Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten zur erstmaligen Ausübung des Berufs des Verkehrsflugzeugführers nicht abziehbar

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Aufwendungen zur Ausbildung als Verkehrsflugzeugführer aus den Jahren 2006 und 2007 unterfallen dem Abzugsverbot der §§ 9 Abs. 6 i.V.m. 12 Nr. 5 EStG

2) Die rückwirkende Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 ist verfassungsgemäß, weil hierdurch eine Rechtsprechungsänderung des BFH korrigiert worden ist und ferner die Rechtslage unklar und verworren war. Es liegt auch kein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip vor.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 5, § 9 Abs. 6

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob Aufwendungen des Klägers für seine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

In den Einkommensteuerbescheiden des Klägers für die Jahre 2006 und 2007 vom 10.06.2009 wurden Einkünfte aus einer Rente berücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich 2006 auf 1.266 EUR und 2007 auf 1.274 EUR. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer berücksichtigte der Beklagte hierbei nicht, sondern vielmehr als Sonderausgaben mit dem Höchstbetrag von je 4.000 EUR nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die festgesetzte Einkommensteuer betrug jeweils „0” EUR.

Mit Schreiben vom 16.08.2011 stellte der Kläger Anträge auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2006 und zum 31.12.2007. Die Ausbildungskosten zum Verkehrsflugzeugführer seien als Werbungskosten nach § 9 EStG in Ansatz zu bringen. 2006 handele es sich um Aufwendungen i.H.v. insgesamt 11.472,25 EUR, bestehend aus Fahrtkosten i.H.v. 1.049,10 EUR, Kontoführungsgebühren i.H.v. 16 EUR und Gebühren, Kosten für Flugstunden und für Arbeitsmittel i.H.v. 10.407,15 EUR. Der Betrag der Aufwendungen im Jahr 2007 i.H.v. 29.439,42 EUR setze sich zusammen aus Fahrtkosten i.H.v. 2.342,12 EUR und Gebühren, Kosten für Flugstunden und für Arbeitsmittel usw. i.H.v. 27.097,30 EUR. Daraus ergebe sich ein festzustellender Verlust im Jahr 2006 i.H.v. 10.207 EUR und im Jahr 2007 i.H.v. 28.166 EUR.

Mit Bescheid vom 17.08.2011 lehnte der Beklagte die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2006 und zum 31.12.2007 ab. Hiergegen legte der Kläger am 26.08.2011 fristgerecht Einspruch ein.

Eine weitere Begründung durch den Kläger erfolgte nicht. Allerdings bat dieser mit Schreiben vom 09.09.2011, vom 20.09.2011 und vom 07.10.2011 unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte höchstrichterliche Klärung um die Herbeiführung einer (Einspruchs-)Entscheidung.

Mit Schreiben vom 24.11.2011 erhob der Kläger Untätigkeitsklage. Nach Ergehen der Einspruchsentscheidung am 23.01.2012 wandelte sich die Untätigkeitsklage in eine Verpflichtungsklage.

In der Einspruchsentscheidung wies der Beklagte den Antrag als unbegründet zurück:

Bei der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer handele es sich unstreitig um die erstmalige Berufsausbildung des Klägers. Nach § 12 Nr. 5 EStG seien die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung den nichtabzugsfähigen Ausgaben zuzuordnen. Für derartige Aufwendungen, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben seien, regele § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung einen Sonderausgabenabzug von höchstens 4.000 EUR jährlich.

Mit Urteilen vom 28.07.2011 (VI R 7/10 und VI R 38/10) habe der BFH zwar entschieden, dass, wenn die Aufwendungen einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur späteren Berufstätigkeit und den damit erzielten Einkünften aufweisen würden, vorrangig ein Werbungskostenabzug zu gewähren sei. § 12 Nr. 5 EStG schließe mit seinem ausdrücklichen Verweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den dort normierten Anwendungsvorrang des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs nicht aus.

Der Gesetzgeber habe auf diese Rechtsprechung des BFH jedoch zwischenzeitlich reagiert und § 9 Abs. 6 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinien sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) vom 07.12.2011 eingefügt. Dieser habe den folgenden Wortlaut:

„Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.”

Diese Regelung sei nach § 52 Abs. 23d EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG für Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwenden.

Die BFH-Urteile fänden aufgrund dieser Gesetzesänderung keine allgemeine Anwendung. Vorliegend sei der Werbungskostenabzug für Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit seiner erstmaligen Berufsausbildung zum Verkehrsflugzeugführer ausgeschlossen. Die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags sei mithin zu Recht versagt worden.

Der Kläger begründet sein Verpflichtungsbegehren damit, dass er Vertrauen in die bestehende Rechtsprechung seit 2003/2004 gehabt habe, wonach Ausbildungskosten absetzbar...

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