Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindungszahlungen aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs zwischen AG und AN

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Abfindungszahlung ist keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn die Abfindung bereits bei Abschluss oder während des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden ist und die Zahlung die Erfüllung der auf den Arbeitsvertrag beruhenden Leistungsverpflichtung darstellt.

2) Im Falle eines Vergleichs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, inwiefern der Vergleich nur klärende und feststellende Wirkung hat und inwiefern durch ihn neue Berechtigungen und Verpflichtungen begründet werden sollen.

 

Normenkette

EStG § 24 Nrn. 1, 1 Buchst. a, §§ 34, 34 Abs. 1-2, 2 Nr. 2, § 24

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen XI R 24/04)

BFH (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen XI R 24/04)

 

Tatbestand

Die Kläger sind im Streitjahr zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger (Ehemann) ist von Beruf Journalist. Durch Anstellungsvertrag vom 25.04.1990 mit der …-…-Verlags-AG wurde er zum stellvertretenden Chefredakteur … berufen. Nach § 11 des Vertrages begann dieser am 01.03.1990 und wurde bis zum 28.02.1993 fest abgeschlossen. Des weiteren wurde vereinbart, dass sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, wenn er von einer der beiden Parteien nicht mindestens 12 Monate vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird. Für den Fall, dass der Verlag den Kläger als stellvertretenden Chefredakteur abberuft und diesem keine andere Aufgabe angeboten werden kann, endet der Vertrag gemäß § 13 zum nächst möglichen Zeitpunkt. In diesem Fall hat der Kläger Anspruch auf die Fortzahlung der vereinbarten Bezüge für die ursprünglich vor der Abberufung vorgesehene Laufzeit des Vertrages.

Mit Schreiben des Verlags vom 23.07.1992 wurde der Kläger als stellvertretender Chefredakteur von … abberufen. Aufgrund dieser Abberufung endete der Vertrag zum 28.02.1994. Im Rahmen einer Klage des Klägers vor dem Arbeitsgericht … wegen der Abberufung wurde zwischen den Parteien zwecks Erledigung des Rechtsstreits ein Aufhebungsvertrag geschlossen. Danach endete das Anstellungsverhältnis zum 31.08.1992. Mit Rücksicht darauf, dass der Verlag die Auflösung des Anstellungsverhältnisses veranlaßt hat, verpflichtete sich der Verlag an den Kläger für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung i.H.v. …,– DM zu bezahlen.

In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid 1992 vom 23.02.1994 unterwarf der Beklagte die im Streitjahr zugeflossene Abfindung i.H.v. …,– DM antragsgemäß dem ermäßigten Steuersatz gemäß §§ 34 Abs. 2, 24 EStG, wobei er den Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG i.H.v. 24.000,– DM berücksichtigte.

Im Rahmen eines aus anderen Gründen geführten Einspruchsverfahrens gegen diesen Bescheid erließ der Beklagte den geänderten Einkommensteuerbescheid 1992 vom 28.03.1995, in dem er nunmehr von der gezahlten Abfindung …,– DM als laufenden Arbeitslohn der Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG unterwarf und einen Betrag von …,– DM nach § 34 Abs. 2 EStG besteuerte. Der geänderte Bescheid wurde zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens. In der Einspruchsentscheidung setzte der Beklagte nunmehr den nach § 34 Abs. 2 EStG zu versteuernden Teil der Abfindung mit …,– DM fest. Als Begründung gab er an, dass nach der Rechtsprechung des BFH eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG nur dann vorliege, wenn der an die Stelle der bisherigen oder ursprünglichen Einnahmen tretende Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsmaßnahme beruhe. Stellten sich demgegenüber die Leistungen des Arbeitgebers als Erfüllung einer bereits auf dem ursprünglichen Arbeitsvertrag beruhenden Leistungsverpflichtung dar, liege keine Entschädigung vor. Da im Streitfall der Anstellungsvertrag erst zum 28.02.1994 ausgelaufen wäre, habe dem Kläger noch für 18 Monate unter Berücksichtigung des monatlichen Durchschnittslohnes ein vertraglicher Anspruch i.H.v. insgesamt …,– DM zugestanden. Lediglich für den überschießenden Betrag von …,– DM komme der ermäßigte Steuersatz in Betracht, weil insoweit die Zahlung auf einer neuen Rechtsgrundlage beruhe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.

Mit der Klage tragen die Kläger im wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des Beklagten habe die Aufhebungsvereinbarung eine neue Rechtsgrundlage geschaffen, die eine Gesamtentschädigungsleistung im Sinne des § 24 Abs. 1 EStG beinhalte, die in vollem Umfange der Steuervergünstigung des § 34 Abs. 2 EStG zu unterwerfen sei. Eine Aufteilung in voll zu versteuernde Beträge und solche, die nur dem hälftigen Steuersatz zu unterwerfen seien, sei nicht zulässig. In der Aufhebungsvereinbarung sei nicht nur die Fortzahlung der Bezüge erfaßt, sondern auch weitergehende Fragen geklärt worden. Dabei handele es sich um Fragen der Pensionsregelung des Klägers wie auch der Pressepensionsversorgung, die nicht mehr fortbestehe. Dazu seien auch noch ander...

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