Entscheidungsstichwort (Thema)

Realteilung bei Auflösung einer PersG aber Fortführung des Gewerbebetriebs

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Realteilung einer zweigliedrigen Personengesellschaft i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 2 AO liegt - bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen - auch dann vor, wenn die bisherige Mitunternehmerschaft in Form eines Einzelunternehmens "unverändert" fortgeführt wird.

2) Jedenfalls für den Fall der Realteilung einer zweigliedrigen PersG bestehen keine über die Auflösung der Gesellschaft hinausgehenden Anforderungen hinsichtlich der Beendigung der Gesellschaft.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.03.2017; Aktenzeichen IV R 31/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine GmbH & Co. KG durch Realteilung oder durch Sachwertabfindung des ausscheidenden Gesellschafters beendet worden ist.

Die Kläger sind ehemalige Beteiligte der A1 Automaten GmbH & Co. KG (nachfolgend KG 1). Gegenstand der KG 1 waren die Aufstellung und der Vertrieb von Spielautomaten. Die KG 1 wurde mit Vertrag vom ….12.1998 gegründet. Am Vermögen der KG 1 waren die Kläger seit dem Zeitpunkt der Gründung bis zu ihrer Auflösung unverändert wie folgt beteiligt: Der Kläger zu 1) A1 (Vater) zu 90 %, der Kläger zu 2) A2 (Sohn) zu 10 % und die Klägerin zu 3) A1 Automaten Verwaltungs GmbH als Komplementärin zu 0 %. Zeitgleich mit dem Gründungsvertrag der KG 1 wurde am ….12.1998 ein notarieller Einbringungsvertrag geschlossen, nachdem der Kläger zu 1) das Grundstück B-Strafte … in C (342 qm) in die Gesellschaft mit „wirtschaftlicher und dinglicher Wirkung zum ….12.1998” einzubringen hatte. Das Grundstück wurde fortan in der Gesamthandsbilanz der KG 1 bilanziert. Eine zivilrechtliche Umschreibung des Eigentums im Grundbuch erfolgte nicht. Gemäft Gesellschaftsbeschluss vom 22.03.2005 wurde die Gesellschaft zum ….03.2005 aufgelöst. Die Auflösung wurde durch notarielle Urkunde vom 22.03.2005 vor Notar D in G, UR-Nr. 1, beim Handelsregister des Amtsgerichts E angemeldet, die KG 1 später im Handelsregister gelöscht. Nach dem Auflösungsbeschluss sollte das vorhandene Gesellschaftsvermögen im Wege der Realteilung wie folgt aufgeteilt werden: Der Kläger zu 1) sollte erhalten

  • • die Anhänger WM Meyer-Kipperanhänger E … und 7 SP Niewiadow F …, Buchwert jeweilsl EUR,
  • • das bislang durch die Gesellschaft zu Lagerzwecken genutzte Grundstück C, B-Strafte …, Buchwert 63.947 EUR sowie
  • • die Hälfte eines aufgrund des Urteils des EuGH vom 17.02.2005 zur Umsatzsteuer auf Erlöse aus Geldspielgeräten bestehenden Umsatzsteuererstattungsanspruchs, Wert 63.908 EUR.

Der Kläger zu 2) sollte alle übrigen positiven und negativen Vermögensgegenstände erhalten. Der Gesellschafterbeschluss sah aufterdem vor, dass der Kläger zu 1) die in seinem Eigentum befindlichen Anteile an der Klägerin zu 3) auf den Kläger zu 2) überträgt. Zudem sollte der Kläger zu 2) eine Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin zu 3) aus nicht ausgezahlten Vergütungen und Gewinnanteilen übernehmen. Vor der Auflösung der KG 1 wies das Festkapital einen Gesamtbestand für alle Gesellschafter in Hone von 51.129 EUR aus – Anteil des Klägers zu 1) davon 46.016 EUR (90%) – und das variable Kapitalkonto des Klägers zu 1) einen Negativsaldo in Höne von 62.674,81 EUR.

Nach Auflösung der Gesellschaft übten beide damaligen Kommanditisten jeweils weiterhin eine gewerbliche Tätigkeit mit dem Gegenstand der Aufstellung von Spielautomaten aus. Der Kläger zu 2) gründete hierzu ein Einzelunternehmen, in welches er das übernommene Betriebsvermögen einbrachte. Der Kläger zu 1) war Gesellschafter der A GmbH & Co. KG (KG 2), die bereits während des Bestehens der KG 1 gegründet worden war und deren Gegenstand das Aufstellen von Spielgeräten in Spielhallen war. Der Kläger zu 1) hat zeitgleich mit der Aufgabe des Mitunternehmeranteils ein bestehendes Unternehmen, dessen Gegenstand im Betrieb von Spielhallen bestand, in die KG 2 eingebracht. Das ihm aus der Realteilung zugewiesene Betriebsgrundstück stellte er dieser KG 2 ab dem 01.04.2005 zur Nutzung zur Verfügung; das Grundstück wurde im Sonderbetriebsvermögen geführt.

Unter dem 29.2.2008 erlieft der Beklagte einen Bescheid für 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Der Bescheid erging nach § 165 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufig und nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Darin wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KG 1 in Höhe von 54.830,83 EUR festgestellt. Im Oktober 2008 fand für die aufgelöste KG 1 eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 2003-2005 statt. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde eine Ortsbesichtigung des Grundstücks B-Strafte … durchgeführt. Danach standen in der auf dem Grundstück befindlichen Garage ca. 50 alte, nicht mehr im Gebrauch befindliche Spielautomaten, Dartautomaten und alte Billardtische. In der Garage befand sich aufterdem eine Werkbank, welche nach Auskunft des Klägers zu 1) dazu benutzt wurde, um gelegentlich Reparaturen...

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