Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Hinzurechnung wegen Erwerb von Verfüllrechten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die entgeltliche Überlassung von Verfüllrechten an einem Grundstück (zum Verfüllen mit Müll) stellt eine Vermietung bzw. Verpachtung des betreffenden Grundstücks dar. Für eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung beim Gewerbeertrag gemäß § 8 Nr. 7 GewStG bzw. beim Gewerbekapital gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG ist daher kein Raum.

 

Normenkette

GewStG § 12 Abs. 2, 2 Nr. 2, § 8 Nr. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen I R 99/01)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der ………(GmbH). Diese erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb u.a. durch die Gewinnung von Sand und Kies sowie den Betrieb von Deponien.

Die GmbH schloss am …..1984 mit den Eheleuten ….. einen notariellen Vertrag, durch den die Eheleute …. als Eigentümer der im Grundbuch von ….Blatt 0530 eingetragenen Grundstücke Flur 6 Nr. 39, 58-60, 62, 63 und 65 (insgesamt 1.018,77 Ar) der GmbH das dingliche Recht einräumten, auf diesen Grundstücken, die bereits abgegraben waren oder von den Eigentümern der GmbH noch abgegraben werden sollten, eine Deponie zu errichten und nach Maßgabe der der GmbH erteilten behördlichen Genehmigungen zu betreiben. Hierfür verpflichtete sich die GmbH zur Zahlung einer nach der verfüllten Fläche zu berechnenden Entschädigung. Außerdem sollte die GmbH die Flächen nach Beendigung des Kipprechts rekultivieren.

Durch einen weiteren Vertrag vom ….1990 räumte die Familie ….. der GmbH das Recht ein, ihre ebendort gelegene abgegrabene bzw. noch abzugrabende Parzellen 71/72 im Rahmen einer behördlichen Deponiegenehmigung zu verfüllen. Hierfür sollte die GmbH eine nach der Menge des verfüllten Materials bemessene Vergütung entrichten.

Wegen des weiteren Inhalts der genannten Verträge wird auf die Gerichtsakte (Bl. 13-26) Bezug genommen.

Die GmbH leistete auf Grund dieser Verträge folgende Zahlungen:

1991

…… DM

1992

……. DM

1993

……. DM

1994

……. DM

1995

……. DM

1996

……. DM

Der Beklagte sah einer Betriebsprüfung folgend in diesen Zahlungen Miet- bzw. Pachtzahlungen für die Überlassung des Verfüllrechts als selbständiges Wirtschaftsgut und rechnete dementsprechend bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für alle Jahre nach § 8 Nr. 7 GewStG die Hälfte der genannten Beträge dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu. Außerdem rechnete er bei der Ermittlung des Gewerbekapitals jeweils den Teilwert des Verfüllrechts – ermittelt durch Kapitalisierung der gezahlten Aufwendungen unter Berücksichtigung einer zwanzigjährigen Vertragslaufzeit – nach § 12 Nr. 2 GewStG dem Einheitswert des Betriebsvermögens hinzu.

Gegen die entsprechend geänderten (für 1991 bis 1994) bzw. erstmals erlassenen (1995 und 1996) Gewerbesteuermessbetragsbescheide richtet sich die vorliegende, nach insoweit erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin – wie bereits im Verwaltungsverfahren – geltend macht, dass es sich bei den Verträgen …. und ….. um Mietverträge über Grundstücke und nicht – wie der Beklagte annehme – um Verträge über die Überlassung eines anderen Wirtschaftsgutes handele. Denn das Verfüllrecht werde durch öffentlich-rechtliche Genehmigung verliehen und könne daher nicht Gegenstand eines privatrechtlichen Miet- oder Pachtvertrages sein. Außerdem werde nach dem Abgrabungsgesetz die Abgrabungsgenehmigung dem Unternehmer erteilt, der die Bodenschätze abbauen wolle und der danach die Verfüllung und Rekultivierung der Grundstücke zu betreiben habe. Sei dieser nicht gleichzeitig Eigentümer der fraglichen Grundstücke, so müsse der Eigentümer zwar der Abgrabung zustimmen. Diesem stehe aber in diesem Falle nicht das Abgrabungsrecht zu und damit auch nicht das Recht zur Verfüllung. Dementsprechend seien im vorliegenden Fall alle Deponiegenehmigungen der GmbH erteilt worden.

Allerdings benötige die Klägerin bzw. die GmbH für die Betriebsausübung den überlassenen Grundbesitz. Dass der Vertrag … dabei – anders als der Vertrag …., der auf die überlassenen Flächen abstelle – für die Bemessung der Vergütung vom Müllvolumen ausgehe, sei unbeachtlich. Denn es sei in vielen Branchen üblich, den Mietpreis nach dem Umsatz, der Auslastung oder ähnlichen Parametern zu bemessen. Dies verändere aber nicht den Charakter des Mietvertrages.

Soweit die Rechtsprechung in den Fällen von Abbau- und Ausbeuteverträgen ausnahmsweise von einem verselbständigten Recht des Grundstückseigentümers zur Ausbeutung der Bodenschätze als Gegenstand eines Pachtvertrages ausgehe, könne dies im Streitfall nicht analog angewandt werden. Denn wie auch das FG Münster im Urteil vom 23.01.1989 (EFG 1989, 474) ausgeführt habe, könne keine weitergehende Verselbständigung als die genannte angenommen werden.

Die Klägerin beantragt,

die Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 1991 bis 1996 in der Weise zu ändern, dass die Gewerbeerträge ohne die Hinzurechnung der Hälfte der streitigen Zahlungen an die Grundstückseigentümer …. und ….. und die Gewerbekapitalien ohne Hinzurechnun...

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