Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Eheleuten, die den gleichen Beschäftigungsort haben und dort auch in einer Wohnung leben, die in ihrer Größe in etwa dem angegebenen Hauptwohnsitz entspricht, ist in aller Regel von einem Haupthausstand am Beschäftigungsort auszugehen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten für die Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit darüber, ob sich der Haupthausstand der Kläger im Streitjahr 2004 im Land P befand.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Sie sind beide berufstätig und hatten im Streitjahr noch keine Kinder. Der Kläger hatte den Berufswunsch, Rettungshubschrauber-Pilot zu werden. Zu diesem Zweck absolvierte er im Jahr 2000 im Land P auf eigene Kosten eine Ausbildung zum Berufs-Hubschrauberpiloten. Nach Erlangung der Pilotenlizenz benötigte der Kläger eine nachgewiesene Mindestanzahl von 2000 Flugstunden, um bei der Q-Luftrettung eine Anstellung als Rettungshubschrauberpilot zu finden. Der Leiter der Q-Luftrettung hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 bestätigt, dass der Kläger ihm bereits aus seiner Tätigkeit als Sanitäter bekannt sei und dass er nach Absolvierung der notwendigen 2000 Flugstunden sowie einem positiven Ergebnis im Auswahlverfahren gute Chancen für eine Anstellung als Rettungshubschrauber-Pilot habe.

Bis Oktober 2001 hatten die Kläger ihren Wohnsitz unstreitig in der Stadt X (Land P) in einer vom Kläger angemieteten 109-qm-Wohnung in der Neustadt der Stadt X, ca. 40 km südlich vom Stadtzentrum. Die Klägerin ist seit 1974 Eigentümerin einer ca. 52-qm-Eigentumswohnung in der Stadt X, in welcher die Klägerin zunächst mit ihrer Mutter gelebt hat, die allerdings nicht den Wohnsitz der Kläger in der Zeit des Lebens in dem Land P bildete (ESt-Hefter). Da der Kläger wegen seiner fehlenden Berufserfahrung zunächst nur in Deutschland ab Oktober 2001 eine Anstellung als Hubschrauberpilot erlangen konnte, zogen die Kläger Ende September 2001 nach Deutschland, wo sie zum 1. Oktober 2001 eine 87-qm-Wohnung in der Stadt S anmieteten. Ihre bis dahin in der Stadt X angemietete größere Wohnung gaben die Kläger aus Kostengründen auf.

Seit dem 1. November 2002 arbeitet der Kläger im Rahmen eines zunächst bis zum 31. Oktober 2004 befristeten und später verlängerten Anstellungsvertrages als Hubschrauberpilot für ein Filmstudio in der Stadt I. Im Rahmen dieses Anstellungsvertrages erhielt der Kläger die Möglichkeit, die Musterberechtigung für einen Helikopter vom Typ BO 105 zu erwerben. In der Zeit von März bis Oktober kam es saisonal häufig zum Wochenendeinsätzen (257 Arbeitstage des Klägers), was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 bestätigte der Geschäftsführer der Arbeitgeberin dem Kläger die ernsthafte Absicht, wieder in seine Heimat (Land P) zurückzukehren. Der Geschäftsführer bestätigte dem Kläger außerdem, dass die Kläger sich so häufig wie möglich in der Stadt X aufhielten, wo auch ihr familiäres und gesellschaftliches Leben stattfinde.

Die Klägerin ist zur Unterstützung ihres Ehemannes von Anfang an mit diesem nach Deutschland gezogen. Ihre Berufstätigkeit als Logopädin im Land P hatte sie aufgegeben und eine Stellung als Logopädin in einer Jugend-Behindertenhilfe in der Stadt T angenommen. Die Eigentumswohnung in der Stadt X behielt die Klägerin auch nach dem Umzug in die Stadt S.

Bis Oktober 2005 hatte der Kläger rd. 1100 Flugstunden gesammelt. Vor diesem Hintergrund nahm der Kläger schon damals Gespräche mit Hubschrauber-Betreibern im Land P auf, um möglichst bald wieder ins Land P zurückkehren zu können. Dabei suchte er auch regelmäßig den Betrieb der Q-Luftrettung auf (GA Bl. 56). Seine Piloten-Lizenz für das Land P hielt der Kläger laufend aufrecht, um bei Gelegenheit beruflich dort tätig werden zu können.

Im Jahr 2006 heirateten die Kläger kirchlich ebenfalls im Land P. Ab Mai 2008 erhielt der Kläger letztlich auch die lange erstrebte Festanstellung als Rettungs-Hubschrauberpilot im Land P. Seitdem leben die Kläger ständig in der Wohnung der Klägerin in der Stadt X. Auch das gemeinsame Kind der Kläger ist Ende 2007 in der Stadt X zur Welt gekommen.

In den Einkommensteuererklärungen der Jahre 2001 bis 2003 machten die Kläger keine Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend. Für 2004 erklärte der Kläger 257 und die Klägerin 183 Arbeitstage. Erstmals in der Steuererklärung für das Streitjahr 2004 wurden auch Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wie folgt geltend gemacht:

Unterkunft

Heimfahrten

Ehemann

4.730 EUR 1.751 EUR

Ehefrau

4.730 EUR 2.156 EUR

Ausweislich der mit der Steuererklärung vorgelegten Aufstellung hat der Kläger im Streitjahr 9 Aufenthalte in der Stadt X verbracht (68 Tage inkl. An- und Abreisetag) und die Klägerin 12 Aufenthalte (108 Tage ink...

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