Tenor

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte die Klägerin zu Recht gemäß § 55 UStDV für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer auf sonstige Leistungen als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen hat oder ob die Klägerin zur Anwendung der Nullregelung i. S. des §52 Abs. 2 UStDV berechtigt war.

Die Klägerin war bis 1980 als … tätig. Ab 1981 werden diese Arbeiten von der Fa. … GmbH (nachfolgend: … GmbH) erledigt, an die die Klägerin seit diesem Zeitpunkt ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet hat. Sowohl an der Klägerin wie an der GmbH sind Frau … und Frau … f zu je 50 % beteiligt. Sie waren zumindest in den streitigen Zeiträumen beide Geschäftsführerinnen beider Unternehmen.

Der Beklagte hat aufgrund dieses Lebenssachverhaltes eine Organschaft zwischen der Klägerin und der … GmbH angenommen. Dagegen wurden keinerlei Einwendungen erhoben.

Im Rahmen ihrer Tätigkeit als … beschäftigte die Klägerin in den Streitjahren 1980 bis 1985 diverse ausländische Subunternehmer.

Diese Firmen traten unter den Namen F., G., M. bzw. … E. c.v., W. C., S. und … R. auf. Wegen der exakten Namen, die bei einzelnen Firmen wechseln, und der Adressen wird auf den Steuerfahndungsbericht vom 19.04.1991 Bezug genommen.

Unter dem Firmenkopf der Fa. … F. wurden der Klägerin 1980 insgesamt Subunternehmerleistungen mit einer Gesamtsumme von … DM in Rechnung gestellt. Davon entfielen ca. … DM auf Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis.

Bei den restlichen Rechnungen im Umfang von … DM wurde die Umsatzsteuer nicht offen ausgewiesen; nur hinsichtlich der Leistungen, die diesen Rechnungen zugrunde liegen, besteht Streit zwischen den Beteiligten.

Hinsichtlich der Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis ging die Klägerin nach § 52 Abs. 2 UStDV vor. Das bedeutet, daß die Klägerin die Umsatzsteuer nicht an die Subunternehmerin zahlte und daß sie weder die Umsatzsteuer für die ausländische Firma an den Beklagten abführte noch den Vorsteuerabzug für die entsprechenden Eingangsleistungen geltend machte.

Nach den Erkenntnissen der Steuerfahndung handelt es sich bei der Subunternehmerin um eine Scheinfirma. Wegen der einzelnen Erkenntnisse, auf die diese Schlußfolgerung gestützt wurde, wird auf den Steuerfahndungsbericht und die Beweismittelordner Bezug genommen.

In den Jahren 1981 und 1982 arbeiteten die Klägerin, und die … GmbH mit der Firma … G. zusammen. Dabei wurden der Klägerin bzw. der … GmbH in 1981 insgesamt … DM für Subunternehmerleistungen in Rechnung gestellt, in 1982 insgesamt … DM. In den Rechnungen wurde die Mehrwertsteuer nicht offen ausgewiesen.

Die Klägerin wendete wiederum die Nullregelung gemäß § 52 Abs. 2 UStDV an.

Die Steuerfahndung vertritt die Auffassung, daß es sich bei der Subunternehmerin ebenfalls um eine Scheinfirma handele.

In den Jahren 1982 und 1983 beschäftigte die Klägerin die Firma M., die unter verschiedenen Namen im Rechtsverkehr auftrat, als Subunternehmerin. Für 1982 wurden insgesamt … DM und für 1983 … DM für Subunternehmerleistungen in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer war in keiner Rechnung offen ausgewiesen. Die Klägerin wendete die Nullregelung an.

Die Steuerfahndung vertritt die Auffassung, daß auch die Fa. E. eine Scheinfirma gewesen sei. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen gab es zu der Fa. E. ein Vorgängerunternehmen, die Fa. … D. in …. Auch hinsichtlich dieser Vorgängerfirma hatte die Steuerfahndung im Verlaufe der Fahndungsprüfung die Auffassung vertreten, daß es sich um ein Scheinunternehmen handele. Insofern wird auf den Vermerk vom 17.08.1990 hinsichtlich der Feststellungen zu Scheinfirmenmerkmalen – auf dem auch wesentliche Teile des Fahndungsberichts beruhen – Bezug genommen. In dem Zusammenhang kam es zu weiteren Ermittlungen beim Finanzamt … welches unter dem 04.10.1990 bestätigte, daß die Fa. … D. ordnungsgemäß angemeldet gewesen ist und ihre umsatzsteuerlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Geschäften mit der Klägerin ordnungsgemäß erfüllt hat. Das Finanzamt … vertrat in dem bezeichneten Schreiben die Auffassung, daß die Fa. E. die Nachfolgefirma der Fa. D. sei und daß Herr D. der Inhaber der E. sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Finanzamts … vom 04.10.1990 Bezug genommen. In Abweichung davon vertritt die Steuerfahndung im Fahndungsbericht die Auffassung, daß Inhaber der Fa. E. ein gewisser B. aus den … sei.

In den Jahren 1983 und 1984 war eine Fa. W. als Subunternehmerin beschäftigt. Insgesamt stellte die Subunternehmerin Rechnungen in Höhe von … DM in 1983 und … DM in 1984. In den Rechnungen wurde die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen.

Die Klägerin machte von der Nullregelung Gebrauch.

Die Steuerfahndung vertritt die Auffassung, daß es ...

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