Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung des Vorwegabzugs nur von Arbeitslohn des Ehegatten, der Voraussetzungen der Kürzungsvorschrift erfüllt

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Vorwegabzug ist nur unter Berücksichtigung der Einnahmen des Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit ohne Berücksichtigung von Einnahmen des Ehegatten aus nichtselbständiger Arbeit zu kürzen, wenn dem Ehegatten weder Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden, noch der Ehegatte zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört (gegen R 106 S 3 EStR 2001).

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 3 Nrn. 2, 2 S. 2a, § 3 Nr. 62, § 10c Abs. 3, 3 Nrn. 1-2, § 10 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.12.2003; Aktenzeichen XI R 11/03)

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob bei der Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EinkommensteuergesetzEStG – die Einnahmen beider Kläger zu berücksichtigen sind.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Gesellschafter-Geschäftsführer einer …gesellschaft mbH Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 104.592 DM. Auf Grund der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bestand für ihn im Streitjahr weder eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht noch eine vertragliche Anwartschaft auf eine Altersversorgung. Dem Kläger wurden von seinem Arbeitgeber auch keine steuerfreien Zuschüsse zur Alters-, Kranken-, Pflege-, oder Arbeitslosenversicherung gezahlt. Die Klägerin erzielte im Streitjahr ebenfalls Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 12.000 DM. Für die Klägerin wurden von ihrem Arbeitgeber die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung erbracht. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger Vorsorgeaufwendungen i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.H.v. insgesamt 19.005 DM geltend.

Im Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 22.03.2002 berücksichtigte der Beklagten die beschränkt abziehbaren Vorsorgeaufwendungen der Kläger nur i.H.v. 7.830 DM. Der Vorwegabzug i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG wurde dabei unter Berücksichtigung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit beider Kläger in voller Höhe gekürzt.

Hiergegen legten die Kläger am 22.04.2002 Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos. Durch Einspruchsentscheidung vom 18.06.2002 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung verwies der Beklagte auf R 106 Satz 3 EStR 2001.

Mit der hiergegen am 09.07.2002 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Ansicht, dass es für R 106 Satz 3 EStR 2001 weder eine gesetzliche Grundlage noch ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs gebe. Die Regelung in R 106 Satz 3 EStR 2001 widerspreche dem Gesetzessinn und führe zudem zu einer Ungleichbehandlung zwischen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ohne Anwartschaft auf Altersversorgung und Selbständigen, da deren Einkünfte nicht zu einer Kürzung des Vorwegabzugs führen würden, obwohl beide Personengruppen gleichermaßen ihre Altersvorsorge selbst sichern müssten.

Die Kläger beantragen,

  1. den Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 22.03.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2002 dahingehend zu ändern, dass die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG nur in Höhe von 1.920 DM vorgenommen wird und
  2. hilfsweise im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung vom 18.06.2002.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

I. Der Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 22.03.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2002 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Der Beklagte hat bei der Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG zu Unrecht auch die Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

1. Gemäß § 10 Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr 2001 geltenden Fassung sind Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG nur im Rahmen von Höchstbeträgen (Grundhöchstbetrag, Vorwegabzug, zusätzlicher Höchstbetrag, und hälftiger Höchstbetrag) abziehbar. Der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG beträgt 6.000 DM, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten 12.000 DM.

Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG ist der Vorwegabzug zu kürzen um 16 vom Hundert der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG ohne Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.

2. Die vom Beklagten unter Hinweis auf R 106 Satz 3 EStR 2001 vorgenommene Auslegung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG, die Kürzung des Vorwegabzugs sei auch dann vom zusammengerechneten vollen Arbeitslohn beider Ehegatt...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge