Aufträge als Projektleiter für Bauaufträge der … AG. Die … AG stellte der Firma … auf dem Betriebsgelände in … Räume zur Nutzung bereit, die der Kläger nutzen konnte. Im Rahmen dieser Aufträge fuhr der Kläger neben dem Büro in … auch das Büro der Firma … in … an mindestens 40 Tagen im Jahr an. Wahrend der Tätigkeit für, die Firma … wurde ein wesentlicher Teil der Tätigkeiten des Klägers in dessen häuslichem Büro erledigt.

Im Rahmen seiner Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG für die Streitjahre machte der Kläger Aufwendungen für betrieblich veranlaßte Fahrten zu seinen Auftraggebern bzw. dem Büro der … AG als Betriebsausgaben geltend. Dabei setzte er die tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten sowie die Verpflegungsmehraufwendungen mit den Pauschalen als Betriebsausgaben an.

Seit dem …. 1985 beschäftigt der Kläger seine Ehefrau als Bürogehilfin für alle anfallenden Büroarbeiten, insbesondere die Erledigung des Schriftverkehrs, die Ablage und die Registratur. Hierfür wurde eine monatliche Arbeitsvergütung von pauschal …,– DM vereinbart, die zum Monatsletzten auf das private Girokonto der Ehefrau zu überweisen war. Zusätzlich sollte die Ehefrau im Dezember ein Monatsgehalt als Weihnachtsgratifikation erhalten. Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Anfall der zum Aufgabenbereich gehörenden Aufgaben richten.

Anläßlich einer bei dem Kläger durchgeführten Betriebsprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen für die Einordnung der Fahrten des Klägers zwischen … und den Büros seiner Auftraggeber als Geschäftsreisen seien nicht gegeben; es handele sich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für die Betriebsausgaben lediglich i.H.v. 0,18 DM/km zu berücksichtigen seien. Da keine Aufzeichnungen über die durchgeführten Fahrten vorlägen, sei im Wege der Schätzung davon auszugehen, daß 50 % der Fahrten derartige Fahrten beträfen. Die Verpflegungsmehraufwendungen seien entsprechend um 50 % zu kürzen. Darüberhinaus stellte der Prüfer sich auf den Standpunkt, das Arbeitsverhältnis mit der Ehefrau könne steuerlich nicht anerkannt werden. Zum einen entspreche die vertragliche Vereinbarung nicht dem zwischen fremden Dritten üblichen, weil sie weder Regelungen zur Arbeitszeit noch zum Urlaubsanspruch und zur Übernahme der Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber enthalte. Zudem habe die Betriebsprüfung ergeben, daß Überweisungen lediglich bis Oktober 1987 und häufig verspätet erfolgt seien.

Der Beklagte änderte die Einkommensteuerveranlagung der Streitjahre entsprechend dieser Rechtsauffassung durch Bescheide vom … 1990 (Einkommensteuer 1986) und … 1990 (Einkommensteuer 1985 und 1987). Für 1985 erfolgte die Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO für 1986 und 1987 nach § 164 Abs. 2 AO.

Die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre wurden mit Bescheiden vom ….1990 geändert. Dabei berücksichtigte der Beklagte die in den nichtanerkannten Kfz-Kosten enthaltene Umsatzsteuer als Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG) und kürzte die in den nicht mehr berücksichtigten Verpflegungspauschalen enthaltene Vorsteuer.

Gegen die geänderten Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide legte der Kläger Einspruch ein. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens revidierte der Beklagte seine bisherige Ansicht dahin, daß die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kraftfahrzeugkosten und der Verpflegungsaufwendungen als Reisekosten auch hinsichtlich der zunächst berücksichtigten 50 % nicht gegeben seien. Es handele sich bei dem Arbeitszimmer im eigenen Einfamilienhaus nicht um eine Betriebsstätte. Die Aufwendungen seien somit als solche für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte anzusehen und nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG nur mit 0,18 DM je gefahrenen Kilometer anzusetzen. Verpflegungsmehraufwendungen seien lediglich i.H.v. 3,– DM für die Tage berück...

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