rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage - Zulagenschädliche Ersatzbeschaffung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Nach § 1 Abs. 1 InvZulG begünstigte Investitionen können nur solche sein, die im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der als förderungswürdig anerkannten Betriebsstättenerweiterung vorgenommen werden. Ein sachlicher Zusammenhang ist nur gegeben, wenn das Wirtschaftsgut erstmals mit der Erweiterung der Betriebsstätte angeschafft wird und seine Anschaffung nicht in zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines gleichartigen anderen Wirtschaftsguts aus der alten Betriebsstätte steht.

2) Ersatzbeschaffungen sind grundsätzlich von der Zulagenförderung nach § 1 Abs. 1 InvZulG ausgeschlossen. Zulagenunschädlich kann eine Ersatzbeschaffung allenfalls dann sein, wenn im Rahmen von Umstellungs- und Rationalisierungsinvestitionen der Ersatz veralteter Maschinen notwendig ist.

 

Normenkette

InvZulG § 1 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin (Kl) ist in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf dem Baustoffsektor tätig. Schwerpunkt ist die Produktion von Betonfertigteilen wie Bord-, Rand- und Rinnensteine und deren Vertrieb. Ab dem Jahre 1987 erweiterte sie ihre Betriebsstätte in A.. Auf ihren Antrag vom 24. Juli 1987 wurde das Investitionsvorhaben für die Zeit von Juli 1987 bis Juni 1990 mit Bescheinigung i. S. des § 2 Investitionszulagengesetzes 1986 (InvZulG) vom 3. März 1989 durch das zuständige Bundesamt für Wirtschaft (BAW) als zulagenbegünstigte Erweiterungsinvestition anerkannt. Das Gesamtvolumen der Investitionen belief sich nach den dem BAW vorgelegten Verzeichnissen über neu anzuschaffende Wirtschaftsgüter (WG) auf …,– DM, wovon in der Bescheinigung der Höchstbetrag i. S. des § 2 Abs. 4 InvZulG auf der Basis der im Antrag genannten Zahl von 2 zu schaffenden Dauerarbeitsplätzen auf …,– DM als förderungswürdig festgesetzt worden ist. In den Verzeichnissen, die Bestandteil der Bescheinigung sind, war u. a. die Anschaffung eines Sattelzugs mit Ladekran zu einem Kaufpreis von ca. …,– DM aufgeführt. Aufgrund eines Ergänzungsantrags der Kl vom 11. Mai 1990 wurde der Investitionszeitraum vom BAW bis April 1991 erweitert (Ergänzungsbescheinigung des BAW vom 20. Juni 1990).

Mit Bescheid vom 24. April 1990 bzw. – aus hier nicht interessierenden Gründen – mit geändertem Bescheid vom 22. August 1990 gewährte der Beklagte (Bekl) für das Streitjahr die von der Kl begehrte Investitionszulage (InvZul) zunächst unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO). In dem Zulagenantrag waren u. a. Anschaffungskosten für zwei im Dezember 1989 erworbene Sattelzüge (Sattelzugmaschine, Sattelauflieger und Ladekran) i. H. von insgesamt …,– DM (Sattelzug 1: …,– DM; Sattelzug 2: …,– DM) aufgeführt.

Im Rahmen einer bei der Kl Anfang 1994 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) u. a. betreffend die InvZul 1988 bis 1990 stellte der Prüfer fest, daß die Kl im Dezember 1989 einen abgeschriebenen Sattelzug – Sattelzugmaschine (Baujahr 1984) mit Auflieger und Ladekran (Baujahr 1974) – verkauft hatte. Er vertrat die Auffassung, daß der Kl demzufolge die InvZul 1989 nur für einen (kompletten) Sattelzug zustehe. Zur Begründung seiner Ansicht ist in Tz. 27 des Bp-Berichts vom 20. Februar 1994 folgendes ausgeführt:

„…

a) Die dem BAW vorgelegten Investitionspläne sehen die Anschaffung lediglicheiner Sattelzugmaschine vor.

b) Die Investitionszulage kommt nur für begünstigte Investitionen in Betracht, die im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem begünstigten Investitionsvorhaben vorgenommen werden. An dem sachlichen Zusammenhang fehlt es, wenn anläßlich der Erweiterung der Betriebsstätte ein ausscheidendes durch ein gleichartiges anderes Wirtschaftsgut ersetzt wird. (Tzn. 104, 195 des Einführungserlasses zum InvZulG, BStBl I 1986 S. 56 ff). Bei dem zusätzlich angeschafften LKW handelt es sich um eine Ersatzinvestition. Auch wenn die Ausstattung des Fahrzeugs mit den neuen vom Gesetzgeber zugelassenen Achslasten, Gesamtgewichten und Lastzug-Gesamtlängen dazu führt, daß die Zuladung um ca. 15 v. H. erhöht werden kann, wird die Art- und Funktionsgleichheit in bezug auf das ausgeschiedene Wirtschaftsgut beibehalten.

Die Anschaffungskosten des nicht zulagebegünstigten LKW haben insges. …,– betragen, so daß Investitionszulage i. H. von …,– zurückzufordern ist.” (wohl richtig: …,– DM, nämlich 8, 75 v. H. von …, – DM).

Der Bekl folgte der Ansicht des Prüfers und erließ am 29. Juli 1994 einen gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten InvZul-Bescheid 1989, worin er die Kosten für den zusätzlich angeschafften Sattelzug in Höhe von …,– DM außer Ansatz ließ; die Zulage 1989 betrug hiernach …,– DM. Den Rückforderungsbetrag i. H. von …,– DM unterwarf der Bekl der gesetzlichen Verzinsung.

Der gegen den geänderten InvZul-Bescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 1996). Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Kl ihr Ziel auf Aufhebung des geänderten Zulagenbescheides weiter und trägt zur Begründung im wesentlich...

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