Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Übertragung des verbleibenden Großspendenabzugs auf den Erben

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Erbe kann einen verbleibenden Großspendenabzug des Erblassers nicht in Anspruch nehmen.

 

Normenkette

EStG §§ 10d, 10b Abs. 1 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.10.2008; Aktenzeichen X R 44/05)

BFH (Urteil vom 21.10.2008; Aktenzeichen X R 44/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der klagende Ehemann (als Erbe) eine Großspende, soweit sie sich beim Spender (Erblasser) bis zu dessen Tod einkommensteuerlich nicht ausgewirkt hat, als Sonderausgabe bei der eigenen Einkommensteuer abziehen kann.

Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten im Streitjahr (2000) jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen, der Kläger darüber hinaus Einkünfte aus selbständiger Arbeit als … und sonstige Einkünfte als Betreuer des am 8.8.2000 verstorbenen I, der die Kläger zu je einhalb als Alleinerben eingesetzt hatte. Der Erblasser hatte 1998 als Sonderausgaben nach § 10 b Abs. 1 Satz 2 EStG eine abzugsfähige Spende an die Stiftung T (zu mildtätigen Zwecken) in Höhe von 182.600 DM (in Einzelbeträgen von 160.000 DM, 20.000 DM und 2.600 DM) geleistet. Das für den Erblasser zuständige Finanzamt L hatte diese Spende, da sie mehr als 50.000 DM betrug (Großspende), gem. § 10 b Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG (in der für 1998 bis 2000 geltenden Fassung) bei dessen Einkommensteuerveranlagungen wie folgt abgezogen:

10 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte

DM

1998

Jahr der Spende, Abzug nach § 10 b Abs. 1 Satz 2 EStG

3.752

1996

Rücktrag nach § 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG

2.130

1997

Rücktrag nach § 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG

3.675

1999

Vortrag nach § 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG

3.088

2000

Vortrag nach § 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG

0

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Kläger, den vom Erblasser nicht verbrauchten Betrag der Großspende, den sie mit 165.195 DM bezifferten, gem. § 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG als vortragsfähig zu berücksichtigen. Der Beklagte lehnte dies im Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 6.9.2002 jedoch mit der Begründung ab, eine Übertragung der Großspende auf den Kläger als Rechtsnachfolger sei nicht möglich. Der Gesamtrechtsnachfolger trete materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers ein. Höchstpersönliche Verhältnisse oder Umstände, die unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpft seien, seien von der Zurechnung ausgeschlossen. Da der Spendenabzug vom Vorliegen einer persönlichen Eigenschaft des Steuerpflichtigen abhänge, komme insoweit eine Zurechnung an den Rechtsnachfolger nicht in Betracht (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 22.9.1993 X R 107/91, BStBl II 1993, 874).

Ihren dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch begründeten die Kläger wie folgt:

Soweit sich die vom Erblasser getätigte Spende bis zu seinem Tode nicht ausgewirkt habe, sei der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger in dessen Rechtsposition eingerückt. Das vom Beklagten angeführte BFH-Urteil betreffe einen anderen Sachverhalt. Dort sei es um die Frage gegangen, ob eine Spende, die der Erbe in Erfüllung eines Vermächtnisses des Erblassers geleistet habe, nach § 10b EStG abziehbar sei, nicht aber um die hier streitige Frage, ob die vom Erblasser erbrachte Großspende gem. § 10b Abs. 1 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 10d EStG beim Erben vortragsfähig sei. Es sei allgemein anerkannt, dass der Erbe ererbte Verluste nach § 10d EStG vortragen könne. Dies müsse auch für vom Erblasser nicht ausgenutzte Großspenden gelten.

Der Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2002 führte der Beklagte aus, unabhängig davon, dass die Höhe des verbleibenden Großspendenabzugs noch nicht nachgewiesen sei (hierzu sei eine gesonderte Feststellung des Finanzamt L erforderlich), sei ein Abzug der Spendenzahlung beim Erben zu verneinen. Die Leistung einer Spende sei von der persönlichen Entscheidung des Spenders abhängig. Eine Zuwendung im Sinne einer Spende leiste nur, wer keine Gegenleistung erwarte und einen steuerbegünstigten Zweck erfüllen wolle.

Dagegen liege keine Spende vor, wenn der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgeschöpften Spendenbetrag abzuziehen begehre. Es fehle dem Erben an der Freiwilligkeit und dem Willen, an die begünstigte Organisation zu leisten. Zwar sei den Klägern zuzugeben, dass das BFH-Urteil X R 107/91, a.a.O., einen anderen Sachverhalt betreffe. Jedoch seien die Ausführungen des BFH zu den persönlichen Voraussetzungen des Spenders für den Spendenabzug (Freiwilligkeit der getätigten Aufwendungen zur Förderung der begünstigten Zwecke) auch hier anzuwenden. Danach sei eine Spende nur für den Spender selbst abzugsfähig. Im Streitfall habe der Kläger diese persönlichen Voraussetzungen indessen nicht erfüllt.

Zur Begründung ihrer dagegen geführten Klage wiederholen die Kläger ihren im Einspruchsverfahren gemachten Vortrag.

Das Finanzamt L hat dem Kläger während des Klageverfahrens, nämlich am ...

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