Entscheidungsstichwort (Thema)

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Scheidungskosten und Aufwendungen für Scheidungsfolgesachen sind - soweit sie die gesetzlichen Gebühren nicht übersteigen - nach der im Streitjahr (2010) geltenden Rechtslage als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abziehbar.

 

Normenkette

EStG 2010 § 33

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.04.2016; Aktenzeichen VI R 15/15)

BFH (Urteil vom 28.04.2016; Aktenzeichen VI R 15/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren des Klägers als außergewöhnliche Belastung.

Der Kläger ist seit Februar 2010 geschieden. In der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2010 wurde über die Scheidung und den Versorgungsausgleich verhandelt und für den Fall der rechtskräftigen Scheidung eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, in welcher die Scheidungsfolgesachen vergleichsweise beigelegt wurden. Es wurde eine Regelung über die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder getroffen, ebenso eine Regelung zum Umgangsrecht und zum Kindesunterhalt. Weitere Regelungen betrafen den Ehegattenunterhalt für die geschiedene Ehefrau, den Unterhaltsverzicht für den Zeitraum nach dem 31.12.2011 sowie das Realsplitting. Darüber hinaus einigten sich die Eheleute über den Hausrat, den Zugewinn und die Auseinandersetzung des in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Einfamilienhauses. Das Urteil vom ….02.2010 betraf dementsprechend nur noch die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich.

Im Rahmen seiner Steuererklärung für das Streitjahr 2010 machte der Kläger außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 12.527 € geltend. Darin enthalten waren Ehescheidungskosten in Höhe von 11.766,48 €, darunter Rechtsanwaltskosten in Höhe von 10.742,13 €. Letztere setzen sich zusammen aus außergerichtlichen Kosten für die Scheidungsfolgenvereinbarung in Höhe von 7.647,42 € sowie gerichtlichen Kosten für die Scheidung in Höhe von 1.588,65 € und für die Scheidungsfolgenvereinbarung in Höhe von 3.291,06 €. Von der sich hieraus ergebenden Summe in Höhe von 12.527,13 € wurden im Jahr 2009 geleistete Abschlagszahlungen in Höhe von 1.785 € in Abzug gebracht, so dass der vorgenannte Betrag in Höhe von 10.742,13 € verblieb.

Im Rahmen des Steuerbescheides vom 28.06.2011 berücksichtigte der Beklagte lediglich die Rechtsanwaltskosten für die Scheidung in Höhe von 1.588,65 € mit der Begründung, dass Scheidungskosten, die im Rahmen der Vermögensebene entstanden seien, nicht berücksichtigt werden könnten.

Den hiergegen eingelegten Einspruch, bei dem der Kläger auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 12.05.2011 (Az. VI R 42/10) hinwies, wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 09.03.2012 als unbegründet zurück: Die geänderte Rechtsprechung sei angesichts der zu erwartenden gesetzlichen Neuregelung nicht anzuwenden.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger geltend macht, dass die streitigen Kosten nach der genannten neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sein. Zwar sei es richtig, dass die in der Scheidungsfolgenvereinbarung enthaltenen Ansprüche grundsätzlich auch von den Parteien hätten außergerichtlich geregelt werden können. Allerdings hätte es hierzu speziell bei den Unterhaltsregelungen einer notariellen Urkunde bedurft, weil ansonsten eine Vollstreckung aus der Vereinbarung nicht möglich gewesen wäre. In Sachen des Kinderunterhaltes hätte auch das Jugendamt eine entsprechende Urkunde fertigen können. Eine anwaltliche Überprüfung wäre in diesem Fall allerdings ausgeblieben. Im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt hätten die Parteien zudem eine Befristung zum 31.12.2011 und nach Ablauf dieses Datums einen wechselseitigen Verzicht vereinbart. Auch diese Regelung hätte einer notariellen Urkunde bedurft. Vor dem Scheidungsverfahren wäre eine solche Regelung ohnehin nicht möglich gewesen, weil diese mit der Scheidung obsolet geworden wäre, wenn die Scheidung innerhalb von einem Jahr nach der Vereinbarung eingereicht worden wäre. Außerdem sei die Rechtsprechung in Fragen des Unterhaltsrechts für und des Unterhaltsverzichts von geschiedenen Ehegatten kaum vorhersehbar. Ein gerichtlicher Vergleich biete demgegenüber bereits durch die Beteiligung des Familiengerichts Rechtssicherheit, weil keine Möglichkeit mehr bestehe, die einmal getroffene Regelung anzugreifen. Um Rechtssicherheit zu erhalten sei es daher zwangsläufig erforderlich gewesen, diese Positionen auch im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung in den gerichtlichen Vergleich mit einzubeziehen. Es sei auch sinnvoll gewesen, gleichzeitig Regelungen zum Zugewinnausgleich, zum Hausrat und zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu treffen, weil nur so eine Gesamtvereinbarung möglich gewesen sei. Somit seien die vom Kläger aufgewandten Kosten zwangsläufig entstanden und insofern nach § 33 EStG zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

den Einkomm...

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