Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.07.2001; Aktenzeichen IX R 41/98)

 

Tatbestand

Es ist strittig, ob die Klägerin Abschreibungen im Rahmen einer Erbbauverpflichtung vornehmen kann.

Im Jahre 1985 erwarb die Klägerin von der Stadt … das in … … 103 belegene Grundstück. Das Grundstück war seit dem Jahr 1974 mit einem Erbbaurecht zu Gunsten des Klägers belastet. Das Erbbaurecht hatte eine feste Laufzeit bis zum Jahre 2004. Das mit einem Gebäude bebaute Grundstück fällt dann entschädigungslos an die Klägerin zurück. Der von der Klägerin vertraglich vereinbarte Kaufpreis für das Grundstück betrug 830.000,00 DM.

Die Klägerin erklärte für die Streitjahre hinsichtlich dieses Grundstückes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei deren Ermittlung sie als Werbungskosten u.a. eine Gebäudeabschreibung in Höhe von 13.862,00 DM als Werbungskosten berücksichtigte. Dies entsprach einer Abschreibung in Höhe von 2,5 % des von ihr ermittelten Gebäudewertanteils am Kaufpreis in Höhe von 554.469,00 DM.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung für die Jahre 1987 und 1988 erließ der Beklagte geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1987 und 1988 und ließ die von der Klägerin geltend gemachten Abschreibungen auf den Gebäudewertanteil unberücksichtigt. Ebenso verfuhr der Beklagte bei der erstmaligen Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1990 (vgl. Einkommensteuerbescheid 1987 und 1988 vom 06.01.1992 und Einkommensteuerbescheid 1990 vom 24.06.1992.

Die deshalb erhobenen Einsprüche der Kläger wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 26.04.1993 mit der Begründung zurück, der Erbbauzins stelle ausschließlich ein Entgelt für die Duldung der Nutzung des Grundstückes durch den Erbbauberechtigten dar und zwar ohne die darauf stehenden Gebäude.

Mit ihrer deshalb erhobenen Klage tragen die Kläger vor, aufgrund des Erbbaurechtsvertrages sei davon auszugehen, daß die Entrichtung des Erbbauzinses neben der Nutzung des Grund und Bodens ebenfalls ein Entgelt für die Nutzung der bestehenden Aufbauten beinhalte. Das Recht auf Vereinnahmung des Erbbauzinses stelle dabei, soweit es auf die aufstehenden Gebäude entfalle, ein Wirtschaftsgut dar, welches bis zum Heimfall des Gebäudes wie ein immaterielles Wirtschaftsgut abzuschreiben sei. Aus der Rechtsprechung des BFH ergebe sich aber, daß Anschaffungskosten für ein Gebäude wie ein immaterielles Wirtschaftsgut behandelt werden könnten und wie ein Gebäude Afa-fähig seien.

Auf den Erbbaurechtsvertrag wird ergänzend Bezug genommen.

Das Gericht hat über den Wert der aufstehenden Gebäude im Jahr 1985 Beweis durch Sachverständigengutachten erhoben.

Die Kläger beantragen,

  1. die Einkommensteuerbescheide 1987 und 1988 vom 06.01.1992 sowie den Einkommensteuerbescheid 1990 vom 24.06.1992 und die Einspruchsentscheidung vom 26.04.1993 dahin abzuändern, daß die Einkommensteuer wegen zu Unrecht nicht abgesetzter Werbungskosten von jeweils 13.862,00 DM (= Afa-Objekt … 103, … …) herabgesetzt wird,
  2. für den Fall der vollen oder teilweisen Ablehnung des Klageantrags die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte ist der Ansicht, eine Abschreibung auf den Gebäudewert oder ein immaterielles Wirtschaftsgut könne nicht vorgenommen werden, da die Klägerin nicht wirtschaftliche Eigentümerin des aufstehenden Gebäudes sei. Im übrigen verweist der Beklagte auf die Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann für das dem Erbbauberechtigten zuzurechnende Gebäude keine Afa als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG).

Denn das Gebäude wird von der Klägerin nicht zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG) genutzt.

Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten in der Form der Afa ist, daß das Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart genutzt wird. Im Rahmen des für die Dauer des Erbbaurechts bestehenden Vertragsverhältnisses besteht die Leistung der Klägerin lediglich in der Duldung der Nutzung des Grundstückes (§ 1 Abs. 1 Erbbaurechtsverordnung) und zwar ohne die auf dem Grundstück stehenden Gebäude. Zum Grundstück gehören zwar im allgemeinen auch die darauf errichteten Gebäude (§ 93, § 94 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –). Ist das Grundstück jedoch mit einem Erbbaurecht belastet, dann gilt das auf dem Grundstück stehende Gebäude als Bestandteil des Erbbaurechts (§ 12 Abs. 1 Erbbaurechtsverordnung), mit der Folge, daß der Erbbauberechtigte zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstückes wird oder zumindest eine dem Eigentümer ähnliche Stellung erlangt. Auch unter steuerlichen Gesichtspunkten hat der Erbbauberechtigte gegenüber dem Erbbauverpflichteten in Bezug auf das Gebäude die Stellung eines wirtschaftlichen Eigentümers erlangt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 1982 VIII R 102/78, BStBl II 1982, 533, 534 m.w.N. aus der Rechtsprech...

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