Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für ein Erststudium - Ausbildungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für ein Erststudium sind keine Werbungskosten. Dies gilt auch für ein berufsbegleitendes Studium an einer Fachhochschule mit dem Abschluss Diplom Betriebswirt, wenn der Steuerpflichtige bereits 18 Jahre als gelernter Groß- und Außenhandelskaufmann tätig ist und die im Studium vermittelten Inhalte für den ausgeübten Beruf nützlich oder für die Ausübung gar erforderlich sind.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 9 Abs. 1, 1 S. 1, § 10 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.05.2003; Aktenzeichen VI R 53/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Qualifikation eines Erststudiums als Berufsausbildungs- oder -fortbildungskosten.

Der Kläger ist gelernter Groß- und Außenhandelskaufmann. Er arbeitet seit 18 Jahren als Einkäufer.

Im Streitjahr 1996 absolvierte er Vorlesungen für den Studiengang „betriebswirtschaftliches externes Studium mit Präsenzphase” an der Fachhochschule N. In dem Zusammenhang machte er betragsmäßig unstreitige Werbungskosten in Höhe von 3599 DM neben weiteren Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend. Ein Teil der unstreitigen Werbungskosten entfiel auf Bewerbungskosten. Dabei qualifizierte er die Aufwendungen für das Studium als Fortbildungskosten.

Der Beklagte veranlagte den Kläger und seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau mit Einkommensteuerbescheid vom 10. März 1997 zur Einkommensteuer 1996. Die Einkommensteuer wurde auf 20.240 DM festgesetzt. Bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen für das Studium nur mit einem Betrag von 1800 DM. Der Beklagte ging dabei davon aus, dass es sich bei den Aufwendungen um Berufsausbildungskosten handele, die mit maximal 1800 DM pro Jahr berücksichtigt werden können.

Innerhalb der Einspruchsfrist legte die Prozessbevollmächtigte, die Steuerberaterin des Klägers und seiner Ehefrau, Einspruch gegen den Bescheid ein. Auf dem Einspruchsschreiben war nur der Name des Klägers angegeben. Der Beklagte wertete den Einspruch als nur im Namen des Klägers erhoben.

Mit dem Einspruch trug der Kläger vor, dass es sich seines Erachtens nicht um Ausbildungskosten handele. Es liege ein fachspezifisches Studium für den Bereich der Materialwirtschaft vor. Das Ziel des Studiums sei für den Kläger die Sicherung seiner Arbeitsstelle, der Aufstieg zum Abteilungsleiter Einkauf oder eine entsprechende Tätigkeit in anderen Unternehmen.

Der Kläger legte ergänzend umfangreiche Unterlagen über das Studium vor. Danach handelt es sich um ein besonderes Studium für externe Teilnehmer. Es endet bei erfolgreichem Abschluss des Studiums mit der Verleihung des Hochschulgrades Dipl. Betriebswirt (FH). Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Innerhalb des Studiums muss der Absolvent 10 Fachprüfungen absolvieren, 6 schriftliche Leistungsnachweise und eine Diplomarbeit erbringen und eine mündliche Prüfung zur Diplomarbeit ablegen.

Neben bestimmten schulischen Voraussetzungen ist der Nachweis einer einschlägigen kaufmännischen Berufspraxis von mindestens drei Jahren Studienvoraussetzung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die mit Schriftsatz vom 6. Februar 1998 eingereichten Unterlagen, insbesondere die Studienordnung und die Übersicht über die Studieninhalte der Fachhochschule N. verwiesen.

Der Beklagte wies den Einspruch mit gegen den Kläger gerichteter Einspruchsentscheidung vom 5. März 1998 als unbegründet zurück. Unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vertrat er die Auffassung, dass Aufwendungen für ein Erststudium immer als Ausbildungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des EinkommensteuergesetzesEStG – zu werten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. Mit ihr verfolgt er weiterhin das Ziel der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen für das Fachhochschulstudium als Fortbildungskosten.

Unter Bezugnahme auf sein außergerichtliches – unstreitiges – Vorbringen führt der Kläger erneut aus, dass er keinen Wechsel in eine andere Berufssparte anstrebe. Er erstrebe bei seinem jetzigen Arbeitgeber die Beförderung zum „Gruppenleiter Einkauf”. Daran könne sich der Sprung in die Führungsposition „Leiter Einkauf” anschließen. Beide Berufsziele könne er nur mit einer Diplomierung erreichen. Im Ergebnis erstrebe er mit dem Studium keine andere berufliche Stellung, sondern nur eine höhere berufliche Stellung im Bereich der bisherigen Tätigkeit.

Er beruft sich dabei unter anderem auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Finanzgerichts, welches die Auffassung vertreten hat, dass Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium nicht grundsätzlich als Berufsausbildungskosten zu qualifizieren seien, sondern dass dies nur gelte, wenn das erstmalige Hochschulstudium im Anschluss an den Besuch der allgemeinbildenden Schulen aufgenommen werde (EF...

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