Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis tatsächlicher Zahlung durch Versteuerung beim Empfänger?

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Rentenzahlungen sind nicht bereits deshalb abzugsfähig, weil der Empfänger diese versteuert hat. Dass alle geschuldeten Zahlungen tatsächlich geleistet wurden, ist nur durch einen lückenlosen Nachweis der Rentenzahlungen mittels Kontoauszügen zu erreichen.

2) Je länger der Zeitraum andauert, während dessen sich ein in seinem Erstberuf arbeitender Steuerpflichtiger nicht zum Examen seines Zweitstudiums anmeldet, desto intensiver muss er seine Bemühungen dokumentieren.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; FGO §§ 79b, 96 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.04.2017; Aktenzeichen VIII R 64/13)

BFH (Urteil vom 25.04.2017; Aktenzeichen VIII R 64/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre 2002 bis 2004. Der Kläger wurde in den Streitjahren einzeln veranlagt.

Der Kläger und dessen Eltern vereinbarten in einem notariellen Vertrag vom 21. April 1993 (Urkundenrolle Nr. 1 für 1993 des Notars A in B) unter anderem die Übertragung folgender bebauter Grundstücke, die im Bruchteilseigentum der Eltern des Klägers standen, auf den Kläger:

  • C-Weg … (vermietetes Mehrfamilienhaus): Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernahm der Kläger das Grundstück gegen eine Rente als dauernde Last i. H. v. 2.500 DM monatlich, die ab Oktober 1992 jeweils zum 10. Werktag eines Monats fällig war. Die Rente sollte bis zum Tod des Längerlebenden der Eltern des Klägers gezahlt werden (Abschnitt III.1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Vertrags) und wurde durch eine in das Grundbuch einzutragende Reallast sowie einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung besichert. Zudem enthielt der Vertrag eine Abänderungsklausel entsprechend § 323 der Zivilprozessordnung, nach der zum Erhalt eines standesgemäßen Unterhalts die Empfänger die Abänderung der dauernden Last verlangen konnten. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde i. H. v. 400.000 DM angegeben.
  • D-Straße … (vermietetes Mehrfamilienhaus): In Abschnitt III.2 des Vertrags übertrugen die Eltern dem Kläger das Grundstücks gegen einen Kaufpreis i.H.v. 230.000 DM, der nach Angaben der Vertragsparteien dem Verkehrswert entsprechen sollte. Dieser wurde dem Kläger im Rahmen eines Darlehensvertrags belassen. Das Darlehen sollte ab dem 1. Oktober 2002 in zehn gleichen Raten i.H.v. je 23.000 DM zum 1. Oktober eines Jahres getilgt werden. Bereits ab dem 1. Oktober 1992 sollte während der gesamten Laufzeit bis zum 30. September 2011 das Darlehen mit 8% verzinst werden. Die Zinsen sollten einschließlich der infolge fortlaufender Tilgung ersparten Zinsen jeweils zum 30. September eines Jahres fällig sein. Das Darlehen wurde durch Eintragung einer Hypothek und die Unterwerfung des Klägers unter die sofortige Zwangsvollstreckung besichert. Der Kläger war berechtigt, das Darlehen jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zu Ende September eines jeden Jahres zu kündigen, wobei in diesem Fall die Darlehensrestsumme in einem Betrag fällig und zahlbar war.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 21. April 1993 (abgelegt in der Akte „Dauersachverhalte” des Beklagten) Bezug genommen.

Durch eine Vereinbarung vom 6. September 2002 zwischen dem Kläger und dessen Eltern wurde der Darlehensvertrag für das Grundstück „D-Straße …” modifiziert (Vertrag abgelegt in der ESt-A 2004). Hiernach wurde die Tilgung der Darlehenssumme als Leibrente auf den Längerlebenden der Eltern des Klägers ab dem 1. Oktober 2002 verrentet (Nr. II des Vertrags). Die zum 30.09. 2002 anstehende Zinszahlung i.H.v. 18.400 DM wurde in den Barwert der zu verrentenden Darlehensschuld einbezogen, der somit 248.400 DM betrug. Unter Ansatz eines Zinssatzes von 5% und der statistischen Lebenserwartung des Längerlebenden (der Mutter des Klägers) von 18,4 Jahren ergaben sich ein jährlicher Rentenbetrag von 20.961,67 DM und ein monatlicher Rentenbetrag von 1.707,67 DM = 873,12 EUR.

Der Kläger hatte vor den Streitjahren eine Lehre als Bankkaufmann und ein Studium der Betriebswirtschaftslehre abgeschlossen und war seit dem Jahr 1997 als Steuerberater zugelassen. Er war bis Mitte 2000 als Steuerberater freier Mitarbeiter in einer Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei in E.

Zudem war der Kläger in den Streitjahren im Rahmen eines Zweitstudiums eingeschriebener Jurastudent. Er hatte im Jahr 2000 die letzten „Scheine” erworben und war seitdem zur Teilnahme am ersten juristischen Staatsexamen berechtigt. In den Streitjahren meldete sich der Kläger nicht zum Examen an.

1. Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre

Für alle Streitjahre wurden die Besteuerungsgrundlagen vom Beklagten zunächst durch Einkommensteuerbescheide, jeweils vom 24.Januar 2006, geschätzt.

Hiergegen erhob der Kläger Einsprüche (abgelegt in der EST-A 2004) und reichte während des Verfahrens die Steuererklärungen für alle Streitjahre ein.

Die Steuererklärungen enthie...

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