Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung von Aufgabegewinn und laufendem Gewinn

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Gewinn aus der Veräußerung einer zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen rechnenden Kapitalgesellschaftsbeteiligung gehört nur dann nicht zum Gewerbeertrag, wenn sich die Anteilsveräußerung als Bestandteil eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe darstellt, der zur Einstellung der werbenden Tätigkeit des Unternehmens führt.

2) Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wird der bisherige Gewerbebetrieb nicht durch eine Anteilsveräußerung aufgegeben und ein anderer Betrieb durch eine anschließende Darlehensgewährung neu begründet.

 

Normenkette

GewStG § 7 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.05.2012; Aktenzeichen IV B 35/11)

BFH (Beschluss vom 24.05.2012; Aktenzeichen IV B 35/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Jahr 2004.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, an der die „A B GmbH” als Komplementärin zu 1,96% sowie A1 und A2 als Kommanditisten jeweils zu 49,02% beteiligt sind. Die beiden Kommanditisten waren zugleich alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der „A B GmbH”. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom 28.4.2003, der sich in den Vertragsakten des Beklagten befindet und auf den für nähere Einzelheiten Bezug genommen wird, enthielt unter anderem folgende Bestimmungen:

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung des eigenen Vermögens.

(2) Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf auch Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.

§ 3 Gesellschafter und Kapitalbeteiligung

(1) An der Gesellschaft sind beteiligt:

(a) als persönliche haftende Gesellschafterin (Komplementärin) die A B GmbH […]

(b) als Kommanditisten

(aa) Herr A2 […]

(bb) Frau A1 […]

[…]

§ 5 Geschäftsführung und Vertretung

Zur Vertretung und zur Geschäftsführung der Gesellschaft ist allein die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Sie ist für sich und ihre Organe von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

[…]

Die Klägerin war im Streitjahr alleinige Gesellschafterin der „C Gesellschaft für … GmbH”. Sie veräußerte die Anteile an dieser Gesellschaft mit Notarvertrag vom 17.12.2004 an die „D GmbH” und erzielte hieraus einen Veräußerungserlös in Höhe von 4.500.000 Euro. Im Rahmen des Veräußerungsvorgangs übernahm sie eine verzinsliche Darlehensforderung der „C-Gruppe” gegenüber der „E” in Höhe von umgerechnet rund 621.320,26 Euro. Die der Klägerin aus diesem Darlehen zustehenden Zinserträge beliefen sich im Jahr 2004 auf 1.794,93 Euro, im Jahr 2005 auf 49.849,22 Euro und im Jahr 2006 auf 53.837,15 Euro.

Im Anschluss an die Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile gewährte die Klägerin mit Verträgen vom 20.12.2004 der „A B GmbH & Co. KG” (B KG) ein Darlehen in Höhe von 563.000 Euro und der „A F GmbH & Co. KG” (F KG) ein Darlehen in Höhe von 1.500.000 Euro. Die in der Rechtsbehelfsakte des Beklagten befindlichen Darlehensverträge, auf die für weitere Einzelheiten Bezug genommen wird, enthielten unter anderem folgende Darlehensbestimmungen:

  1. Das Darlehen wird auf unbestimmte Zeit gewährt.
  2. Das Darlehen ist mit jährlich 5,00% zu verzinsen.
  3. Der Zinssatz ist variabel und wird den aktuellen Kapitalmarktzinsen angepasst.
  4. Die Zinsen sind vierteljährlich nachträglich am 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. fällig.
  5. Die Auszahlung des Darlehens erfolgt zu 100%.
  6. Die Tilgung des Darlehens erfolgt nach Absprache.
  7. Der Darlehensnehmer ist berechtigt, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen.
  8. Der Darlehensgeber ist berechtigt, das Darlehen jederzeit aus wichtigem Grunde zu kündigen.
  9. Sicherheiten – ohne besondere Vereinbarung –

[…]

Die Darlehen wurden von der Klägerin unter anderem in ihren Bilanzen zum 31.12.2004, zum 31.12.2005 und zum 31.12.2006 als Forderungen gegenüber „Unternehmen der A-Gruppe” gesondert ausgewiesen. Die Zinserträge aus den Darlehen beliefen sich im Jahr 2004 auf 2.083,33 Euro (F KG) bzw. 860,14 Euro (B KG), im Jahr 2005 auf 80.571,90 Euro (F KG) bzw. 28.483,79 Euro (B KG) und im Jahr 2006 auf 76.259,77 Euro (F KG) bzw. 29.043,33 Euro (B KG).

Mit Datum vom 21.12.2004 fassten die Gesellschafter der Klägerin folgenden in den Vertragsakten des Beklagten befindlichen Beschluss, auf den für nähere Einzelheiten Bezug genommen wird:

  1. Die Gesellschaft wird mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2004, 24 Uhr / 1. Januar 2005, 0 Uhr, aufgelöst.
  2. Zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Liquidatoren werden Frau A1 […] und Herr A2 […] bestellt.
  3. Die Liquidatoren vertreten die Gesellschaft allein. […]
  4. Die Bücher und Schriften der Gesellschaft werden nach Beendigung der Liquidation von der Gesellschafterin in Verwahrung genommen.

Mit Wirkung vom 1.1.2005 wurden die bisherigen Arbeitnehmer der Klägerin von einem anderen Unternehmen der A-Gruppe, der „G A GmbH & Co. Immo...

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