Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Abzinsung bei Kettendarlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

Kettendarlehen unterfallen nicht der Abzinsungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abzinsung von Darlehen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 des EinkommensteuergesetzesEStG –.

Die Klägerin ist eine 0000 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH –. Sie betrieb ihr Unternehmen zunächst unter dem Namen N. GmbH. Nach Klagerhebung änderte sie ihre Namen in L. GmbH. Nach Verschmelzung mit der früheren O. GmbH (HRB … beim Amtsgericht L.) änderte sie als aufnehmender Rechtsträger erneut – in der Gesellschafterversammlung vom 00.00.2008 – ihren Namen in O. GmbH. An der Klägerin ist Herr I. zu 100% beteiligt.

Der Alleingesellschafter, Herr I., und die frühere O. GmbH, die Ehefrau des Alleingesellschafters, Frau I., und ein Onkel des Alleingesellschafters, Herr M., hatten der Klägerin in den Jahren bis zum Beginn des ersten Streitjahres 2001 diverse Darlehen gewährt. Die nachfolgend im einzelnen dargestellten Darlehen stammen von dem Alleingesellschafter (Darlehen Nr. 1 und 5), von der O. GmbH (Darlehen Nr. 3), von der Ehefrau des Alleingesellschafters (Darlehen Nr. 4) und von Herrn M. (Darlehen Nr. 2). Im einzelnen handelt es sich um folgende Verbindlichkeiten der Klägerin:

Nr.

Darlehen aus

Konto

Stand 31.12.00 in DM

Stand 31.12.01 in DM

Stand 31.12.02 in EUR

Stand 31.12.03 in EUR

1

Bis 1995

97.500

97.500

51.850, 96 (+ 2.000)

51.850, 96

2

Bis 1995

10.000

10.000

5.112,92

5.112,92

3

Bis 1995

15.000

15.000

7.976,15

8.295,20

4

Bis 1995

20.000

20.000

10.225,84

10.225,84

5

Bis 1998

93.500

93.500

47.805,79

47.805,79

6

2002/03

0

0

4.501,32

8.445,64

7

2003

0

0

0

7.666,40

Daneben gewährte der Alleingesellschafter der Klägerin dieser noch weitere Darlehen, die teilweise nach Ablauf eines Jahres zurückgezahlt wurden und/oder verzinslich waren (vgl. Blatt 59 bis 63 der Prüferhandakten – BpHA – und die mit Schriftsatz vom 00.00.0000 überreichten Verträge).

Für das Darlehen Nr. 1 liegt eine mit „Änderung Darlehensvereinbarung” überschriebene Vereinbarung vom 00. Januar 2001 vor, wonach das zum 00. Dezember 2000 mit 97.500 DM valutierende Darlehen bis zum 00. Dezember 2001 laufen sollte. Die Verzinsung sollte weiterhin entfallen (Blatt 72 BpHA). Unter dem 00. Dezember 2001 datiert eine „Darlehensvereinbarung – Verlängerung”, wonach das Darlehen Nr. 1 ab dem 00. Januar 2002 in EUR geführt werden, bis zum 00. Dezember 2002 laufen und bis auf weiteres zinslos sein sollte (Blatt 73 BpHA). Unter dem 00. Dezember 2002 datiert eine „Darlehensvereinbarung – Verlängerung”, wonach das Darlehen Nr. 1 über 49.850,96 EUR um 2000 EUR erhöht werden, bis zum 00. Dezember 2003 laufen und bis auf weiteres zinslos sein sollte (Blatt 74 BpHA).

Für das Darlehen Nr. 5 liegt eine mit „Änderung Darlehensvereinbarung” überschriebene Vereinbarung vom 00. Januar 2001 vor, wonach das zum 00. Dezember 2000 mit 93.500 DM valutierende Darlehen bis zum 00. Dezember 2001 laufen sollte. Die Verzinsung sollte weiterhin entfallen (Blatt 79 BpHA). Auf den 00. Dezember 2001 datiert eine „Darlehensvereinbarung – Verlängerung”, wonach das Darlehen Nr. 5 ab dem 00. Januar 2002 in EUR geführt werden, bis zum 00. Dezember 2002 laufen und bis auf weiteres zinslos sein sollte (Blatt 80 BpHA). Auf den 00. Dezember 2002 datiert eine „Darlehensvereinbarung – Verlängerung”, wonach das Darlehen Nr. 5 über 47.805,79 EUR bis zum 00. Dezember 2003 laufen und bis auf weiteres zinslos sein sollte (Blatt 81 BpHA).

Für das Darlehen Nr. 3 der O. GmbH über 15.000 DM liegt eine entsprechende „Änderung Darlehensvereinbarung” auf den 00. Januar 2001 vor, wonach dieses Darlehen bis zum 00. Dezember 2001 unverzinslich laufen sollte (Blatt 102 BpHA). Auf den 00. Dezember 2001 datiert eine „Änderung Darlehensvereinbarung”, wonach das Darlehen Nr. 3 ab dem 00. Januar 2002 in EUR geführt werden, bis zum 00. Dezember 2002 laufen und ab dem 00. Januar 2002 mit 4% verzinst werden sollte, wobei die Zinsen „jeweils zum Jahresende darlehenserhöhend verrechnet” werden sollten (Blatt 103 BpHA). Auf den 00. Januar 2003 datiert eine „Darlehensvereinbarung – Änderung”, wonach das Darlehen Nr. 3 über 7.976,15 EUR auf unbestimmte Zeit laufen und mit 4% verzinst werden sollte (Blatt 106 BpHA).

Für das Darlehen Nr. 4 über 20.000 DM der Frau I. liegt eine auf den 00. Dezember 2001 datierte „Darlehensvereinbarung Verlängerung”, wonach das Darlehen Nr. 4 ab dem 00. Januar 2002 in EUR geführt werden, bis zum 00. Dezember 2002 laufen und bis auf weiteres zinslos sein sollte (Blatt 116 BpHA). Auf den 00. Dezember 2002 datiert eine „Darlehensvereinbarung – Verlängerung”, wonach das Darlehen Nr. 4 über 10.225,84 EUR bis zum 00. Dezember 2003 laufen und bis auf weiteres zinslos sein sollte (Blatt 117 BpHA).

Für das Darlehen Nr. 2 über 10.000 DM des Herrn M. liegt eine auf den 00. Dezember 2001 datierte „Darlehensvereinbarung Verlängerung”, wonach da...

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