Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.10.1999; Aktenzeichen I R 68/98)

 

Tatbestand

Die Klägerin, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, war als gemeinnütziges Wohnungsbauunternehmen bis einschließlich 1990 von der Körperschaftsteuer befreit. Aufgrund der Aufhebung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ist sie seit dem 01.01.1991 körperschaftsteuerpflichtig.

Dementsprechend mußte die Klägerin auf den 01.01.1991 eine Anfangsbilanz aufstellen, in der gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KStG alle Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen waren.

Bei der Ermittlung der Teilwerte für ihren Gebäudebestand machte die Klägerin von der vom BMF durch Erlaß vom 30.03.1990 (IV B 2 – S 2171 – 12/90, BStBl I 1990, 149) eingeräumten Verfahrenserleichterung Gebrauch, wonach die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit dem jeweils in Betracht kommenden Baupreisindex (Jahresdurchschnitt) auf den Stichtag der steuerlichen Anfangsbilanz hochgerechnet werden konnten. Für die Hochrechnung auf den Stichtag der Anfangsbilanz legte die Klägerin dabei das arithmetische Mittel zwischen dem Index für November 1990 und dem für Februar 1991 zugrunde.

Der Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, daß nach dem o.g. Erlaß des BMF der durchschnittliche Baupreisindex des Jahres 1990 anzusetzen sei. Er kürzte dementsprechend die von der Klägerin angesetzten Bilanzwerte, was zu einer Reduzierung der steuerlichen Abschreibungen um … DM in 1991 und … DM in 1992 führte.

Gegen die entsprechend geänderten Steuerbescheide richtet sich die vorliegende, nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin geltend macht, daß ihre Art der Berechnung im Einklang mit dem genannten BMF-Erlaß stehe. Denn der Klammerzusatz „Jahresdurchschnitt” beziehe sich nur auf den Index des Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahres und nicht auf den Index des Jahres vor dem Bilanzstichtag. Diese Regelung sei auch sinnvoll, da das exakte Datum der Anschaffung oder Fertigstellung innerhalb des Jahres bei der großen Zahl der Gebäude häufig nicht oder nur schwierig feststellbar sei, so daß sich der Ansatz des Durchschnittswertes des betreffenden Jahres der Anschaffung bzw. Herstellung aufdränge. Da solche Schwierigkeiten für den Bilanzstichtag nicht bestünden, sei insoweit eine Durchschnittsbildung nicht sachgerecht. Die vom Beklagten gewählte Berechnungsmethode führe zu einer Bewertung mit dem Wert zum 30.06.1990. Hierdurch würden die bis zum Jahresende gebildeten stillen Reserven zu Unrecht bereits in die Steuerpflicht einbezogen.

Die Klägerin beantragt,

in der Eröffnungsbilanz auf den 01.01.1991 von Gebäudeteilwerten von … DM auszugehen und unter Berechnung einer für das Wirtschaftsjahr 1991 um … DM bzw. für das Wirtschaftsjahr 1992 um … DM erhöhten AfA die Körperschaftsteuer für 1991 und 1992 entsprechend herabzusetzen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 31.03.1995.

Er hält daran fest, daß seine Art der Berechnung durch den o.g. BMF-Erlaß vorgegeben sei. Nach dessen Wortlaut beziehe sich der Zusatz „Jahresdurchschnitt” zumindest auch auf den Baupreisindex für das Jahr 1990.

Diese Regelung sei im übrigen Teil einer Vereinfachungsregelung, die es den Wohnungsbauunternehmen ersparen sollte, für die Teilwertermittlung zahllose Sachverständigengutachten erstellen zu lassen. Eine solche Vereinfachungsregelung könne nur insgesamt Anwendung finden.

Im übrigen beinhalte eine solche Vereinfachungsregelung eine pauschale Schätzung, bei der Ungenauigkeiten in Kauf genommen werden müßten.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind in dem geltend gemachten Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Denn der Beklagte hat zu Unrecht die von der Klägerin ermittelten Teilwerte für den Gebäudebestand gekürzt und dadurch zu niedrige Abschreibungsbeträge in den Streitjahren berücksichtigt.

Nach § 13 Abs. 2 KStG mußte die Klägerin, da sie ab dem 01.01.1991 steuerpflichtig war, auf diesen Zeitpunkt eine Anfangsbilanz aufstellen. Nach § 13 Abs. 3 KStG hatte sie dabei alle Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen.

Teilwert ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Da es sich nur um einen gedachten Erwerb des Betriebs handelt, ist die Bewertung mit dem Teilwert eine Schätzung, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Bewertungs- bzw. Bilanzstichtag ist (Schmidt/Glanegger, EStG, 16. Aufl. 19978, § 6, Rdn. 216).

Für die Schätzung des Teilwerts von Grund und Boden sowie Gebäuden für die Anfangsbilanzen von bislang gemeinnützigen Wohnungsunternehmen hat die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 30.03.1990, IV B 2 – S 2171 – 12/90, BStBl I 1990,...

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