Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Sofern das erkennende Gericht nicht die Überzeugung gewinnen kann, dass in Rechnungen abgerechnete Leistungen tatsächlich für das Unternehmen des Klägers erbracht worden sind, ist der Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug zu versagen.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.01.2013; Aktenzeichen X B 21/12)

BFH (Aktenzeichen V B 20/13)

 

Tatbestand

Der Kläger ist gelernter Bäcker- und Konditormeister. Bis zum Jahr 1997 betrieb er einen Bäckereibetrieb mit bis zu 16 Läden und bis zu 400 Angestellten. Diesen Betrieb veräußerte er im Jahr 1997. Seit 1996 betrieb er in A ein Hotel mit Cafe. Das Hotelgrundstück erwarb er im gleichen Jahr zum Barkaufpreis vom 2,3 Millionen DM nebst Übernahme einer monatlichen Rentenverpflichtung i.H.v. 3.308 DM. Aus dem Wegfall dieser Rentenverpflichtung erzielte er im Jahr 2000 einen außerordentlichen Ertrag von rd. 370.000 DM. In den Streitjahren baute er das Gebäude mit einem Aufwand von 1,8 Millionen DM zum Golf-Hotel um. Das Cafe ist seit Juni 2001 verpachtet. Außerdem errichtete er eine Fertigungshalle, die er an einen in D ansässigen Bäcker verpachtete. Neben den gewerblichen Einkünften aus dem Hotelbetrieb und den Vermietungseinkünften aus der Fertigungshalle erzielte er als selbstständiger Unternehmensberater Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu den Auftraggebern in den Streitjahren gehörte eine in F ansässige Gemeinschaftspraxis für Gynäkologie und Laboratoriumsmedizin sowie ein Zentrum für Reproduktionsmedizin in F. Der Kläger ermittelt seinen Gewinn durch Bestandsvergleich.

In die Buchführung des Klägers sind folgende Rechnungen des Herrn K, G-Straße …, … B, für „Kfm./Betriebswirtschaftliche Beratung, Standortberatung, Eventberatung, Beratung und Unterstützung bei Kauf und Verkaufsverhandlungen, Strateg. Beratung bei der Geschäftserweiterung” gewinnmindernd und vorsteuererhöhend eingeflossen:

Datum

Betrag netto

Umsatzsteuer

Leistungsbeschreibung

24.12.2001

210.600 DM

33.696 DM

Beratungsleistung im Jahr 2000 Endabrechnung

15.1.2002

18.750 €

3.000 €

Beratungsleistung

22.10.2002

54.600 €

8.736 €

Beratungsleistung im Jahr 2001 Endabrechnung

Ausweislich einer handschriftlichen Vereinbarung vom 23.3.2000 zwischen dem Kläger und Herrn K, deren Gültigkeit bis zum 31.12.2000 befristet war, sollten die Beratungsleistungen mit einem Tagessatz von 2.600 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vergütet werden. Das Honorar sollte nach Abschluss und akzeptierter Abnahme fällig werden. Weiterhin liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vom 6.1.2001 vor, mit der ein mündlich erteilter Beratungsauftrag und eine der Vereinbarung vom 23.3.2000 entsprechende Fälligkeitsregelung bestätigt wird.

Den Betrag aus der Rechnung vom 24.12.2001 verbuchte der Kläger nachträglich zum 31.12.2000 als Verbindlichkeit und erfasste den Nettobetrag als Aufwand. Gegen diese Verbindlichkeit buchte er Barzahlungen aus Einlagen i.H.v. 176.024,70 DM per 31.12.2001 und 17.678,07 € per 15.1.2002 sowie eine Teilabtretung der USt IV/2001 i.H.v. 9.183,21 € per 15.3.2002 (Abtretungsanzeige vom 15.1.2002) und eine Abtretung USt 2000 i.H.v. 8.045,28 € per 28.6.2002 (Abtretungsanzeige vom 14.5.2002). Die Beträge aus den Rechnungen vom 15.1. und 22.10.2002 erfasste er als Aufwand des Jahres 2002, den er bis auf eine Scheckzahlung i.H.v. 2.000 € gegen Barzahlungen aus Einlagen per 15.1. und 28.10.2002 verbuchte. Für die Barzahlungen i.H.v. 176.024,70 DM, 17.678,07 € und 21.750 € liegen Barquittungen vom 31.12.2001 und 15.1.2002 vor. Den Erhalt des Gesamtbetrages i.H.v. 244.296 DM aus der Rechnung vom 24.12.2001 bestätigte Herr K per Quittungsvermerk vom 15.1.2002 auf der Rechnung. Die Rechnung vom 22.10.2002 weist einen undatierten Quittungsvermerk des Herrn K auf.

Gegen den einschlägig vorbestraften Rechnungsaussteller K ist wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu Gunsten verschiedener Rechnungsempfänger – u.a. des Klägers – bei der Staatsanwaltschaft E (Az. 1) ein Strafverfahren anhängig. Nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts C (Schreiben vom 11.5.2006, Bl. 1 der Ermittlungsakte; Aktenvermerk vom 8.11.2005, Schreiben vom 6.2.2008, Rb-Akte) befand er sich nach mehrfachen Haftstrafen ab dem Jahr 1994 zuletzt vom 20.5.1999 bis 1.12.2000 im offenen Vollzug der JVA H. Rechnungen habe er auch für angebliche Leistungen in Zeiträumen ausgestellt, in denen er sich in Haft befunden habe. Die von ihm in Scheinrechnungen ausgewiesenen Beträge beliefen sich auf mehrere Millionen DM/€. Er habe die Rechnungsempfänger mit seinen Verlustvorträgen in Millionenhöhe geworben. Die von ihm auf erklärte Umsätze geschuldeten Beträge seien nicht abgeführt worden. Nach Einleitung der Ermittlungen sei der Beschuldigte K untergetaucht. Unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift sei die Mutter des Beschuldigten K gemeldet. Bei Durchsuchungen der W...

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