rechtskräftig

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr … von dem Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Sie sind kanadische Staatsangehörige. Der Kläger war bis zum … … als Arbeitnehmer der Firma … in USA tätig. Mit Wirkung zum … wurde er von seinem Arbeitgeber an dessen inländische Niederlassung in … versetzt. Der Umzug von Kanada nach Deutschland fand am … statt.

In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger für das Streitjahr u. a. die folgenden Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend:

Sonstige Umzugskosten nach § 10 Abs. 1 Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) i. V. m. § 10 Abs. 1 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) pauschal

…DM

Ausstattungsbeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AUV

…DM

insgesamt

…DM.

In dem Einkommensteuerbescheid … vom … berücksichtigte der Beklagte lediglich die Pauschale für die sonstigen Umzugskosten in Höhe von … DM als Werbungskosten. Der Ausstattungsbeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AUV blieb außer Ansatz. Der Einspruch der Kläger [vom 06.03.1998] wurde mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage vom … …. Die Kläger halten an ihrer bereits im Einspruchsverfahren geäußerten Rechtsansicht fest, daß zu den Kosten des unstreitig beruflich veranlaßten Umzugs auch der Ausstattungsbeitrag nach § 12 AUV gehöre. Nach der Auffassung der Finanzverwaltung könnten Umzugskosten auch von privaten Arbeitnehmern bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten anerkannt werden, die ein vergleichbarer Bundesbeamter bei Versetzung aus dienstlichen Gründen oder einem Wohnungswechsel auf dienstliche Anordnung als steuerfreie Umzugskostenvergütung erhalten würde. Umfang und Höhe der Umzugskosten richteten sich nach dem BUKG und der AUV. Die Vorschriften der AUV gingen historisch auf den Auslandseinsatz eines Bundesbeamten zurück. Somit würden die in § 13 Abs. 1 BUKG und in der AUV verwendeten Begriffe „Ausland” und „Inland” aus der Sicht der Bundesrepublik gesehen. Die Begriffe „Ausland” und „Inland” stellten sich bei einem ausländischen Arbeitnehmer, der nach Deutschland zuziehe, hingegen anders dar. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. November 1986 VI R 135/85, BStBl II 1987, 188 kehre der Ausländer mit dem Zuzug nach Deutschland nicht in sein Heimatland zurück, sondern er habe sich damit in das Ausland begeben. Diese Aussage gewinne auch für den Ausstattungsbeitrag Bedeutung. Da der ausländische Arbeitnehmer mithin aus seiner Sicht in das Ausland ziehe, könne er für den Umzug nach Deutschland auch den Ausstattungsbeitrag gemäß § 12 AUV in Anspruch nehmen. Es sei mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren, daß einem von Deutschland in das Ausland versetzten Beamten die durch den Ausstattungsbeitrag abgedeckten Kosten steuerfrei erstattet werden könnten, während einem vom Ausland in das Inland umziehenden Arbeitnehmer der Werbungskostenabzug in Höhe des Ausstattungsbeitrages vom BFH (BStBl II 1987, 188) unter Hinweis auf das Aufteilungs und Abzugsverbot des § 12 Einkommensteuergesetz (EStG) als Kosten der privaten Lebensführung versagt werde. Andererseits seien Umzugskosten gemäß Abschnitt 41 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien 1993 (LStR 1993) ohne weitere Prüfung in der Höhe abzugsfähig, wie sie als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten. Auch der Bundesminister der Finanzen (BMF) habe in seinem Schreiben vom 8. Februar 1993 (BStBl I 1993, 247) festgestellt, daß die steuerfreie Erstattung von Umzugskostenvergütungen im öffentlichen Dienst nach § 3 Nr. 13 EStG und nach § 3 Nr. 16 EStG für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes den Grundsätzen der beamtenrechtlichen bzw. arbeitsrechtlichen Führsorgepflicht Rechnung trage und eine Gleichbehandlung im privaten und öffentlichen Dienst sachgerecht sei. Es sei zudem zu berücksichtigen, daß sich die Rechtslage bezüglich des Ausstattungsbeitrages zwischenzeitlich geändert habe. Während die AUV, die dem BFH-Urteil vom 6. November 1986 zugrundeliege, allgemein von einem Ausstattungsbeitrag spreche, werde in der neuen Fassung der AUV vom 4. Mai 1991 (BGBl I 1991, 1072) für anerkannte besondere Repräsentationsaufwendungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 AUV ein Zuschlag von 20 % zum Ausstattungsbeitrag gewährt. Sofern also dem Urteil des BFH gefolgt werde, könne von dem Abzugsverbot nur dieser Zuschlag betroffen sein. Auch nach dem BFH-Urteil vom 27. Mai 1994 VI R 67/92, BStBl II 1995, 17 müßten Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten Dienst denselben steuerrechtlichen Regeln unterworfen werden. Dieser Grundsatz gelte bei der Beantwortung der Frage, ob bestimmte Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Lohn der Besteuerung zu unterwerfen seien, ebenso, wie bei der Beantwortung der Frage nach dem Abzug bestimmter Aufwendungen als Werbungskosten. Daher müßten Umzugskostenvergütungen im privaten Dienst nach denselben Regeln steuerfrei gestellt werden, wie die Umzugskostenverg...

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