Entscheidungsstichwort (Thema)

Definition des Begriffs "Personenkraftwagen"

 

Leitsatz (redaktionell)

Ob ein Personenkraftwagen vorliegt, richtet sich nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen, u.a. auch der EU-Betriebserlaubnisrichtlinie.

 

Normenkette

KraftStG § 2 Abs. 2; StVZO § 18 Abs. 1; KraftStG § 8 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob das Fahrzeug der Klägerin ab 2. Dezember 2004 als Personenkraftwagen oder als anderes Fahrzeug der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt.

Die Klägerin ist seit 2001 Halterin des Fahrzeuges vom Hersteller Toyoto Typ J 7 „Landcruiser”, das 1989 erstmals zugelassen wurde. Die Fahrzeug- und Aufbauart wird in den Fahrzeugpapieren als „Personenkraftwagen offen” bezeichnet. Für den hier strittigen Zeitraum wird weiter bescheinigt, dass es sich um ein Fahrzeug der Klasse M1-AF gemäß der EG-Richtlinie über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (2001/116/EG vom 20. Dezember 2001) handele.

Das Fahrzeug wird von einem Dieselmotor angetrieben, dessen Hubraum 2.998 cm³ beträgt und dem der Schadstoffschlüssel 00 zugewiesen wurde. Er erreicht eine Leistung von 108 kW (= 147 PS) bei 3.600 Umdrehungen. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 142 km/h. Das Fahrwerk besteht vorne und hinten jeweils aus einer Starrachse und Schraubenfedern.

Das Fahrzeug ist 4,4 m lang, 1,79 m breit und 2 m hoch. Die Karosserie ist auf einen geschlossenen Leiterrahmen geschraubt und hat zwei Türen sowie eine doppelflügige Hecktüre. Der obere Teil der hinteren Hälfte der Karosserie ist als abnehmbarer Hardtop ausgeführt. Das Fahrzeug ist rundum verglast, wobei die Scheiben im Hardtop dunkel getönt sind. Es ist eine Anhängerkupplung montiert.

Der Innenraum hat eine Fläche von 3,84 m² (= 2,65 m × 1,45 m), eine Abtrennung ist nicht vorhanden. Es gibt zwei Sitzreihen und zwar vorne zwei Einzelsitze, die jeweils mit Kopfstützen und Sicherheitsgurten ausgestattet sind, und hinten eine Sitzbank für drei Personen jeweils mit Sicherheitsgurten und Vorrichtungen für Kopfstützen. Die Sitzbank kann nach vorne hochgeklappt werden. Dadurch vergrößert sich die rückwärtige Ladefläche, die aus einem ebenen und planen Stahlblech besteht. Die Laderaumhöhe beträgt 1,17 Meter, das Ladevolumen 1.360 Liter bzw. 2.380 Liter bei umgeklappter Rückbank.

Das Fahrzeug hat ein Leergewicht von 1.825 kg. Das zulässige Gesamtgewicht von ursprünglich 2.805 kg wurde von der Klägerin mit Wirkung für den streitigen Zeitraum ohne technische Änderungen auf 2.399 kg abgelastet.

Ergänzend wird auf die Fotos in der Anlage K1 zur Klagebegründung vom 8. Juli 2005 (Bl. 46 bis 53 FG-Akte) sowie in der Anlage zum Sitzungsprotokoll (Bl. 250 bis 256 FG-Akte) und auf die Zeichnungen des Fahrzeuginnenraumes in den beiden Anlagen zum SchriftSatz vom 18. Januar 2007 (Bl. 208 f.) Bezug genommen.

Der Beklagte besteuerte das Fahrzeug im Hinblick auf das ursprüngliche durch eine Auflastung erreichte zulässige Gesamtgewicht von 2.805 kg nach § 8 Nr. 2 KraftStG als sog. anderes Fahrzeug nach Gewicht mit 172 EUR jährlich. Als ihm die Ablastung bekannt wurde, ging der Beklagte davon aus, dass es sich nunmehr um einen Personenkraftwagen handele. Durch gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG geänderten Bescheid vom 21. März 2005 setzte er die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG unter Berücksichtigung von Hubraum und Schadstoffschlüssel für die Zeit ab 2. Dezember 2004 auf jährlich 1.127 EUR herauf. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage – die als Musterverfahren für eine Vielzahl ähnlicher Fahrzeug geführt wird – begehrt die Klägerin die Besteuerung nach Gewicht und trägt vor:

Bei der Anwendung des in § 8 Nr. 1 KraftStG verwendeten Begriffs des Personenkraftwagens müsse nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG die EG-Richtlinie herangezogen werden, weil es sich um einen Begriff des Verkehrsrechtes handele und die Richtlinie zu den verkehrsrechtlichen Vorschriften gehöre. Etwas anderes sei im KraftStG jedenfalls vor dem Änderungsgesetz nicht bestimmt gewesen. Bis dahin dürfe das Fahrzeug wegen der EG-Richtlinie kraftfahrzeugsteuerlich nicht als Personenkraftwagen behandelt werden. Für die Zeit ab dem 1. Mai 2005 gelte nichts anderes. Der neueren Rechtsprechung des BFH zu diesen Fragen könne nicht gefolgt werden. Die neue Fassung von § 2 Abs. 2a KraftStG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sei in formeller und materieller Hinsicht verfassungswidrig. In der Sache selbst sei das Fahrzeug nicht vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 8. Juli 2005 (Bl. 23 – 84 FG-Akte), den Schriftsatz vom 25. Oktober 2005 (Bl. 92 bis 97 FG-Akte), die Stellungnahme vom 28. September 2006 zur Rechtsprechung (Bl. 110 bis 163 FG-Akte), die Äußerung vom 18. Januar 2007 zu § 2 Abs. 2a KraftStG (Bl. 175 bis 212 FG-Akte) und den SchriftSatz vom 23. April 2007 (Bl. 231 bis 233 FG-Akte) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Kraf...

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