Entscheidungsstichwort (Thema)

Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Besteuerung von Abfindungszahlungen nach der sog. Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist verfassungsgemäß.

2) Der durch die Fünftelregelung bewirkte Tarifverlauf führt nicht zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen übermäßigen Besteuerung.

 

Normenkette

GG Art. 3, 20; EStG § 34 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.07.2008; Aktenzeichen IX R 84/07)

BFH (Urteil vom 10.07.2008; Aktenzeichen IX R 84/07)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besteuerung der Abfindungszahlung an den Kläger im Streitjahr 2000 auf der Grundlage des § 34 EStG i.d.F. Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 verfassungswidrig ist.

Der Kläger war Vorstandsmitglied der … AG. Sein exemplarisch vorgelegter Anstellungsvertrag vom … 1995 bestimmte u.a. in Absatz 6, dass der Vertrag am 31. Dezember 1998, im Falle der erneuten Bestellung zum Ablauf dieser Amtszeit enden sollte. Mit dem Ende der Tätigkeit sollte auch der Anstellungsvertrag erlöschen. In Absatz 7 war geregelt, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürften. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen (Bl. 295 ff. der FG-Akte). Die diesem Vertrag vorangehenden Verträge und der ihm folgende Vertrag waren – bis auf die eingesetzten Datumsangaben – gleich.

Mit Vertrag vom … 1999 wurde der Vorstandsanstellungsvertrag zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber über den 31. Dezember 1999 hinaus nicht verlängert und das Vorstandsmandat zum 31. Dezember 1999 beendet. In einem weiteren Vertrag zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber vom ….1999 wurde vereinbart, dass der Kläger eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß § 3 Nr. 9, 34, 24 EStG i.H.v. … DM brutto erhalten sollte. Der steuerfreie Teil der Abfindung sollte zusammen mit den Bezügen für den Monat Dezember 1999 gezahlt werden. Im übrigen sollte die Abfindung am 25. Januar 2000 zur Zahlung fällig werden. Die Verträge vom … 1999 wurden auf Arbeitgeberseite von Herrn … für den Aufsichtsrat für die … AG unterzeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiden Verträge vom … 1999, ohne genaue Datumsangabe, verwiesen (befindlich in der Einkommensteuerakte des Beklagten).

Die Auszahlung der Abfindung erfolgte gemäß vertraglicher Vereinbarung.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2000 neben der Abfindung einen Bruttolohn i.H.v. … DM aus einem neuen Arbeitsverhältnis, das Ende 2001 beendet wurde. Ab 2002 war der Kläger arbeitslos.

Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom … 2003 wurde die Abfindung i.H.v. … DM (… DM ./. 20.000 DM Freibetrag in 1999) gemäß § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. StEntlG 1999/2000/2001 nach der Fünftel-Regelung versteuert. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom … 2006 als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger vor, dass die von ihm erhaltene Abfindung nicht auf der Grundlage der Fünftel-Regelung zu besteuern sei. Denn zum einen sei § 34 EStG i.d.F. StEntlG 1999/2000/2002 wegen verfassungswidriger Rückwirkung nicht anzuwenden und zum anderen sei die Regelung des § 34 EStG i.d.F. StEntlG 1999/2000/2002 an sich verfassungswidrig.

Er, der Kläger, habe seine Disposition nicht erst mit Vertrag vom … 1999 getroffen, sondern bereits am Freitag, den 5. März 1999. Zwar datiere die schriftliche Vereinbarung der Abfindung aus dem … 1999. Jedoch zeige schon das Fehlen eines genauen Datums, dass diese Vereinbarung lediglich die Zusammenfassung unterschiedlichster Regelungen gewesen sei, die über einen längeren Zeitraum zwischen den Parteien erörtert und vereinbart worden seien. Die Abfindungsvereinbarung selbst sei aber bereits am 5. März 1999 getroffen worden.

An diesem Tag sei er, der Kläger, zu dem Vorstandsvorsitzenden der … Gruppe, Herrn …, gebeten worden. Dieser habe ihm eröffnet, dass die Konzernmutter beschlossen habe, die beiden Rechtsschutzgesellschaften, bei denen er Mitglied des Vorstands gewesen sei, in die … Versicherung AG zu fusionieren, so dass seine Position wegfallen würde und seine zum Jahresende 1999 ohnehin auslaufenden Vorstands- und Anstellungsverträge nicht verlängert werden könnten. In Anerkennung der von ihm, dem Kläger, dem Unternehmen über 22 Jahre, davon 18 Jahre als Vorstandsmitglied, geleisteten Dienste habe Herr … ihm eine Abfindung i.H.v. 1,5 Jahresgehältern zugesagt.

Auf den Zeitpunkt der Fixierung dieser verbindlich getroffenen Zusage habe er, der Kläger, keinen Einfluss gehabt.

Zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Abfindung, am 5. März 1999, sei die beabsichtigte Gesetzesänderung zum 1. Januar 1999 nicht bekannt gewesen.

Die Unterzeichnung der Vereinbarung im … 1999 sei hingegen nicht der Zeitpunkt der Disposition im verfassungsrechtlichen Sinne gewesen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei das Gespräch mit Herrn … im März 1999 nicht bloß die Eröffnung über die weite...

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