Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.11.2005; Aktenzeichen VIII B 3/96)

BFH (Beschluss vom 08.11.2005; Aktenzeichen VIII R 2/96)

 

Tatbestand

Das unter der Firma … betriebene Handelsgeschäft, das seit … bestand, war im Jahre … auf Frau …, geb. …, die im Jahre … verstorbene Mutter des Klägers … und Ehefrau des Klägers … übergegangen. Durch Gesellschaftsvertrag vom … nahm Frau … ihren Ehemann in das Handelsgeschäft als Gesellschafter auf; die dadurch entstandene Gesellschaft wurde unter unveränderter Firma in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (…) weitergeführt.

Mit notariellem Vertrag vom … nahmen die Eheleute … ihren Sohn …, geboren am …, der damals als Lehrling tätig war, in die oHG als stillen Gesellschafter auf. In dem Vertrag war unter anderem folgendes geregelt:

„Herr … wird aller Voraussicht nach nach Beendigung seiner Ausbildung für die Gesellschaft tätig sein und zum gegebenen Zeitpunkt auch als Gesellschafter aufgenommen werden. Zur Vorbereitung haben die Eheleute … ihn zu Beginn des Jahres 1970 als stillen Gesellschafter aufgenommen und ihm für die Einbringung seiner Einlage je … DM ihrer Kapitalkonten schenkweise zugewandt, worüber unter den Beteiligten Einigkeit besteht.” Der stille Gesellschafter war an dem nach Abzug der Tätigkeitsvergütungen der persönlich haftenden Gesellschafter der oHG verbleibenden Geschäftsgewinn mit 15 v.H. beteiligt. Am Verlust war er mit 15 v.H. beteiligt, jedoch höchstens in Höhe seines eingebrachten oder rückständigen Kapitals. Gewinne und Verluste sowie Entnahmen waren über das Darlehenskonto zu verbuchen. Im Falle der Auseinandersetzung war er an einem Geschäftswert nicht beteiligt. Ausweislich der Bilanz zum …. 1973 wurde für ihn ein Festkonto und ein Darlehenskonto geführt, die zum … 1973 einen Stand von … und … DM auswiesen.

Im Geschäftsjahr 1977 erzielte die oHG einen Gewinn in Höhe von … DM, der wie folgt verteilt wurde:

… Unternehmervergütung … 42,5 % Gewinnanteil … … Unternehmervergütung … 42,5 % Gewinnanteil … … Zinsen (6 % von …) 15 % Gewinnanteil …

Die Kapitalkonten der Gesellschafter … und … betrugen zum … 1977 jeweils … DM, das Darlehenskonto des stillen Gesellschafters hatte einen Stand von … DM, dessen Festgeldkonto einen Stand von unverändert … DM.

Mit notariellem Vertrag vom … 1978 gründeten die Eheleute … und deren Sohn … die Firma … KG. Der Kläger zu 1. wurde zum 01.01.1978 als Komplementär aufgenommen, während die Eheleute … Kommanditisten wurden. An dem Gesellschaftskapital in Höhe von … DM war jeder Gesellschafter mit 1/3 beteiligt. Die Einlagen der Gesellschafter wurden laut Vertrag durch Umbuchung von ihren bisherigen Kapitalkonten erbracht. Die Kapitalkonten der Kommanditisten sollten als Festkonten geführt werden, Gewinn und Verlust der Kommanditisten waren ebenso wie die Entnahmen auf einem Darlehenskonto zu verbuchen. Guthaben auf Kapitalkonten und Darlehenskonten wurden mit 5 %, Schuldsalden mit 9 % jährlich verzinst. Der persönlich haftende Gesellschafter war verpflichtet, seine volle Arbeitskraft in den Dienst der Gesellschaft zu stellen, die Kommanditisten waren nach § 7 des Vertrags zur Mitarbeit in der Gesellschaft berechtigt. Die Gewinn- und Verlustverteilung (§ 11) war wie folgt geregelt:

„Aus dem nach Abzug der Tätigkeitsvergütungen verbleibenden Gewinn werden zunächst die Kapitalkonten und Darlehenskonten der Gesellschafter mit dem in § 4 dieses Vertrags festgelegten Zinssatz verzinst.”

Von dem alsdann verbleibenden Gewinn erhalten

Herr … 25 %

Frau … 37,5 %

Herr … 37,5 %.

Im Gemeinschaftseigentum der Eheleute … und … standen die von der … KG betrieblich genutzten Grundstücke …, die in den Bilanzen der oHG zum … 1978 bzw. der KG zum … 1979 mit … DM ausgewiesen waren. Im Laufe des Jahres 1978 begann die KG mit der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück …, das im Erdgeschoß und Kellergeschoß betrieblich (unter anderem als Ausstellungsraum) genutzt wurde. Der Gesamtaufwand des im Jahre 1979 fertiggestellten Gebäudes betrug … DM.

Die Gesellschaft hatte sich nach dem Sachvortrag der Kläger schon früher mit dem Gedanken getragen, ein Gebäude für eigene Ausstellungsräume zu errichten; die Realisierung dieses Vorhabens hatte sich aber verzögert, weil, noch eine Parzelle hinzuerworben werden mußte, die der Stadt gehörte. Erst etwa im Jahre 1976 war die Stadt … bereit, die Parzelle zu veräußern, machte aber zur Auflage, daß die Parzelle innerhalb von 3 Jahren bebaut sein mußte. Nach Einreichung eines Bauantrages für einen ebenerdigen Bau seitens der KG verlangte die Baubehörde im Hinblick auf die Nachbarbebauung die Errichtung eines fünfstöckigen Gebäudes.

Die KG, reichte sodann einen entsprechenden Bauantrag ein und realisierte das Bauvorhaben bis Juni 1980.

Sämtliche Kredite zur Finanzierung des Bauvorhabens hatte die KG im eigenen Namen aufgenommen, desgleichen die Amortisationen aus Firmenmitteln bestritten. Ausweislich der Bescheinigung der … und des in Kopie vorgelegten Darlehensvertrags vom … hatte das Kreditinstit...

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